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S1 2025 13

II. Strafabteilung

Zug OG · 2025-12-16 · Deutsch ZG
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Erwägungen (84 Absätze)

E. 1 Berufungserklärungen, Umfang der Berufung und Ausschluss der Öffentlichkeit

E. 1.1 Die Vorinstanz legte den Anklagevorwurf sowie die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweismittel zutreffend dar. Bei den von der Vorinstanz wiedergegebenen Beweismitteln handelt es sich im Wesentlichen um die Aussagen der Privatklägerin, deren Mutter Q.________ und des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.1. und II.2. S. 12-31). Die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Beweislast und der Beweiswürdigung in einem Strafprozess wurden durch die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt. Sie legte zudem aussagepsychologische Erkenntnisse zur Aussagewürdigung sowie deren Handhabung durch ein Gericht dar. Auch diese Ausführun- gen sind zutreffend und werden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Darauf kann eben- falls gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (OG GD 1 E. I.5. S. 9-12).

E. 1.2 Auf Antrag des Beschuldigten und der Privatklägerin wurden im Berufungsverfahren fünf Zeuginnen und Zeugen befragt. Die Privatklägerin wurde zudem als Auskunftsperson einver-

Seite 14/43 nommen. Auf den Inhalt der Befragungen ist, soweit notwendig, im Rahmen der Beweiswür- digung zurückzukommen. Die elektronische Sicherung der Mobiltelefondaten der Privatkläge- rin und des Beschuldigten wurde zu den Akten des Berufungsverfahrens genommen. Daraus wurden die Aufzeichnungen der Privatklägerin mit der Notizfunktion ihres Mobiltelefons des Typs iPhone extrahiert und ausgedruckt. Die Parteien erhielten die Möglichkeit zur Einsicht. Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin machten von dieser Mög- lichkeit Gebrauch (OG GD 35, 42). Auch auf die genannten iPhone-Notizen der Privatkläge- rin ist im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen. 2. Beweiswürdigung

E. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2025 ordnete die Verfahrensleitung auf Antrag der Pri- vatklägerin hin den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung an. Den An- trag der Privatklägerin auf Ausschluss der akkreditierten Presse wies sie hingegen ab (OG GD 12). Das Berufungsgericht bestätigte die Anordnungen der Verfahrensleitung vor Beginn der Berufungsverhandlung. Die Parteien warfen die Frage des Ausschlusses der Öf- fentlichkeit an der Berufungsverhandlung nicht erneut auf (OG GD 54). Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn u.a. schutzwürdige Interessen, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Beim Ent- scheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöf- fentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimati- onsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfol- gen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit (und der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter) muss verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich, sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 3.2.2). Vorliegend gingen die Interessen der Privatklägerin an der vertraulichen Behandlung der intimen Details des Tathergangs einem Interesse der Allgemeinheit an der Teilnahme des Verfahrens vor. Ein Ausschluss der Presse hätte hinge- gen eine unverhältnismässige Einschränkung der Medien- und Informationsfreiheit bewirkt, zumal akkreditierte Gerichtsberichterstatter verpflichtet sind, bei ihrer Berichterstattung keine Namen der Parteien zu erwähnen und sachgerecht zu berichten (§ 9 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege [BGS 161.14; VGB]). Die akkreditierte Presse konnte mithin nicht von der Berufungsverhand- lung ausgeschlossen werden.

E. 2 Dispensation

E. 2.1 Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird abgewiesen.

E. 2.1.1 Hintergrund der Gefährdung der sexuellen Entwicklung ist die Feststellung, dass Kindes- missbrauch zu nachteiligen Folgen führen und damit das spätere Leben der Kinder schwer beeinträchtigen könnte (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.7). Mögliche psychische Beeinträchtigungen hängen im Wesentlichen von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Ge- schlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter ab (Maier, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 187 StGB N. 2). Studien nennen u.a. einen si- gnifikanten statistischen Einfluss auf später auftretende Depressionen, Selbstmorde, post- traumatische Belastungsstörungen und Beziehungsstörungen im Sinne einer sexuellen Pro- miskuität der Opfer (vgl. Paolucci/Genuis/Violato, A Meta-Analysis of the Published Research on the Effects of Child Sexual Abuse; in: Journal of Psychology, Volume 135 (2001), Ausga- be 1, S. 17-36). Ferner korreliert sexueller Kindesmissbrauch ebenfalls statistisch signifikant mit einer späteren Betäubungsmittelabhängigkeit (vgl. Cutajar et. al., Psychopathology in a large cohort of sexually abused children followed up to 43 years, in: Child Abuse & Neglect, The International Journal [International Society for Prevention of Child Abuse and Neglect], Ausgabe vom November 2010 [Volume 34/Issue 11], S. 813-822).

E. 2.1.2 Zu erwägen gilt ferner, dass sexuellen Handlungen mit Kindern, auch wenn kein qualifizierter Tatbestand wie eine sexuelle Nötigung vorliegt, stets eine Ausnützungskomponente beinhal- ten. "Raison d'Être" des gesetzlich statuierten Schutzalters ist das noch eingeschränkte Ur- teilsvermögen eines Kindes bei Sexualkontakten; dies insbesondere bei einem erheblichen Altersgefälle. Bei dieser Kombination besteht die Gefahr einer Ausnützung. Der Tatbestand schützt mithin, anders als im Schrifttum und in der Marginalie der Bestimmung aufgeführt, nicht nur das abstrakte und gedanklich schwer greifbare Rechtsgut der Gefährdung der se- xuellen Entwicklung des Kindes, sondern dient auch dem Schutz vor der Gefahr einer sexu- ellen Ausnutzung eines Kindes, welches aufgrund der noch laufenden Reifung noch nicht in der Lage ist, bei sexuellen Belangen gegenüber der älteren Person vollumfänglich einen frei- en Willen zu bilden. Daraus erhellt, dass das Alter des Kindes, der Altersunterschied und die Diskrepanz zwischen der Art der vorgenommenen sexuellen Handlung und dem Alter we- sentliche Strafzumessungsfaktoren sind.

E. 2.1.3 Bei den weiteren befragten Personen ist festzustellen, dass sie entweder in einem engen Verhältnis zur Privatklägerin (I.________, H.________ als Freunde bzw. ehemalige Freunde sowie P.________ und Q.________ als deren Eltern) oder zum Beschuldigten (J.________ als Halbschwester und K.________ als Mutter) stehen bzw. standen. Die Zeugen wurden auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Offensichtlich unwahre Aussagen hat keiner der Zeugin- nen und Zeugen zu Protokoll gegeben. Trotz ihrer Nähe zu einer der Parteien gibt es keine Hinweise auf eine in erheblichem Ausmass eingeschränkte Glaubwürdigkeit.

E. 2.2 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen.

E. 2.2.1 Die zum Zeitpunkt der Befragung 15-jährige Privatklägerin konnte anlässlich ihrer Einver- nahme bei der Polizei den ersten Vorfall mit den Küssen des Beschuldigten detailliert be- schreiben, auch wenn sie diesen zeitlich nicht genau einordnen konnte. Sie war in der Lage, ihre genaue Position und den Ort der Handlung stringent darzulegen. Sie schilderte, was sie innerlich bei den annähernden Handlungen des Beschuldigten dachte. Sie gab die Worte wieder, welche der Beschuldigte ihr gesagt habe. Sie resümierte, dass es immer schlimmer geworden sei und sie nichts davon erzählt habe, weil sie nicht gewollt habe, dass ihrem (Halb-)Bruder [dem Beschuldigten] etwas passiere (act. 2/1/11 Ziff. 13). Eine erneute Nach- frage nach dem Tatort beantwortete die Privatklägerin in Übereinstimmung mit ihrer früheren Aussage (act. 2/1/12 Ziff. 16). Die Privatklägerin konnte auch plausibel darlegen, was sie bei den Küssen des Beschuldigten fühlte. Sie reflektierte, dass es ein Fehler gewesen sei, das zuzulassen. Sie führte aus, sie habe aber gedacht, dass das Verhältnis zwischen dem Be- schuldigten und ihrem Vater hätte leiden können, wenn sie es den Eltern gesagt hätte (act. 2/1/12 Ziff. 20). Eine solche Aussage wäre bei einer älteren Person allenfalls zu hinter- fragen, bei der im Tatzeitpunkt 13-jährigen Privatklägerin, welche die Situation noch nicht er- fassen konnte und keinen Ärger in der gerade harmonisch funktionierenden Familie provozie- ren wollte, erscheinen solche Gedankengänge hingegen als nachvollziehbar. Die Privatklä- gerin ergänzte in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte keinen Druck erzeugt habe, sondern es vielmehr sein Verhältnis zu ihrem Vater gewesen sei, welches sie zur Duldung veranlasst habe (act. 2/1/13 Ziff. 21). Dieses Motiv deckt sich im Übrigen mit den Angaben, welche sie gegenüber ihrer Mutter gemacht hatte (act. 2/1/2 Ziff. 7). Dieser Hintergrund kor- reliert mit der Beschreibung des Charakters der Privatklägerin durch H.________. Diese führ-

Seite 16/43 te aus, dass die Privatklägerin empathisch sei, sich um andere Menschen sorge und dabei fast zu wenig auf sich selber schaue (OG GD 54 S. 14; vgl. dazu OG GD 16 Notiz Nr. 3 vom

24. April 2022). Die Privatklägerin schilderte weiter, dass sie zwar bei den Küssen manchmal zurückgezuckt sei, und was der Beschuldigte in solchen Situationen manchmal gesagt habe. Sie verneinte jedoch, wie bereits bei der Frage nach einem etwaigen Druck des Beschuldig- ten, dass sie ihm klar gesagt habe, sie wolle dies nicht. In beiden Passagen wäre es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, die Anschuldigungen in Richtung einer sexuellen Nöti- gung zu lenken. Inhaltlich bestärkt dieses Aussageverhalten nicht nur den Eindruck, dass die Privatklägerin wahrheitsgetreu berichten will, sondern es ist in ihrem Aussageverhalten auch ansatzweise eine starke prosoziale Wertungshaltung zu erkennen, d.h. sie nimmt für sich die Möglichkeit von nachteiligen Interpretationen der Vorgänge in Kauf. Sie versucht insbesonde- re nicht, wahrheitswidrig Zwang oder dergleichen darzulegen. Insgesamt wirkt der Vortrag der Privatklägerin zu den Küssen anschaulich und nachvollziehbar. Es sind in ihren Aussa- gen zahlreiche Realkennzeichen auszumachen.

E. 2.2.2 Auch bei den Schilderungen der weiterführenden Handlungen blieb die Privatklägerin detail- liert, aber auch zurückhaltend. Sie schilderte, wie sie auf dem Beschuldigten drauf gewesen sei, sein Geschlechtsteil gespürt und es gesehen und in der Hand gehalten habe. Diese Passage wirkt zwar oberflächlich, da wesentliche Handlungsstränge fehlen. Auf Nachfrage schilderte die Privatklägerin jedoch detailliert, wie es genau dazu gekommen sei, dass sie auf dem Beschuldigten drauf gelegen habe, was er dabei gesagt habe und weshalb sein Ge- schlechtsteil in ihre Hand gelangt sei, welche Bewegungen sie gemacht, warum sie damit aufgehört und wie der Beschuldigte darauf reagiert habe (act. 2/1/13 Ziff. 26 ff.).

E. 2.2.3 Bei der Schilderung des Oralverkehrs zeigte die Privatklägerin die gleiche Zurückhaltung. Sie sagte initial lakonisch aus, es sei dazu gekommen, dass sie "es" im Mund gehabt habe, bis er gekommen sei, dies sei in seinem Zimmer passiert (act. 2/1/15 Ziff. 39). Erneut fehlen we- sentliche Handlungselemente, so dass die Aussage oberflächlich wirkt. Auch in diesem Punkt besserte die Privatklägerin auf Nachfrage hin nach, indem sie die vorangehende An- deutung, was sie in ihrem Mund gehabt habe, spezifizierte. Sie ergänzte zudem den zuvor nicht geschilderten Kontext der Handlungen, die Worte des Beschuldigten, seine Anweisun- gen, ihre Positionen und ihre Gedanken zum Vorgang (act. 2/1/16 Ziff. 41 ff.). Aus der Video- aufzeichnung dieser Passage der Einvernahme ergibt sich, dass die Privatklägerin die ent- sprechenden Präzisierungen grundsätzlich flüssig wiedergab. Längere Pausen zum Überle- gen brauchte sie tendenziell dann, wenn sie sich überlegte, wie sie die erlebten Handlungen "erwachsenengerecht" formulieren soll (bspw. beim Wort "Geschlechtsteil", vgl. act. 2/1/7, ab 10:42:40, vgl. 10:54:40). Auch dies spricht, zusammen mit der allgemeinen Zurückhaltung in der Schilderung, tendenziell gegen eine einstudierte Geschichte. Die Privatkläger beschrieb ferner auch ihre Gefühle nach dem Vorfall mit der Ejakulation in ihrem Mund anschaulich, wobei sie den Beschuldigten erneut in Schutz nahm, indem sie spekulierte, dieser habe es wohl nicht gemerkt, dass sie sich danach einfach nicht gut gefühlt habe (act. 2/1/17 Ziff. 55).

E. 2.2.4 Den Analverkehr schilderte die Privatklägerin auf vergleichbare Art und Weise zuerst nüch- tern und eher oberflächlich ("dass halt das Geschlechtsteil hinten bei mir gewesen war"). Es ist dabei wenig erstaunlich, dass die 15-jährige Privatklägerin in der ungewohnten Situation bei der polizeilichen Einvernahme sprachlich zunächst Mühe hatte, den erlebten Analverkehr zu schildern. Das passt einerseits zu ihrem Alter und indiziert andererseits, dass sie diese

Seite 17/43 ungewöhnliche Erfahrung zum ersten Mal detailliert schildern musste. Auch in diesem Punkt spezifizierte die Privatklägerin auf Nachfrage hin ihre Schilderung. Sie konnte im Gespräch mit der Polizistin den Ort, die Positionen und den Hergang darlegen. Die Schilderungen be- inhalteten auch nonverbale Interaktionssequenzen unter Einbezug beider Beteiligten, d.h. wie sie auf die Handlungen des Beschuldigten reagiert und was der Beschuldigte daraufhin gemacht habe (act. 2/1/17 Ziff. 57 ff.). Die Privatklägerin legte auch dar, dass sie die anale Penetration zuerst gar nicht einmal "gecheckt" habe (act. 2/1/17 Ziff. 57). Sie brachte auch später in der Einvernahme nochmals zum Ausdruck, dass sie gar nicht verstanden habe, was der Beschuldigte vorgehabt habe, als sie auf dem Sofa und er hinter ihr gewesen sei (act. 2/1/19 ZIff. 68). Diese spontan vorgebrachte Verwirrung verwundert wenig, da eine An- alpenetration für ein 13- bis 14-jähriges Mädchen kein üblicher Vorgang ist, den es aufgrund einer vorangehenden Erfahrung instinktiv einordnen kann. Auch das Verhalten danach schil- derte die Privatklägerin stringent. Die Einbettung des behaupteten Analverkehrs in ein Hand- lungsgeschehen erfolgte mehrheitlich plausibel. Die dargelegten nonverbalen Interaktionen sind anschaulich.

E. 2.2.5 Auch kontextual konnte die Privatklägerin den Vorfall einbetten. Auf die Frage, was mit ihren Eltern und ihrem Bruder zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, entgegnete die Privatklägerin, dass diese am Schlafen gewesen seien. Auf die Nachfrage, was sie in der Nacht gemacht habe, schilderte sie, wie sie am Handy Filme in ihrem Zimmer geschaut habe und der Be- schuldigte später gegen Mitternacht nach Hause gekommen sei. Ein möglicher Widerspruch ist zwar darin erkennbar, dass sie schilderte, der Beschuldigte habe geklopft und auch ge- schrieben. Es ist nicht ganz klar, warum der Beschuldigte an die Türe klopfen und zudem noch (wohl eine Textnachricht) schreiben sollte. Das Umgekehrte ist hingegen denkbar, weshalb dieser mögliche Widerspruch stark zu relativieren ist. Im Übrigen war die Privatklä- gerin in der Lage, die Nachfrage schlüssig zu beantworten. Sie schilderte ferner zu einem späteren Zeitpunkt auch die körperlichen Folgen der Analpenetration, welche sie in den nächsten Tagen gespürt habe (act. 2/1/23 Ziff. 108).

E. 2.2.6 Wird der Inhalt der Aussagen isoliert betrachtet, wären Schilderungen, wie sie die Privatklä- gerin machte, bei einer erwachsenen Person als eher zurückhaltend zu bezeichnen. Bei der damals 15-jährigen Privatklägerin wirkt dies angesichts ihrer beschränkten sexuellen Erfah- rungen allerdings durchaus glaubhaft. Ihre Aussagen beinhalten grundsätzlich plausible Ab- läufe und es sind wie dargelegt auch Realkennzeichen auszumachen. Aus ihren weitgehend sachlichen und nüchternen Aussagen ergeben sich ferner keinerlei Auffälligkeiten im Sinne einer theatralischen Inszenierung oder dergleichen.

E. 2.2.7 Abschliessend muss wie bei jeder Inhaltsanalyse erwogen werden, dass die zum Zeitpunkt der Einvernahme 15-jährige Privatklägerin vorliegend die gesamten Vorgänge mit der manu- ellen Befriedigung des Beschuldigten oder mit dem Oral- und Analverkehr bei einer Falsch- aussage komplett erfunden haben müsste. Sie konnte nicht, wie beispielsweise bei einer leichten Gegenwehr bei einem ursprünglich konsensualen Sexualkontakt, einfach ihr bereits bekannte Vorgänge leicht modifizieren oder ihr bekannte Details unterdrücken. Entsprechend wäre eine komplette Erfindung der von der Privatklägerin dargelegten Abläufe während einer Einvernahme geistig anspruchsvoll. Dafür wäre eine Vorbereitung oder eine intensive vor- gängige Befassung mit den zu tätigenden Aussagen notwendig. Angesichts des jugendlichen Alters der Privatklägerin hätte sie dabei auch nicht auf vorangehende sexuelle Erfahrungen

Seite 18/43 zurückgreifen können. Dass ihr ihre Mutter dabei geholfen haben könnte, ist wie dargelegt nicht plausibel, denn dann hätte wohl die Anzeige bereits die wesentlich schwereren Belas- tungen betreffend Anal- und Oralverkehr beinhaltet.

E. 2.3 Die Anschlussberufung der Privatklägerin B.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit

E. 2.3.1 Bei der Prüfung des Inhalts und der Struktur der Aussagen der Privatklägerin sind starke Ausweitungstendenzen hinsichtlich der Qualität der Vorwürfe erkennbar. Gemäss der Dar- stellung von Q.________ habe ihr die Privatklägerin mitgeteilt, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten angefasst. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin auch an der Vagina angefasst worden sei, da sie es komisch umschrieben habe. Sie habe zudem den Penis des Beschul- digten anfassen müssen (act. 2/1/2 Ziff. 2-3). Die Privatklägerin wurde daraufhin ca. zwei Monate später durch eine spezialisierte Ermittlerin der Polizei befragt. Aus ihrer Einvernahme ergibt sich, dass sie die Tragweite der Vorwürfe zwar zu Beginn der Einvernahme kurz an- deutete (act. 2/1/11 Ziff. 12). Das Ausmass der sexuellen Handlungen offenbarte sie hinge- gen erst sukzessive auf Nachfragen der befragenden Polizistin hin. Diese Aussagetendenz ist bei den Zungenküssen (act. 2/1/12 Ziff. 15), beim Oralverkehr (act. 2/1/14 Ziff. 31) sowie der damit verbundenen Ejakulation in ihren Mund (act. 2/1/16 Ziff. 49) und auch beim Anal- verkehr (act. 22/1/17 Ziff. 57 f.) deutlich feststellbar.

E. 2.3.2 Ausweitungstendenzen bei den Anschuldigungen sind grundsätzlich problematisch. Der Grund für diese Aussagenausweitung zwischen der Schilderung gegenüber ihren Eltern und der späteren polizeilichen Befragung ist vorliegend indessen nachvollziehbar. So schrieb die Privatklägerin in ihrer Mobiltelefon-Notiz vom 22. April 2022, dass sie ihren Eltern die Über- griffe nicht schildern könne (OG GD 16 S. 3 Nachricht Nr. 5). Auch die Zeugin H.________ gab glaubhaft zu Protokoll, dass sie die Privatklägerin letztlich habe auffordern müssen, ihren Eltern von den Übergriffen zu erzählen, ansonsten sie es tun werde (OG GD 54 S. 11, 15). Kontextual ist damit erkennbar, dass die Privatklägerin grosse Mühe hatte, über die Übergrif- fe zu sprechen und sich nahestehenden Personen anzuvertrauen. Dies gilt umso mehr für die intimsten Details der Übergriffe. Diese Zurückhaltung korreliert wiederum mit dem Verhal- ten, welches bei ihrer Befragung feststellbar war. So schilderte sie die schwereren Anschul- digungen nicht spontan und prominent an erster Stelle, sondern erwähnte diese zuerst nur oberflächlich und dann später auf explizite Nachfrage hin detaillierter. Es ist in der Videoauf- zeichnung der Einvernahme deutlich erkennbar, dass sie jeweils unsicher war, wie sie Vor- gänge wie Oral- und Analverkehr gegenüber der Polizei umschreiben sollte. Diese Struktur des Aussageverhaltens wirkt angesichts der dargestellten Persönlichkeit der Privatklägerin und ihres Alters authentisch. Die Struktur der Aussagen spricht damit nicht gegen die Glaub- haftigkeit der Privatklägerin. Vielmehr bestärkt sie diese.

E. 2.3.3 Zur weiteren Struktur der Aussagen ist festzustellen, dass diese im Wesentlichen sowohl gleichmässig wie auch ausgewogen erscheint. Wie bereits dargelegt, antwortete die Privat- klägerin sachlich, dramatisierte nicht und es gibt keine Anzeichen für übermässige oder we- nig plausible Belastungen des Beschuldigten. Auch die inhaltliche Struktur der ersten Einver- nahme vom 13. Juli 2022 ist einheitlich; wie dargelegt erfolgte jeweils die erste Darstellung im Rahmen einer pauschalen Andeutung, woraufhin anschliessend mit den Nachfragen eine detailliertere Schilderung der verschiedenen Vorfälle folgte. Es fehlen Hinweise in der Struk- tur, dass die Privatklägerin bestimmte Geschehen oder Abläufe detaillierter oder umfassen-

Seite 19/43 der schilderte als andere bzw. bei bestimmten Themen weitläufige Ausführungen machte und bei anderen Themen nicht.

E. 2.3.4 Die zweite Befragung der Privatklägerin erfolgte an der Berufungsverhandlung am 6. No- vember 2025 und damit mehr als drei Jahre nach der Erstbefragung. Den ersten Vorfall schilderte die Privatklägerin grundsätzlich identisch wie bei der Einvernahme im Untersu- chungsverfahren (d.h. im Wohnzimmer; sie sei auf dem Sofa gelegen; Arme hinter dem Kopf; er habe begonnen, ihre Hand anzufassen; erst Küsse auf die Wange etc.; vgl. act. 2/1/11; act. 13 ff; OG GD 54 S. 17 ff.). Gleichfalls erwähnte die Privatklägerin in beiden Einvernah- men, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie solle es niemandem sagen; sie wolle ja nicht, dass ihr etwas passiere. Beim Oralverkehr legte die Privatklägerin erneut dar, dass dies im Zimmer des Beschuldigten geschehen sei. Sie konnte sich auch daran erinnern, dass sie sein Zimmer betreten habe, weil er ihr seine Schuhe habe zeigen wollen (act. 2/1/15 Ziff. 41; OG GD 54 S. 42). Sie schilderte übereinstimmend, dass er auf dem Bett gelegen sei (act. 2/1/15 Ziff. 43; OG GD 54 S. 42). Hingegen konnte die Privatklägerin in diesem Zu- sammenhang nicht mehr wiedergeben, wie ihre exakte Position beim Oralverkehr war und dass der Beschuldigte in ihren Mund ejakulierte (vgl. act. 2/1/6 Ziff. 49). Es muss offenblei- ben, warum sie dieses an und für sich bedeutende Detail nicht mehr nannte. Beim Analver- kehr schilderte die Privatklägerin das Geschehen an der Berufungsverhandlung ebenfalls oberflächlicher als im Untersuchungsverfahren. Den Ort und ihre Positionen legte sie hinge- gen konstant dar (act. 58 ff.; OG GD 54 S. 43). Im Untersuchungsverfahren hatte die Privat- klägerin jedoch nicht geschildert, dass sie danach gezittert habe, wobei unklar ist, ob dies di- rekt nach dem Analverkehr begonnen habe (OG GD 54 S. 44). Obwohl sich einzelne Details in den Aussagen unterschieden und die Privatklägerin die Vorgänge an der Berufungsver- handlung teilweise weniger detailreich schilderte, konnte sie die Vorwürfe an der Berufungs- verhandlung dennoch in den wesentlichen Punkten nochmals wiedergeben. Die verringerte Detaildichte der Schilderung ist vorliegend nicht auffällig, zumal die Erinnerungsfähigkeit mit der Zeit abnimmt, weswegen der tatnäheren Aussage aufgrund dieser gedächtnispsychologi- schen Voraussetzungen im Regelfall eine erhöhte Bedeutung in der Beweiswürdigung zu- kommt (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 7B_1062/2023 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4). Trotz der tendenziell oberflächlicheren Schilderung an der Berufungsverhandlung weisen die Aussagen der Privatklägerin dennoch einige Realkennzeichen auf.

E. 2.3.5 Die amtliche Verteidigung brachte vor, dass die Privatklägerin nicht in der Lage gewesen sei, die Vorfälle zeitlich besser einzuordnen. Sie argumentierte, dass der Vorwurf des Analver- kehrs einen möglichen Zeitraum von fünf Monaten betreffe, was zu ungenau sei. Denn es habe sich um ein gravierendes und einmaliges Erlebnis gehandelt (OG GD 54/3 S. 4). Dieser Einwand ist zwar grundsätzlich zutreffend. Zur zeitlichen Einordnung gilt es jedoch Folgen- des zu vermerken: Die Privatklägerin wurde rund ein- bis eineinhalb Jahre nach den Vorfäl- len befragt. Sie war zum Tatzeitpunkt des Oral- und Analverkehrs ca. 13- bis 14-jährig, während sie zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme bereits 15-jährig war. Ob eine Jugendli- che in der Lage ist, Zeitpunkte genau einzuschätzen, hängt von deren individuellen Erinne- rungsfähigkeiten ab. Dass die Privatklägerin Zeitpunkte allgemein nur ungenau einschätzen konnte, ergibt sich bereits aus ihren Aussagen zum Einzugsdatum des Beschuldigten, wel- ches sie auf mehr als ein halbes Jahr später (und zudem im Sommer anstatt im Winter) fest- legte (vgl. act. 2/1/11 Ziff. 8; vgl. dazu act. 2/2/2 Ziff. 10). Da in diesem Punkt keinerlei Anrei- ze bestanden, eine Falschaussage zu tätigen, kann daraus gefolgert werden, dass die Pri-

Seite 20/43 vatklägerin tendenziell Mühe mit der genauen zeitlichen Einordnung von Ereignissen hatte. Entsprechend können die ungenauen zeitlichen Einschätzungen durch die Privatklägerin all- gemein nicht als Lügensignale interpretiert werden.

E. 2.3.6 Eine rudimentäre zeitliche Einordnung der Vorfälle konnte die Privatklägerin zudem vorneh- men. Sie beschrieb eine sukzessive Ausweitung der Handlungen. Zuerst Zungenküsse ab Spätsommer 2020, wobei zahlreiche weitere Vorfälle bis ins Jahr 2021 hinein folgten (act. 2/1/12 Ziff. 14). Später schilderte die Privatklägerin dann eine drei- bis viermalige ma- nuelle Stimulation zu unbekannten Zeitpunkten (act. 2/1/14 Ziff. 32). Den anschliessenden einmaligen Oralverkehr mit Ejakulation in ihren Mund soll gegen November/Anfangs Dezem- ber 2020 stattgefunden haben (act. 2/1/15 Ziff. 40, 53, 56). Anschliessend, zu einem späte- ren Zeitpunkt gegen Mitternacht an einem Wochenende, habe der Analverkehr stattgefun- den. Die grobe Einschätzung, wonach dieser zwischen August und Dezember 2020 stattge- funden habe (act. 2/1/19 Ziff. 70, Ziff. 77), betrifft zwar einen langen Zeitraum. Diese Angabe kann jedoch angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten der Privatklägerin bei zeitlichen Einordnungen keine Zweifel an der Authentizität ihrer Aussagen wecken. Insgesamt ist die zeitliche Einordnung der Vorfälle durch die Privatklägerin zwar rudimentär, jedoch ausrei- chend verlässlich, um darauf abzustellen.

E. 2.4 Der Beschuldigte wird im Zusammenhang mit der Verleitung zur manuellen Befriedigung in drei Fällen schuldig gesprochen. Die Art der sexuellen Handlung ist erneut weniger gravie- rend als bei den vorangehenden Vorfällen. Die Manipulation des erigierten Penis des Be- schuldigten ist jedoch immer noch eine auf einen Orgasmus ausgerichtet sexuelle Handlung, welche über harmlosere Tatbestandsvarianten wie Küssen oder Ausgreifen deutlich hinaus- geht. Die Art der sexuellen Handlung kontrastiert nicht mehr so stark wie die anderen Vorfäl- le zum Alter der Privatklägerin. Zur Tatbestandsvariante des Verleitens, zum Altersunter- schied sowie zur Gefährdung des Rechtsguts kann auf die vorangehenden Ziffern verwiesen werden. Die Tatschwere kann insgesamt noch im leichteren Bereich verortet werden. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Sein Lustmotiv ist eben- falls neutral zu werten. Es bleibt damit bei einem leichten Verschulden. Die Sanktion kann im unteren Bereich des ersten Strafdrittels angesetzt werden. Eine Sanktion von 150 Strafein- heiten für jeden der drei Vorfälle ist tatangemessen.

E. 2.4.1 Gemäss der Schilderung der Privatklägerin begannen die sexuellen Übergriffe durch den Be- schuldigten im Sommer 2020 und hielten bis ins Jahr 2021 hinein an. Ihren Eltern vertraute sie sich hingegen erst im Mai 2022 an. Die erste Einvernahme der Privatklägerin erfolgte dann im Juli 2022. Es bestehen damit in der Entstehungsgeschichte der Aussage in zeitlicher Hinsicht Lücken und es ist zu prüfen, auf welche Gründe dies zurückzuführen sein könnte.

E. 2.4.2 Der Grund, warum die Privatklägerin die Übergriffe während mehr als einem Jahr nicht ihren Eltern meldete, hat diese in den Einvernahmen schlüssig begründet (u.a. act. 2/1/12 Ziff. 19). Dass sie nicht reagierte, bis der Beschuldigte ausgezogen und das Verhältnis zu ihrem Vater endgültig zerrüttet war, ist nachvollziehbar. Die von der Privatklägerin geschilderten inneren Hürden, ihren Eltern von den Vorfällen zu berichten, korrelieren auch mit der Notiz, welche sie am 22. April 2022 in ihrem Mobiltelefon niederschrieb (OG GD 16 S. 3 Nachricht Nr. 5; "[…] es macht so weg wenn ich über das thema rede hans nd mal richt ah minere elter gseit will ichs nd chan es macht so weh iher hen ka" [sinngemässe Übersetzung: es macht so weh, wenn ich über das Thema rede, ich habe dies nicht einmal richtig meinen Eltern schil- dern können, weil ich es nicht kann; es tut so weh, ihr habt keine Ahnung]). Dass die Privat- klägerin die (vermeintlichen) Bedürfnisse ihrer Familienmitglieder überordnete und dabei ih- ren eigenen Ansprüchen nur wenig Bedeutung zukommen liess, ergibt sich überdies aus den glaubhaften Angaben von H.________ zum Charakter der Privatklägerin (OG GD 54 S. 14). Der längere Zeitraum, den die jugendliche Privatklägerin in der spezifischen persönlichen Si- tuation brauchte, um sich anzuvertrauen, kann damit nachvollziehbar mit dem inneren Zwist und der damit verbundenen Unschlüssigkeit erklärt werden.

E. 2.4.3 Auch die spezifische Dynamik, welche dazu führte, dass die Privatklägerin im Mai 2022 trotzdem erstmals ihren Eltern von den Vorfällen berichtete, ergibt sich nachvollziehbar aus den Akten. Die Mutter der Privatklägerin, Q.________, schilderte in diesem Zusammenhang, wie sie mit ihrem Ehemann diskutiert habe, dass der Beschuldigte nach seinem Auszug ge-

Seite 21/43 gen Mitte März 2022 Unwahrheiten über sie erzählt habe und sie sich überlegt hätten, dage- gen rechtlich vorzugehen. Die Privatklägerin habe dies gehört und spontan sexuelle Übergrif- fe geschildert (act. 2/1/2 Ziff. 1). P.________ bestätigte in seiner Zeugeneinvernahme diesen Vorgang (OG GD 54 S. 34). Auch die Privatklägerin schilderte einen vergleichbaren Ablauf. Sie ergänzte aus ihrer Perspektive, dass sie auch wütend wegen des Verhaltens des Be- schuldigten gewesen sei (act. 2/1/25 Ziff. 128 f.). Neu bekannt wurde an der Berufungsver- handlung einzig, dass H.________ die Privatklägerin drängte, ihren Eltern von den Vorfällen zu erzählen (OG GD 54 S. 15). Auch dieses Detail lässt sich gut mit dem genannten Ablauf vereinbaren, zumal sich auch aus der Darstellung von Q.________ und P.________ ergibt, dass die Privatklägerin grosse Überwindung aufbringen musste und entsprechend emotional aufgewühlt war, als sie die Geschichte schilderte. Insgesamt ergibt sich das deutliche Bild, dass sich die Privatklägerin in einem inneren Zwist befand. Einerseits litt sie unter den Vorfäl- len, war aber andererseits nicht bereit, diese nach aussen zu tragen, da sie fürchtete, sie würde damit das Leben ihrer Familienmitglieder beeinträchtigen.

E. 2.4.4 Damit ist erstellt, dass ein innerer Zwist rund um prosoziale Fürsorge für ihre Familienver- hältnisse die damals 13- bis 14-jährige Privatklägerin von Anschuldigungen gegen ihren Halbbruder abhielten, die Privatklägerin jedoch unter der Situation litt und nicht wusste, was sie tun sollte. Auf Druck ihrer besten Freundin hat sie sich schliesslich dazu durchgerungen, ihren Eltern gegenüber erste Andeutungen der sexuellen Übergriffe zu machen. Ein solches Verhalten ist plausibel. So hält das Bundesgericht unter Hinweis auf psychologische Fachlite- ratur fest, dass Gefühle wie Angst und Scham häufig dazu führen, dass auf eine Anzeige nach einem Sexualdelikt verzichtet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom

24. Juni 2021 E. 5.4.1; 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.4.1). Dies gilt natur- gemäss verstärkt, wenn zwischen dem minderjährigen Opfer und dem Täter eine familiäre Beziehung besteht, welche potenziell durch eine Anzeige und die darauf folgende Interventi- on des Staats gestört wird. Die Entstehungsgeschichte der Anschuldigungen ist damit nach- vollziehbar. Sie stützt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin weiter.

E. 2.5 Der Beschuldigte wird ferner im Zusammenhang mit drei Zungenküssen, zwei Berührungen an den Brüsten über und unter der Kleidung und dem zweimaligen Reiben des Geschlechts- teils der Privatklägerin über der Kleidung schuldig gesprochen. Die Tatschwere dieser Hand- lungen ist als sehr leicht zu taxieren. Es ist zumindest nicht ganz ausgeschlossen, dass Mädchen in diesem Alter vereinzelt schon entsprechende Erfahrungen machen bzw. dass von solchen Handlungen zumindest geredet wird. Der Einfluss dieser Handlungen auf ihre ungestörte Entwicklung erscheint begrenzt. Der Altersunterschied und die inhärente Ausnüt- zungskomponente liegen indessen ebenfalls vor. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Das Tatverschulden ist im sehr leich- ten Bereich zu verorten. Eine Sanktion von 60 Strafeinheiten für jede der sieben Straftaten ist angemessen. 3. Die Vorinstanz legte die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie dieser sie im Un- tersuchungsverfahren angab, zutreffend dar (OG GD 1 E.IV.3.2 S. 45 f.). Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte als Polizist in Portugal schwer von einer Verurteilung betroffen würde. Diese Betroffenheit geht jedoch nicht über das vorstellbare übliche Mass bei anderen Be- rufsgruppen in staatlichen Diensten hinaus, weshalb dieser Umstand bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich damit keine aussergewöhnlichen Umstände, welche straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen wären. Betreffend die Einhaltung des Beschleunigungsgebots im Unter- suchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche von den Parteien nicht in Abrede gestellt wurden, verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.3.3 S. 46 f.). Das Berufungsver- fahren konnte innert rund sechs Monaten und damit zügig durchgeführt werden. Dies kom- pensiert die etwas längere, aber noch nicht zu beanstandende Verfahrensdauer im erstin- stanzlichen Verfahren. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist neutral zu werten; dieser legte weder ein Geständnis ab noch zeigte er Reue oder bemühte sich um Wiedergutma- chung. Die Täterkomponente wirkt sich mithin neutral aus. 4. Bei den beiden Sanktionen von 25 und 18 Monaten ist nur eine Freiheitsstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei den weiteren zehn Sanktionen fällt sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht.

Seite 32/43

E. 2.5.1 Aus der Auswertung des Chataustausches des Beschuldigten und der Privatklägerin ergeben sich keine Hinweise auf sexuelle Handlungen oder eine besondere Zuneigung des Beschul- digten zur Privatklägerin. Dies wäre auch nicht zwingend zu erwarten gewesen. Auf der an- deren Seite fehlen auch Hinweise darauf, dass die Privatklägerin über ihre elektronischen Geräte anderen Personen von den Vorfällen berichtet, sich negativ über den Beschuldigten geäussert oder sich gar hinsichtlich einer Falschanschuldigung ausgetauscht hat. Insgesamt sind die Datenauswertungen der Chats auf den sichergestellten elektronischen Geräten neu- tral, d.h. sie sprechen grundsätzlich weder für noch gegen die Aussagen der Privatklägerin.

E. 2.5.2 Die amtliche Verteidigung brachte vor, die Privatklägerin habe ausgesagt, dass es kurz vor den Taten zu Chats zwischen ihr und dem Privatkläger gekommen sei. Dies habe sich aber nicht verifizieren lassen. Die Argumentation der amtlichen Verteidigung ist inhaltlich teilweise zutreffend. So sagte die Privatklägerin an ihrer polizeilichen Einvernahme aus, der Beschul- digte habe gegen Mitternacht kurz vor dem Analverkehr geklopft und geschrieben, ob sie nach vorne (ins Wohnzimmer) komme (act. 2/1/19 Ziff. 75). Wie dargelegt ist diese Aussage in dieser Form nicht eindeutig interpretierbar, zumal tendenziell kein Grund bestand, gleich- zeitig zu klopfen und zu schreiben. Der Nachrichtenaustausch zwischen der Privatklägerin

Seite 22/43 und dem Beschuldigten wurde zudem erst für den Zeitraum ab dem 26. Dezember 2020 ge- sichert (act. 1/15; act. 5/1/21 ff.). Warum das der Fall ist, bleibt unklar. So ist es möglich, dass die Privatklägerin ein neues Mobiltelefon erworben und dabei frühere Chats nur selektiv auf das neue Mobiltelefon übertragen hat. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich der Privatklägerin in der Zeit vorher geschrieben hatte. Ebenfalls ist in diesem Punkt denkbar, dass die Privatklägerin bei ihrer Aussage etwas ver- wechselt hat. Das von der amtlichen Verteidigung vorgetragene Indiz ist damit als ambivalent zu beurteilen.

E. 2.5.3 Die im Berufungsverfahren von Amtes wegen durch die Verfahrensleitung vorgenommene erneute Auswertung der sichergestellten Daten hat Notizen der Privatklägerin auf ihrem Mo- biltelefon zu Tage gefördert (OG GD 16). Insbesondere der Eintrag vom 22. April 2022 (ca. zwei bis drei Wochen, bevor die Privatklägerin ihren Eltern erstmals berichtet haben soll, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten berührt und sie habe allenfalls seinen Penis berührt; act. 2/1/2 Ziff. 2 f.) ist beweisrelevant. Die darin niedergeschriebenen Gedanken der Privatklägerin umschreiben, dass sie die Beziehung zu ihrem Freund R.________ habe be- enden müssen, weil sie sich um sich selbst kümmern müsse. Sie beschreibt die sexuelle Be- ziehung mit ihrem Bruder, dass sie vergewaltigt worden sei und welche Auswirkungen dies auf ihr Leben habe. Die Notizen machen grundsätzlich einen sehr authentischen Eindruck. Augenscheinlich ist jedoch ein Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin bei der Poli- zei. Erstens erwähnte sie nicht, dass sie eine private Notiz auf ihrem Mobiltelefon geschrie- ben hatte, welche sexuelle Übergriffe anspricht. Dies wäre beweisrelevant gewesen und hät- te ihre vorgebrachten Belastungen potenziell verstärkt. Zweitens ist aus der genannten Notiz ein erheblicher Leidensdruck der Privatklägerin aufgrund der sexuellen Übergriffe des Be- schuldigten erkennbar. An der polizeilichen Einvernahme machte die Privatklägerin demge- genüber keinen leidenden Eindruck; sie schilderte die Übergriffe wie dargelegt sachlich. Auch dieser Umstand wäre potenziell geeignet gewesen, den Beschuldigten zusätzlich zu belas- ten. Dass die Privatklägerin die potenziell belastende Notiz nicht erwähnte, ist jedoch nicht per se unverständlich, zumal es sich um eine Art Tagebucheintrag über ihre höchstpersönli- chen Gefühle handelte. Der Vorgang stärkt vielmehr die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin, weil er erneut verdeutlicht, dass sie sich (wie bereits gegenüber ihren Eltern) mit ihren An- schuldigungen zurückhielt und auch gegenüber der Polizei nicht das gesamte Ausmass und die Auswirkungen der Übergriffe auf ihre Person schildern wollte.

E. 2.5.4 Die amtliche Verteidigung hat Arbeitszeitabrechnungen des Beschuldigten zu den Akten ge- reicht. Sie verwies zudem darauf, dass auch die Mutter und die Schwester des Beschuldigten schilderten, er sei aufgrund seiner Arbeit und seiner Freizeitaktivitäten nur selten zu Hause gewesen (OG GD 54 S. 50). Aus den Abrechnungen der Monate August bis Dezember 2020 ergibt sich, dass der Beschuldigte bei der S.________ AG (u.a. Restaurant T.________) an einzelnen Tagen Abend- und Nachtschichten leistete. Je nach Monat handelte es sich um sieben bis zu 16 Einsatztage. Er arbeitete dabei auch an Samstagen und Sonntagen sowie teilweise bis 23.00 Uhr und auch später (SG GD 4/12/1). Dies korreliert mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte am Wochenende spät von der Arbeit nach Hau- se gekommen sei und noch etwas habe essen wollen (act. 2/1/19 Ziff. 75). Eingereicht wur- den ferner die Arbeitszeiterfassungen des Beschuldigten bei der U.________ AG zwischen dem 1. März 2021 und dem 31. Juli 2022 (SG GD 4/12/2). Der Beschuldigte arbeitete bei der U.________ AG mit unterschiedlicher Intensität, mal vier bis fünf Stunden pro Wochentag,

Seite 23/43 mal aber auch bis zu neun Stunden an sechs Tagen. Es ist offensichtlich, dass diese Belege nicht geeignet sind, einen Alibibeweis zu erbringen. Denn die Privatklägerin schilderte eine Analpenetration, einmal Oralverkehr und drei bis vier Fälle mit manueller Stimulation des Pe- nis des Beschuldigten. Die restlichen geschilderten Übergriffe betreffen eher kurzfristige Handlungen wie Küsse oder Ausgreifen. Es sind diesbezüglich weder Regelmässigkeiten noch exakte Daten und Zeitpunkte bekannt. Ein Alibibeweis ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es muss diesbezüglich im Rahmen der Beweiswürdigung aber auch festgestellt werden, dass dem Beschuldigten ein allenfalls möglicher, überzeugender Alibibeweis ver- wehrt bleibt, weil die Privatklägerin keine genauen Zeitpunkte der Übergriffe zu benennen vermochte.

E. 2.5.5 Die Aussagen der Mutter der Privatklägerin, Q.________ erscheinen als ausgewogen und sachlich. Sie geht bei ihren Aussagen nicht über die zu Beginn geschilderten Anschuldigun- gen hinaus. Sie spekuliert nicht und legt offen, wenn sie Antworten nicht weiss (bspw. act. 2/1/3 Ziff. 19 betreffend Schlafstörungen der Privatklägerin). Ein Vergleich der Aussagen der Privatklägerin mit den Aussagen ihrer Mutter Q.________ ist hinsichtlich des Kernge- schehens nicht möglich, da die Privatklägerin ihren Eltern eine abgeschwächte Form der Vor- fälle schilderte und dabei den Anal- und Oralverkehr nicht erwähnte. Deckungsgleich ist die Darstellung der weiteren sexuellen Handlungen in ihren Grundzügen (Anfassen des Penis, Berühren der Brüste). Aus den Aussagen von Q.________ ergibt sich der Grund, warum die Privatklägerin die Vorfälle nicht früher ihren Eltern meldete. Diese habe ihr gesagt, dass sie Angst gehabt hätte, durch ihre belastenden Aussagen die Familie auseinanderzureissen. Dieses Motiv schilderte die Privatklägerin ebenfalls sinngemäss in ihrer polizeilichen Einver- nahme (vgl. dazu act. 2/1/2 Ziff. 7; act. 2/1/12 Ziff. 20) wie auch an der Berufungsverhand- lung (OG GD 54 S. 42). Dass sie die Vorfälle nicht ihren Eltern schildern könne, ergibt sich auch aus der iPhone-Notiz vom 22. April 2022 (OG GD 16). Entsprechend besteht in diesem Aspekt eine Übereinstimmung der Aussagen von Q.________ mit den Aussagen der Privat- klägerin.

E. 2.5.6 Der frühere Kollege I.________ sagte als Zeuge aus, dass er eher nicht denke, dass ihm die Privatklägerin von sexuellen Übergriffen berichtet habe (OG GD 54 S. 6). Die amtliche Ver- teidigung argumentierte diesbezüglich, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Zeuge I.________ daran erinnern könnte, falls ihm die Privatklägerin tatsächlich von sexuellen Übergriffen ihres Halbbruders berichtet hätte. Dass er dies nicht bestätigen könne, spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin (OG GD 54 S. 49). Grundsätzlich ist der amtli- chen Verteidigung zuzustimmen. Sofern die Privatklägerin I.________ von durch ihren Halb- bruder begangenen schweren Handlungen wie erzwungenem Analverkehr berichtet hätte, wäre tendenziell zu erwarten, dass er sich auch dreieinhalb Jahre später noch daran erinnert hätte. Relativiert wird dies jedoch dadurch, dass nicht bekannt ist, was die Privatklägerin I.________ genau berichtet haben soll. Diese gab einzig zu Protokoll, dass sie "davon" I.________ und H.________ erzählt habe (act. 2/1/25 Ziff. 131 f.). "Davon" bedeutete kontex- tual in dieser Passage der Einvernahme Berührungen "wo ich es nicht wollte" (act. 2/1/25 Ziff. 130). Falls die Privatklägerin mithin gegenüber I.________ ebenfalls so zurückhaltend kommuniziert hatte, wie sie es später gegenüber ihren Eltern tat, läge es im Bereich des Möglichen, dass sich I.________, von dessen allgemeiner Erinnerungsfähigkeit keine Details bekannt sind, mittlerweile nicht mehr daran erinnern kann. Zudem ist kein Grund ersichtlich, warum die Privatklägerin über die Gespräche mit I.________ und H.________ die Unwahr-

Seite 24/43 heit hätte berichten sollen. Das Argument ist damit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin oder ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern.

E. 2.5.7 Die beste Freundin H.________ sagte als Zeugin aus, dass ihr die Privatklägerin gesagt ha- be, der Beschuldigte habe Videoaufzeichnungen gemacht (OG GD 54 S. 11). Die amtliche Verteidigung wies auf den Widerspruch hin, wonach die Privatklägerin im Untersuchungsver- fahren verneint habe, dass der Beschuldigte Fotos oder Videos der sexuellen Handlungen gemacht habe. Es seien auch keine entsprechenden Mobiltelefondaten sichergestellt worden (OG GD 54 S. 49). Auch diese Argumentation ist grundsätzlich nachvollziehbar. Es ist zutref- fend, dass die Privatklägerin im Untersuchungsverfahren verneinte, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen gefilmt habe (act. 2/1/22 Ziff. 106). Sie glaube zumindest nicht, dass der Beschuldigte sie gefilmt habe (act. 2/1/22 Ziff. 105). Nach der Darstellung der Pri- vatklägerin habe der Beschuldigte sein Mobiltelefon nach der Analpenetration jedoch zur Hand gehabt (act. 2/1/19 Ziff. 72). Zudem ist zutreffend, dass keine elektronischen Beweis- mittel in diesem Zusammenhang sichergestellt wurden (act. 1/14 f.). Ein offensichtlicher Wi- derspruch dieser Beweislage zur Aussage von H.________ besteht jedoch trotzdem nicht. So sagte Q.________ aus, die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie das Gefühl habe, sie sei gefilmt worden, bzw. dass sie ein Mobiltelefon gesehen habe (act. 2/1/3 Ziff. 12). Die Pri- vatklägerin hat damit durchaus eine Unsicherheit bezüglich ihrer Einschätzung zum Ausdruck gegeben. Die Einschätzung der Privatklägerin wird zudem vor der Furcht vor Videoaufzeich- nungen der sexuellen Handlungen geprägt gewesen sein. Diese Furcht war zumindest teil- weise begründet. So hat die Privatklägerin betreffend die Phase nach dem Analverkehr be- schrieben, dass der Beschuldigte ein Mobiltelefon in der Hand gehabt habe, woraus sich zu- mindest die theoretische Möglichkeit von Aufzeichnungen ergab. Damit ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin aus Furcht vor Videoaufzeichnungen allenfalls bestimmte Wahrneh- mungen in diese Richtung (über-)interpretiert haben könnte. Eine absichtlich unwahre Aus- sage kann der Privatklägerin damit nicht angelastet werden. Auf ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen kann diese Aussage damit keinen Einfluss haben.

E. 2.5.8 H.________ hat als Zeugin weiter ausgesagt, dass ihr die Privatklägerin gesagt habe, der Beschuldigte habe sie bedroht (OG GD 54 S. 11). Die amtliche Verteidigung wies erneut darauf hin, dass dies im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin im Vorverfahren stehe (OG GD 54 S. 50). Wiederum kann die amtliche Verteidigung mit ihren Argumenten nicht durchdringen. So trifft es zwar zu, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt und Zwang stets verneinte. Aussagen des Beschuldigten, welche zumin- dest als Drohung verstanden werden können, gab die Privatklägerin jedoch in ihrer Einver- nahme im Untersuchungsverfahren mehrfach zu Protokoll. Passagen wie "du darfst es nie- mandem sagen, du möchtest ja nicht, dass dir etwas passiert" (act. 2/1/11 Ziff. 13) und "sag es niemanden, du willst ja nicht, dass mir etwas passiert" (act. 2/1/24 Ziff. 122 f.) können umgangssprachlich durchaus als Drohungen interpretiert werden. Dies trifft umso mehr für die damals 13- bis 14-jährige Privatklägerin zu. Folglich vermag auch dieses Argument die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüt- tern.

Seite 25/43

E. 2.6 Falschanschuldigungshypothese

E. 2.6.1 Die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren vom 13. Juli 2022 sind einer Inhaltsanalyse nicht zugänglich, da er bei den wesentlichen Themen zum Kerngeschehen die Aussage verweigerte. Soweit der Beschuldigte Antworten gab, erscheinen diese als plausibel und stimmen mit den weiteren Beweismitteln überein. Zur erstinstanzlichen Gerichtsverhand- lung wollte der Beschuldigte nicht erscheinen und wurde auf seinen Antrag hin dispensiert. Auch nachdem er zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde, reichte der Beschuldigte er- neut ein Dispensationsgesuch ein. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 wurde der Beschuldigte zwar von der Berufungsverhandlung dispensiert. Ihm wurde jedoch auch auf- gezeigt, dass sein Dispensationsgesuch als Wahrnehmung seines Rechts auf Aussagever- weigerung aufgefasst werde und er mit der Dispensation auch auf weitere Rechte verzichte. Dem Beschuldigten wurde mitgeteilt, dass er trotz Dispensation das Recht habe, an der Be- rufungsverhandlung zu erscheinen (OG GD 41). Er erschien nicht zu dieser. Zusammenfas- send hat sich der Beschuldigte damit in den gerichtlichen Verfahren faktisch weitgehend auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. Dies steht ihm prozessual zu.

E. 2.6.2 Soweit er sich äusserte, stritt der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe ab. Er verwies auf den Neid, welchen er von der Familie der Privatklägerin erfahren habe, und suggerierte damit ein Motiv für eine falsche Anschuldigung. Er führt die Vorwürfe mithin auf die Missgunst sei- nes Vaters P.________ und dessen Ehegattin Q.________ zurück. So gab auch seine Mutter als Zeugin zu Protokoll, sie sei zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte falsch angeschuldigt worden sei (OG GD 54 S. 27).

E. 2.6.3 Wie die amtliche Verteidigung zutreffend darlegte, bestand zwischen dem Beschuldigten und den Eltern der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durchaus ein angespann- tes Verhältnis (SG GD 8/4 S. 3). Wesentlich ist jedoch, dass Q.________ bei der Anzeigeer- stattung gegenüber der Polizei einzig erwähnte, die Privatklägerin habe ihr gegenüber unsitt- liche Berührungen des Beschuldigten geschildert (act. 2/1/2 Ziff. 2 ff.). Zum Vorwurf von bei- schlafsähnlichen Handlungen wie Oral- oder Analverkehr, welche weit über unsittliche Berührungen hinausgehen, machte Q.________ keine Angaben. Dass Q.________ nur eher geringfügige sexuelle Übergriffe schilderte, lässt sich schlüssig darauf zurückführen, dass ihr ihre Tochter von nichts anderem berichtet hatte. Erneut gilt dabei: Bei einer Instruktion der Privatklägerin durch die Eltern im Rahmen der Falschanschuldigungshypothese wäre zu er- warten gewesen, dass die Aussagen der Privatklägerin und ihrer Mutter deckungsgleich wären. Es wäre auch damit zu rechnen, dass die schwersten Anschuldigungen bei der Poli- zei prominent platziert und deckungsgleich vorgebracht worden wären. Die Verwerfungen mit dem Beschuldigten wurden überdies von Q.________ auch bei der Anzeigeerstattung trans- parent dargelegt (act. 2/1/1 Ziff. 1). Bereits diese Umstände bei der Anzeigeerstattung spre- chen damit deutlich gegen die Falschanschuldigungshypothese, welche der Beschuldigte und seine Mutter vorbrachten.

E. 2.6.4 Es ist weiter zutreffend, dass auch die Privatklägerin in ihrer Mobiltelefonnotiz vom 22. April 2022 eine starke Abneigung gegenüber dem Beschuldigten ausdrückte. Sie bezeichnete den Beschuldigten als Grund für den Abbruch ihrer Beziehung zu ihrem Freund R.________. Sie benannte jedoch auch den Grund für den Beziehungsabbruch und die daraus resultierende Abneigung gegenüber dem Beschuldigten, nämlich dessen sexuellen Übergriffe (OG GD 16

Seite 26/43 S. 3 Nachricht Nr. 5; "[…] ich bin doch sini chli schwöster doch mier hend en komplett falshi geschwüster bezg gha mier hend eher öpis gha sexuel […] Er hed sini chli schwöster verge- waltigt und einfach weg schmisse […] [sinngemässe Übersetzung: Ich war seine kleine Schwester doch wir hatten eine komplett falsche Geschwisterbeziehung. Wir hatten eher ei- ne sexuelle Beziehung. Er hat seine kleine Schwester vergewaltigt und danach einfach weg- geschmissen]). Belegt ist mithin eine Abneigung der Privatklägerin gegenüber dem Beschul- digten, welche sie jedoch auf behauptete sexuelle Übergriffe zurückführt. Die Abneigung ent- stand mithin aufgrund der sexuellen Übergriffe. In dieser spezifischen Konstellation ist kein Motiv der Privatklägerin, sich mittels einer falschen Anschuldigung zu rächen, den Beschul- digten für sein Verhalten abzustrafen oder sich des Beschuldigten zu entledigen, zu erken- nen. Abgesehen davon beschrieb der Beschuldigte sein Verhältnis zur Privatklägerin als normal, d.h. er schilderte insbesondere keinen Streit und keine Animositäten (act. 2/2/2 Ziff. 2; vgl. auch SG GD 8/4/1). Auch die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass das Verhältnis eigentlich normal gewesen sei (OG GD 54 S. 44). Der Beschuldigte und die Privatklägerin kamen damit grundsätzlich, abgesehen von den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen, mit- einander aus. Auch ein Motiv der Privatklägerin, den Beschuldigten als unerwünschtes Fami- lienmitglied mittels einer Falschaussage aus der familiären Wohnung zu entfernen, ist nicht greifbar. Denn der Beschuldigte zog bereits gegen Mitte März 2022 und damit mehrere Mo- nate vor den Aussagen der Privatklägerin aus der Wohnung aus (act. 2/1/1 Ziff. 1; act. 2/2/2 Ziff. 12; act. 2/2/3 Ziff. 14).

E. 2.6.5 Bei der Befragung von P.________ an der Berufungsverhandlung war deutlich spürbar, dass ihn die Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem Sohn und seiner Tochter emotional belasten (OG GD 54 S. 34). Darüber hinaus hat er die Vorgeschichte, weswegen sein in Portugal bei der Mutter aufgewachsener Sohn bei ihm einzog und wie es zu dessen Auszug aus der Wohnung kam, glaubhaft dargelegt (OG GD 54 S. 32 f.). Die Aussagen stimmen mit den An- gaben von Q.________ und der Privatklägerin überein. Wer letztlich die Verantwortung für den Streit zwischen den Eltern der Privatklägerin und dem Beschuldigten trägt, muss nicht abschliessend geklärt werden. Denn dieser verschlechterte zwar auch die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin, betraf sie aber nur am Rande (vgl. act. 2/1/25 Ziff. 128). Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang aktenkundig, dass der Beschuldigte während zwei- einhalb Jahren bei P.________ und Q.________ wohnen durfte (act. 2/1/1 Ziff. 1; act. 2/2/2 Ziff. 10 f.) und sich P.________ zwischen 2007 und 2011 über längere Zeit um das Sorge- recht für den Beschuldigten bemühte (OG GD 43/2). Von einer langanhaltenden, regelrech- ten Böswilligkeit der Familie der Privatklägerin, wie dies der Beschuldigte in seiner schriftli- chen Einlassung vor dem Strafgericht darlegte (SG GD 8/4/1), kann damit keine Rede sein.

E. 2.6.6 Es gibt vorliegend keine Hinweise auf eine Falschanschuldigungs-Strategie, welche gegen den Beschuldigten angewendet wurde. Sowohl die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin (insb. ihre Zurückhaltung bei den Anschuldigungen), ihre private Notiz vom

22. April 2022 (die überdies erst im Berufungsverfahren durch eine erneute Sichtung der elektronischen Asservate durch die Verfahrensleitung zufällig entdeckt wurde), die Zeugen- aussage von H.________ und auch der an der Berufungsverhandlung erlangte Eindruck von ihr widersprechen dieser These. Zudem gilt zu bedenken, dass die Privatklägerin, ihre Eltern und H.________ bereits seit April 2022 hätten zusammenwirken müssen, um dem Beschul- digten die ihm vorgeworfenen Delikte zu Unrecht anzulasten. Dafür gibt es keine Anzeichen. Dass sich die Mutter des Beschuldigten anlässlich der Zeugeneinvernahme an der Beru-

Seite 27/43 fungsverhandlung zu 100 % überzeugt zeigte, dass der Beschuldigte falsch angeschuldigt worden sei, betrifft ihre Intuition und innere Gefühlslage. Dies ist kein konkreter Hinweis auf eine falsche Anschuldigung und überdies auch nicht geeignet, Zweifel an den genannten Beweismitteln zu wecken. Die Möglichkeit einer gezielten falschen Anschuldigung bewegt sich vorliegend im rein theoretischen Bereich.

E. 2.7 Gesamtwürdigung

E. 2.7.1 Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist vorab festzuhalten, dass die in den wesentlichen Punk- ten detailreichen, anschaulichen und widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin im Un- tersuchungsverfahren authentisch wirken. Sie konnte diese auch an der Berufungsverhand- lung erneut mehrheitlich konstant und überzeugend schildern und damit den Eindruck von deren Glaubhaftigkeit weiter stärken. Die Art und Weise der Aussagen spricht gegen eine er- fundene Geschichte. Auch die weiteren Erläuterungen der Privatklägerin zu den Gründen, warum sie die Übergriffe erst nicht ihren Eltern berichtete und warum sie sich dann ument- schied, sind plausibel und überzeugend. Aufgrund der inhaltlichen Analyse der Qualität und der Konstanz der Aussagen der Privatklägerin kann darauf geschlossen werden, dass eine spontane Erfindung der Aussagen sehr unwahrscheinlich ist.

E. 2.7.2 Als Alternativhypothese kommt primär eine absichtliche Falschanschuldigung resp. eine In- szenierung durch die Privatklägerin in Frage. Ein solches Vorgehen, welches auf einer mas- siven kriminellen Energie basieren würde, ist vorliegend wie dargelegt realitätsfremd. Diese Alternativhypothese scheint nicht plausibel und kann ausgeschlossen werden. Auch weitere Alternativhypothesen, welche die Aussagen der Privatklägerin ohne eine Straftat des Be- schuldigten erklären könnten, sind nicht überzeugend. Die Entstehungsgeschichte der Aus- sagen ist nachvollziehbar und plausibel. Es gibt keine Hinweise auf Suggestionen oder eine Beeinflussung der Privatklägerin durch Dritte. Insgesamt bleiben mögliche Alternativhypothe- sen im theoretischen Bereich. Konkrete Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin vermögen diese nicht zu wecken. Vor diesem Hintergrund bewegen sich die Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, trotz einzelnen ambivalenten Indizien, seines guten Leu- munds und der Fürsprache seiner Mutter und seiner Schwester vor dem Berufungsgericht, im theoretischen Bereich. Dass der Beschuldigte aufgrund der zeitlich unscharfen Anschuldi- gungen nicht in der Lage war, einen Alibibeweis zu erbringen, liegt in der Natur der Sache. Dies ist letztlich von keiner Bedeutung, denn angesichts der vorangehenden Erwägungen muss davon ausgegangen werden, dass er die Taten begangen hat und folglich über kein Alibi verfügt.

E. 2.7.3 Der Anklagesachverhalt ist damit grundsätzlich erstellt. Es ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der deutlich ältere Beschuldigte mehrere sexuelle Handlungen mit der damals minder- jährigen Privatklägerin vornahm, darunter die geschilderte Analpenetration sowie den Oral- verkehr mitsamt Ejakulation im Mund der Privatklägerin. Die weiteren Vorwürfe sind von der Anzahl her eher unscharf. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Anzahl der wei- teren Übergriffe angesichts der Unsicherheit der genauen Anzahl konservativ schätzte und auf drei Zungenküsse, zwei Berührungen an den Brüsten über und unter der Kleidung, drei manuelle Befriedigungen und zweimaliges Reiben des Geschlechtsteils der Privatklägerin über der Kleidung festlegte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Schuldpunkt wären in diesem Punkt auch keine weiteren Schuldsprüche möglich.

Seite 28/43

E. 2.7.4 Die genauen Zeitpunkte der Handlungen können aufgrund der Unsicherheit der Privatkläge- rin bei Zeitangaben nicht mit hoher Verlässlichkeit rekonstruiert werden. Auch wenn die Pri- vatklägerin die Taten mehrheitlich in der zweiten Jahreshälfte 2020 verortete, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese ins Jahr 2021 hineinzogen. Die Privatklägerin wur- de am 17. Mai 2021 14 Jahre alt. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Privatklägerin während den sexuellen Handlungen 13- bis 14-jährig war. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte als Halbbruder der Privatklägerin ihr exaktes Alter kannte und wusste, dass die an ihr und mit ihr vorgenommen Handlungen sexueller Natur waren. Ferner bestehen auch keine Zweifel am Wissen des Beschuldigten, dass sexuelle Handlungen mit 13- bis 14- jährigen Personen in der Schweiz verboten sind. In Portugal gilt nichts anderes (vgl. Art. 171 und Art. 173 des portugiesischen Strafgesetzbuchs). 3. Rechtliche Würdigung

E. 3 Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung und Recht auf eine wirksame Verteidi- gung

E. 3.1 Die Vorinstanz legte die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen zu sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zutreffend dar (OG GD 1 E.III.1. S. 39). Die rechtlichen Grundlagen werden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Darauf kann ver- wiesen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegte, ist Art. 187 StGB per 1. Juli 2024 geändert worden. Nach dem neuen Recht beträgt gemäss Art. 187 Ziff. 1bis StGB die Min- deststrafe ein Jahr, wenn das Opfer das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Ansonsten erfuhr Art. 187 Ziff. 1 StGB keine inhaltliche Änderung. Da es sich um eine strafverschärfen- de Variante handelt, welche vorliegend nicht einschlägig ist, ist das zum Tatzeitpunkt gelten- de ältere Recht nicht milder als das neue Recht. Es ist mithin das alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB).

E. 3.1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ih- rer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass

Seite 9/43 eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Ver- teidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwech- seln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Vertei- digung vornehmen würde. Dies bedeutet aber nicht, dass allein das Empfinden der beschul- digten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern diese Störung mit kon- kreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden müssen und somit der blosse Wunsch der beschul- digten Person, nicht mehr durch den beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, für ei- nen Wechsel nicht ausreicht (BGE 138 IV 161 E. 2.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.1 m.H.).

E. 3.1.2 Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der be- schuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat An- spruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einver- nehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und ge- boten erachtet (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2 m.H.).

E. 3.1.3 Bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach bereits länger andauernder Ausü- bung des Mandats ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung angesichts des Beschleuni- gungsgebots nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Eine wirksame Verteidigung muss aber auf jeden Fall sichergestellt sein (TPF 2014 43 E. 3.2 m.H.; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.25, BB.2023.26 vom 21. April 2023; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. A. 2020, Art. 134 StPO N 19a m.H.; Harari/Jakob/Santamaria, Commentaire ro- mand, 2. A. 2019, Art. 134 StPO N 15a).

E. 3.1.4 Die Persönlichkeitsrechte des Opfers sind überdies auf allen Stufen des Verfahrens zu wah- ren (Art. 152 Abs. 1 StPO).

E. 3.1.5 Im vorliegenden Fall kommt der Voraussetzung, wonach konkrete und nachvollziehbare Gründe für einen Verteidigerwechsel vorliegen müssen, besondere Beachtung zu. Einerseits gebietet das Beschleunigungsgebot, dass das bereits mehr als drei Jahre dauernde Verfah- ren zum Abschluss gelangt. Andererseits hat auch das Opfer, welches vorgeladen wurde und damit zwangsweise mit dem Verfahren und den Vorwürfen wieder konfrontiert wurde, einen Anspruch darauf, dass die Angelegenheit zu einem Abschluss gebracht wird. So muss be- fürchtet werden, dass ein weiteres Hin-und-Her mit Verschiebungen und neuen Terminen das Opfer weiter belasten und damit seine gesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte tan-

Seite 10/43 gieren würde (vgl. dazu OG GD 54 S. 39 Ziff. 6, sog. "sekundäre Viktimisierung"). Konkrete Anhaltspunkte, welche für einen Verteidigerwechsel sprächen, brachte weder der Beschul- digte noch die amtliche Verteidigung vor. Dem Beschuldigten, der nicht einem Berufsge- heimnis untersteht, wäre es zumutbar gewesen, bei seinem Antrag zumindest oberflächliche Anhaltspunkte zu liefern, warum das Vertrauensverhältnis gestört sei. Ohne diese Anhalts- punkte ist eine rechtliche Prüfung bzw. eine Abwägung gegen die gewichtigen Argumente, welche vorliegend gegen einen Verteidigerwechsel sprechen, nicht möglich. Da solche An- haltspunkte nicht geltend gemacht wurden, besteht zumindest der Anschein, dass mit dem kurzfristigen Antrag wenige Tage vor der Berufungsverhandlung letztlich eine unbegründete Verfahrensverzögerung angestrebt worden sein könnte. Der Antrag auf Wechsel der amtli- chen Verteidigung war somit abzuweisen.

E. 3.2 Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten sind sexueller Natur. Dies betrifft insbe- sondere auch die leichteren sexuellen Handlungen wie Zungenküsse oder Berührungen der Brüste und des Geschlechtsteils der Privatklägerin über den Kleidern. Diese gehen über so- zialübliche Küsse und Umarmungen hinaus und sind deutlich sexuell konnotiert (vgl. dazu BGE 125 IV 58 E. 3c). In objektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte die sexuellen Handlun- gen entweder vor (Küsse, Analverkehr) oder verleitete die Privatklägerin zu deren Vornahme (Oralverkehr, manuelle Befriedigung). Beides ist tatbestandsmässig im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich zur Befriedigung seiner Lust. Fahrlässige Berührungen wären höchstens bei den zwei Vorfällen mit dem Berühren der Brüste der Privatklägerin denkbar. Aufgrund der glaub- haften Schilderung der Privatklägerin griff der Beschuldigte jedoch während des Küssens wissentlich und willentlich an ihre Brust (act. 2/1/21 Ziff. 90). Entsprechend wurden die inkri- minierten Handlungen direktvorsätzlich begangen.

E. 3.2.1 Eine wirksame Verteidigung ist bei schweren Pflichtverletzungen der amtlichen Verteidigung nicht mehr gegeben. Als schwere Pflichtverletzung der amtlichen Verteidigung fällt nur sach- lich nicht vertretbares beziehungsweise offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Ver- teidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einver- nahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2). Eine wirksame Verteidigung ist zudem nicht mehr gegeben, wenn es für den amtlichen Verteidiger aus bestimmten Grün- den nicht mehr möglich ist, das Mandat sachgerecht auszuüben. Für diesen Nachweis erach- tet die Lehre eine gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung, sie könne eine wirk- same Verteidigung nicht mehr gewährleisten, als ausreichend (Lieber, a.a.O., Art. 134 StPO N 20 m.H.; Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 134 StPO N 10a).

E. 3.2.2 Hinweise auf schwere Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers bestehen nicht. Auf der formellen Ebene sind keine Verfehlungen des amtlichen Verteidigers erkennbar. Dieser hat Fristen eingehalten, ist an angesetzten Terminen erschienen und hat keine Formvorschriften verletzt. Auch inhaltlich gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte, dass in objektiver Hinsicht die Verteidigung nicht mehr gewährleistet war. Der amtliche Verteidiger hat an den Einvernah- men teilgenommen, Ergänzungsfragen gestellt, zu prozessualen Anträgen Stellung genom- men und für den Beschuldigten im Berufungsverfahren zahlreiche Beweisanträge und ein Dispensationsgesuch eingereicht. Er hat zudem versucht, mit Unterlagen ein Alibi für den Beschuldigten zumindest glaubhaft zu machen. Der amtliche Verteidiger plädierte ferner fachlich kompetent vor der Vorinstanz wie auch vor dem Berufungsgericht, indem er sich mit den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen auseinandersetzte, auf Widersprüche hinwies, die staatliche Verfahrensführung rügte und sich auch mit den von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheiden auseinandersetzte (OG GD 54, 54/3). Auch anhand der Hono- rarnote des amtlichen Verteidigers lässt sich schliessen, dass dieser einen vergleichsweise hohen Aufwand in sämtlichen Verfahrensstufen betrieb und den vorliegenden Fall keines- wegs pflichtwidrig vernachlässigte. Er stand dabei im Rahmen des Berufungsverfahrens in

Seite 11/43 Kontakt mit seinem Klienten (OG GD 54/2). Überdies erfolgt die Erstellung des Sachverhalts und die Beurteilung des Rechts durch die Strafbehörden auf allen Stufen von Amtes wegen. Entlastendes ist gleichermassen wie Belastendes zu prüfen. Das Verfahrensrecht könnte damit eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung zumindest teilwiese kom- pensieren. Da keine Verletzungen der Pflichten des amtlichen Verteidigers erkennbar sind, stellt sich die Frage, inwiefern diese kompensiert wurden, jedoch nicht.

E. 3.2.3 Der amtliche Verteidiger machte entsprechend an der Berufungsverhandlung nicht geltend, dass es ihm nicht mehr möglich sei, den Beschuldigten wirksam zu verteidigen. Er gab viel- mehr die gewissenhafte Erklärung ab, dass er diesen trotz der Störung des Vertrauensver- hältnisses, welche drei Tage vor der Berufungsverhandlung aufgetreten sein soll, nach bes- tem Wissen und Gewissen vertreten könne. Wie bereits dargelegt, gibt es keine äusseren Anhaltspunkte, dass diese Erklärung vom amtlichen Verteidiger zu Unrecht abgegeben wor- den sein könnte. Es gibt damit keine Hinweise, dass der Anspruch des Beschuldigten auf ei- ne wirksame Verteidigung verletzt sein könnte.

E. 3.3 Rechtfertigungsgründe oder eine eingeschränkte Schuldfähigkeit werden nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. Der objektive und subjektive Tatbestand der mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist erstellt. Der Be- schuldigte ist dieser Gesetzesverletzungen schuldig.

Seite 29/43 III. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Bestimmungen zur Strafzumessung zutreffend dar (OG GD 1 E.IV.1. S. 41-43). Diese rechtlichen Grundlagen werden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Darauf kann verwiesen werden.

E. 4 Zuständigkeit der Vorinstanz

E. 4.1 einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und im Umfang von 12 Mo- naten vollzogen wird, unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von einem Tag;

E. 4.2 einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz verwiesen. 6. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB angeordnet. Dem Be- schuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 16'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen.

E. 4.3 Der Fall wurde ferner durch den Strafgerichtspräsidenten gemäss § 3 Abs. 1 lit. f und g der Geschäftsordnung des Strafgerichts (BGS 161.113; GO SG) rechtmässig einem Mitglied zu- geteilt und es erfolgte vor der Hauptverhandlung eine ordnungsgemässe Spruchkörperbeset- zung. Insbesondere nahmen im Spruchkörper keine Personen teil, welche in der gleichen Sache vorher als Einzelrichter mitwirkten und das Verfahren an das Kollegialgericht überwei- sen mussten, weil der Sanktionsantrag ihrer Ansicht nach zu tief war.

Seite 12/43

E. 5 Beweisanträge

E. 5.1 Bezüglich der Bemessungskriterien der Genugtuung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Er handelte mithin mit der höchsten Stufe in der haftpflicht- rechtlichen Verschuldensskala, welche von leichter Fahrlässigkeit bis zum Direktvorsatz reicht. Zumindest der Anal- und Oralverkehr mit der damals 13- bis knapp 14-jährigen Privat- klägerin muss als schwere sexuelle Handlung qualifiziert werden. Die insgesamt 12 Übergrif- fe erfolgten über einen längeren Zeitraum hinweg. Diese sind in ihrer Gesamtheit nicht uner- heblich. Auch die Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden der Privatklägerin war während Jahren bedeutend. Dies betrifft einerseits den inneren Zwist über die Meldung der Vorfälle gegenüber ihren Eltern. Andererseits waren auch die Beziehungsfähigkeit und das psychische Wohlbefinden (bspw. aufgrund der Flashbacks) der Privatklägerin eingeschränkt. Als besonders gravierend zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Ten- denz der Privatklägerin, körperliche Berührungen als negativ zu konnotieren. Dies beein- trächtigt die Beziehungsfähigkeit der heute 18-jährigen Privatklägerin, die sich bezüglich Bin- dungen zu anderen Menschen in einer zentralen Lebensphase befindet, schwer. Inwiefern

Seite 38/43 diese Zustände durch die angefangene Therapie mitigiert oder ganz beseitigt werden kön- nen, kann zurzeit nicht verlässlich eingeschätzt werden. Selbst bei der von der behandelnden Therapeutin postulierten, vorsichtig positiven Prognose (vgl. OG GD 54/4) wird noch eine längere Behandlung vor der Privatklägerin liegen. In dieser Zeit werden die Beeinträchtigun- gen voraussichtlich anhalten.

E. 5.2 Angemessene Genugtuungssummen bei sexuellen Handlungen mit einem Kind werden je nach Gericht stark unterschiedlich beurteilt (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Ge- nugtuungspraxis Opferhilfe - Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in: Jus- letter vom 1. Juni 2015 S. 40, RZ. 37; Landolt, Genugtuungsrecht, 2. A. 2020, S. 204 N. 711). Dies überrascht nicht angesichts der grossen Varietät an Tathandlungen, welche der Tatbe- stand abdeckt, und der stark individuell unterschiedlichen Auswirkungen der Taten. Das Bundesgericht hat, wie die Rechtsbeiständin der Privatklägerin zutreffend ausführte, eine Genugtuung von CHF 25'000.00 für einen Fall eines Kindesmissbrauchs zumindest nicht als völlig ausserhalb der Praxis beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Okto- ber 2010 E. 3.2). Dieses Präjudiz basierte auf einer Verurteilung wegen sexuellen Handlun- gen mit einem Kind und versuchten sexuellen Nötigungen, welche äusserst schwere psychi- sche Folgen für das Opfer verursachten. Die entsprechende Genugtuungssumme von CHF 25'000.00 ist zudem, wie auch das Bundesgericht bemerkte, deutlich höher als in ver- gleichbaren kantonalen Urteilen (vgl. bspw. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2023 25 vom 21. Dezember 2023 mit CHF 10'000.00 Genugtuung bei mehr als 30-fachen Berühren der Vagina einer 13-jährigen Jugendlichen mit Finger und Zunge). Nur weil das Bundesgericht im Urteil 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 das weite Ermessen der Vorin- stanz schützte, bedeutet dies nicht, dass nun in jedem Fall die Genugtuungssumme derart hoch anzusetzen ist. Das genannte Bundesgerichtsurteil kann somit nur bedingt als Präjudiz herangezogen werden.

E. 5.3 Gemäss einer Auswertung sollen nach der aktuellen Gerichtspraxis die Genugtuungen für Opfer einer Vergewaltigung bei etwa CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 liegen (vgl. Landolt, a.a.O., S. 205 N. 713). Das Ansetzen einer Basisgenugtuung in dieser Höhe ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Denn entgegen der Auffassung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin kann der vorliegende Fall nicht mit Präjudizien, die eine sexuellen Nötigung oder eine Ver- gewaltigung beinhalten, verglichen werden. Der Beschuldigte wird nicht verurteilt, weil er Zwang oder Gewalt gegen eine Frau ausübte, sondern weil er die beischlafsähnlichen sexu- ellen Handlungen mit einem Kind ausführte. Trotzdem lag aber, wie in der Sanktionsbemes- sung ausgeführt, eine Ausnützungskomponente durchaus vor. Gestützt auf Anzahl, Dauer und Art der sexuellen Übergriffe liegt insgesamt keine leichte Beeinträchtigung mehr vor. Insbesondere der Oralverkehr und die Analpenetration sind als gewichtig zu werten. Zudem liegen mehrere genugtuungsbegründende Handlungen vor, welche gemeinsam die immateri- elle Unbill bewirkt haben. Dies alles rechtfertigt es, die Basisgenugtuung an die aktuelle Ge- nugtuungshöhe einer Vergewaltigung anzunähern. Die Basisgenugtuung kann entsprechend auf CHF 12'000.00 festgelegt werden. Gestützt auf die dargelegten, erheblichen Folgen der Tat für die Privatklägerin kann die Genugtuung auf CHF 16'000.00 erhöht werden. Insgesamt rechtfertigen insbesondere die erheblichen Tatfolgen für die Privatklägerin, welche der Vor- instanz in diesem Ausmass nicht bekannt waren, eine teilweise Gutheissung der Anschluss- berufung mitsamt einer erheblichen Erhöhung der Genugtuung. Im darüberhinausgehenden Betrag ist die Zivilforderung und damit die Anschlussberufung abzuweisen.

Seite 39/43

E. 5.4 Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist wie beantragt seit dem 2. Mai 2021 zu ver- zinsen. Es gilt der gesetzliche Zinssatz von 5 %. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VIII.1. Ziff. 1.1 und E. VIII.2. Ziff. 2.1.1-2.1.3 S. 56 f.). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrens- kosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder un- terliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten An- träge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Da die Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt werden, ist gleichfalls der Kostenspruch der Vorinstanz zu bestätigen. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 9'393.10 vollumfänglich. Gleiches gilt für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung. Die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin wurde substanziell erhöht, weswegen es sich rechtfertigt, dass der Beschuldigte drei Viertel der angemessenen Kosten von CHF 6'500.00 der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren trägt. Ein Viertel der Kosten werden auf die Staatskasse genommen (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 4. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Die Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft wird gutgeheissen, die Anschlussberufung der Privatklägerin teilweise gutgeheissen. Ihr wird mehr als die Hälfte der beantragten Genugtuung zugesprochen. Obwohl der Be- schuldigte damit bei der Zivilforderung immer noch teilweise obsiegt, ist sein Unterliegen im Berufungsverfahren dennoch stark überwiegend. Gesamthaft gewürdigt hat der Beschuldigte drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ein Viertel der Kosten, d.h. der Anteil der teilweise unterliegenden Privatklägerin, werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 lit. b und 24 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.7; KoV OG) auf CHF 6'000.00 festzulegen. 6. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde von der Vorinstanz rechts- kräftig auf CHF 11'000.00 festgesetzt. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-

Seite 40/43 dung wurde rechtskräftig auf CHF 6'500.00 festgelegt. Es bestehen indessen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte die- se zurzeit zurückzahlen kann. Die entsprechenden Rückzahlungspflichten des Beschuldigten sind mithin unter den Vorbehalt der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen. 7. Die amtliche Verteidigung beantragte für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 9'465.30 (OG GD 54/2). Da die Berufungsverhandlung nur knapp fünf anstatt der in der Honorarnote antizipierten acht Stunden dauerte, der amtliche Verteidiger jedoch aufgrund der vielen Zeugenvernehmungen in der Mittagspause von ca. eineinhalb Stunden in einem separaten Raum am Fall arbeiten musste und das Urteil noch kurz nachbesprochen werden muss, drängt sich vorliegend eine Kürzung nicht auf. Auch vor dem Hintergrund, dass die Be- rufungsverhandlung und das gesamte Mandat anspruchsvoll waren, erscheint das geltend gemachte Honorar ermessensweise als angemessen im Sinne von § 2 AnwT. Der amtliche Verteidiger ist antragsgemäss mit CHF 9'465.30 zu entschädigen. 8. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragte im Berufungsverfahrens die Zusprechung ei- nes Honorars von CHF 7'868.05 (OG GD 54/9). Die Honorarnote, welche einen Stundenauf- wand von acht Stunden (inkl. Nachbesprechung) antizipiert, ist grundsätzlich angemessen. Da auch die Rechtsbeiständin die Verhandlungspause für Besprechungen, Analyse der zahl- reichen Zeugenaussagen und für Vorbereitung ihres Parteivortags und das Aktenstudium verwenden musste, und sie zudem das Urteil mit der Privatklägerin ebenfalls nachbespre- chen muss, ist von einer Kürzung abzusehen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist an- tragsgemäss mit CHF 7'868.05 zu entschädigen. 9. Der Beschuldigte trägt, erneut unter dem Vorbehalt der verbesserten wirtschaftlichen Ver- hältnisse, drei Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- beiständin im Berufungsverfahren. Im übrigen Umfang sind sie auf die Staatskasse zu neh- men.

Seite 41/43 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

10. April 2025 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: […]

E. 6 Bei den Einzel-Geldstrafen ist das schwerste Delikt eine der Handlungen, für welche eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen ist. Diese bildet die Einsatzstrafe. Betreffend den sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang kann auf das Gesagte verwiesen werden. Die Einsatz-Geldstrafe ist mithin im Umfang eines Drittels der weiteren sechs Gelds- trafen zu erhöhen. Die Gesamt-Geldstrafe beträgt somit 180 Tagessätze (60 Tage plus sechsmal 20 Tage).

E. 6.1 Die amtliche Verteidigung führte aus, dass erst im Berufungsverfahren zahlreiche Zeugen einvernommen worden seien. Die Vorinstanz habe diese Zeugeneinvernahmen trotz ent- sprechenden Anträgen zu Unrecht nicht angeordnet und damit den Sachverhalt nur unvoll- ständig erstellt. Indem die Vorinstanz über einen unvollständigen Sachverhalt geurteilt habe und folglich nur ein unvollständiges Urteil gefällt wurde, sei dem Beschuldigten das Recht auf einen doppelten Instanzenzug genommen worden. Das Verfahren sei deswegen an die Vor- instanz zur Vornahme der Zeugenbefragungen und zur erneuten Feststellung des Sachver- halts zurückzuweisen (OG GD 54).

E. 6.2 Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfah- ren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorin- stanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatori- schen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Notwendig sind Rückweisun- gen u.a. bei (1.) der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3); (2.) bei falscher Be- setzung des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3); oder (3.) bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3).

Seite 13/43

E. 6.3 Das Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO). Es ist an die Untersuchungsmaxime gebunden und kann folglich, sei es von Amtes wegen oder auf Antrag hin, neue Beweise abnehmen (Art. 6 Abs. 1 StPO; Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 341 ff. StPO). Es ist folglich gesetzlich vorgesehen, dass vom Berufungsgericht neue Beweise abgenommen werden bzw. in bestimmten Konstellationen sogar zwingend abgenommen werden müssen (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Das Gesetz schreibt damit nicht vor, dass Erstinstanz und Berufungsinstanz gestützt auf das gleiche Beweisfundament zu einem Urteil gelangen müssen. Die Nichtabnahme von Beweisen durch die Vorinstanz führt damit zwar zu einem Mangel in der Beweiswürdigung, der im Berufungsverfahren aber grundsätzlich geheilt werden kann.

E. 6.4 Die im Berufungsverfahren neu abgenommenen Beweismittel waren zudem nicht von derart zentraler Bedeutung, dass von einem Instanzenverlust die Rede sein kann. Mit Ausnahme der Einvernahme der Privatklägerin wurden im Berufungsverfahren Zeugen befragt, welche entweder zum Leumund des Beschuldigten Stellung nahmen (J.________, K.________) oder aussagen konnten, was die Privatklägerin über die Vorwürfe vor der ersten Befragung durch die Polizei ihrem Umfeld erzählte (P.________, I.________ und H.________). Da es sich vorliegend im Wesentlichen um ein Vier-Augen-Delikt handelte, waren die neu abgenomme- nen Beweise nicht von entscheidender Bedeutung und es kann der Vorinstanz auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie auf deren Abnahme verzichtete. Eine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung mittels einer freien Beweiswürdigung war damit für die Vorinstanz möglich, womit sich der vorliegende Fall deutlich von einer unvollständigen Beurteilung aller Anklagepunkte unterscheidet. Insgesamt kann nicht gesagt werden, dem Beschuldigten sei sein gesetzlicher Anspruch auf die Beurteilung durch zwei Gerichtsinstanzen entzogen wor- den. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen.

E. 6.5 Weitere formelle Fragen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Es kann im Übri- gen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. I.1.-4. S. 7-9). II. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind 1. Ausgangslage

E. 7 Dem Beschuldigten wurde während des Berufungsverfahrens ein Abklärungsformular betref- fend seine finanziellen Verhältnisse zugesendet (OG GD 41/1). Abzüglich der Mietzinsen verbleibt ihm gemäss der Selbstdeklaration seiner Einkommensverhältnisse ein frei verfügba- res Nettoeinkommen von EUR 350.00 pro Monat. Der Tagessatz ist mithin auf CHF 30.00 festzusetzen; eine weitere Senkung ist angesichts der sich noch entwickelnden wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten im Polizeidienst in Portugal nicht angebracht. Die Geldstrafe ist bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben.

E. 7.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 11'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […]

E. 8 Das Gericht kann gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Anteil des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils richtet sich dabei nach der Prognose und dem Verschulden (vgl. Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 43 StGB N 17-19). Der Beschuldigte zeigte sich zwar vorliegend weder geständig noch reuig. Ebenfalls indizieren die begangenen Straftaten, die sich über einen längeren Zeitraum hinwegzogen, eine asoziale und egozentri- sche Geisteshaltung, welche dazu führte, dass der Beschuldigte den eigenen Lustgewinn über das Gesetz und die Interessen seiner Halbschwester stellte. Auf der anderen Seite ist der Beschuldigte nicht vorbestraft, geht seinem Beruf als Polizist nach und lebt zurzeit in in- takten Verhältnissen in Portugal. Anzeichen für eine pädophile Störung bestehen nicht. Der Beschuldigte hat wohl, wie es Q.________ bereits bei der Anzeigeerstattung zutreffend aus- drückte, aus "Sexentzug" gehandelt (act. 2/1/3 Ziff. 22). Seine Straftaten waren mithin zu- mindest zum Teil situativ bedingt. Unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung der vorliegenden Verurteilung und der Probezeit im Zusammenhang mit der Geldstrafe ist die Prognose als eher günstig einzustufen. Die Strafe kann damit teilbedingt aufgeschoben wer- den. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung über längere Zeit hinweg und insbesondere des bereits erheblichen Verschuldens bei der Analpenetration kann der bedingt aufgescho- bene Vollzugsteil der Strafe nicht mehr auf das gesetzliche Maximum festgelegt werden. Der unbedingte Teil der Strafe muss aus spezialpräventiven Gründen spürbar sein. Die Gesamt- freiheitsstrafe von 36 Monaten ist mithin im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. Im Um- fang von 24 Monaten ist der Vollzug unter der Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die anrechenbare Haft beträgt einen Tag. IV. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung nach dem nationalen Recht sowie nach dem Freizügigkeitsabkommen zutreffend dar (OG GD 1 E. V.1. S. 50 f.; OG GD 1 E. V.2.2 Ziff. 2.2.1-2.2.2 S. 51-52). Darauf kann verwiesen werden. Die persönli-

Seite 34/43 chen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend darge- stellt (Verweis auf OG GD 1 E. V.2. Ziff. 2.1 S. 51). 2. Der Beschuldigte wird einer Katalogstraftat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB mehrfach schul- dig gesprochen. Ein persönlicher schwerer Härtefall liegt dabei nicht vor. Der Beschuldigte wohnt in Portugal und beabsichtigt, dort eine Karriere im Polizeidienst zu verfolgen. Er hat seine prägenden Jugendjahre in Portugal verbracht und ist erst gegen Ende 2019 wieder in die Schweiz gezogen, um hier Arbeit zu finden. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte Ver- wandte in der Schweiz hat, so seine Halbschwestern V.________ und J.________. Er war jedoch nicht zwecks Pflege der Beziehungen zu diesen Verwandten ins Land gezogen, son- dern weil er Arbeit suchte. Er ist als Erwachsener zudem nicht auf den täglichen persönlichen Kontakt zu diesen Verwandten angewiesen. Für den Beschuldigten spricht einzig, dass er in der Schweiz versucht hatte, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, ohne staatli- che Hilfe zu beantragen. Er schaffte dies zumindest in den ersten zwei Jahren seines Auf- enthalts nicht, da er auf eine Wohngelegenheit bei der Familie der Privatklägerin angewiesen war. Ansonsten erfüllt der Beschuldigte die Integrationskriterien weder in sprachlicher noch in kultureller Hinsicht. 3. Die Fernhaltung des Beschuldigten aus dem Gebiet der Schweiz verstösst nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen. Es wurde zwar dargelegt, dass die Legalprognose des Beschuldig- ten als eher günstig einzustufen sei. Dies hängt aber im Wesentlichen damit zusammen, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist, seine Straftaten eine situative Komponente hatten und eine Pädophilie nicht erstellt ist. Eine Restwahrscheinlichkeit einer erneuten einschlägi- gen Straffälligkeit besteht aber, auch wenn die voraussichtlich spezialpräventiven Wirkungen der Strafe und des Tätigkeitsverbots miteinbezogen werden. Die Straftaten hingen vorliegend von der konkreten Wohnsituation ab, mithin der Verfügbarkeit eines Opfers und eines geeig- neten Ortes sowie der Gelegenheit zur Tatausführung. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erneut keine Beziehung zu einer Frau führt und bei entspre- chender Gelegenheit und Verfügbarkeit erneut versucht, sexuelle Handlungen an einer Ju- gendlichen im Schutzalter vorzunehmen. Bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte die entsprechende Hemmschwelle vorsätzlich und zum eigenen Lustgewinn mehrfach über- schritten hat, lässt eine entsprechende Entwicklung in Zukunft nicht ausschliessen. Ob die Strafe ihre spezialpräventive Wirkung entfaltet und ob die Gelegenheit und die Verfügbarkeit erneut auftreten, hängt vom Beschuldigten ab und ist überdies weitgehend beliebig. Die mög- liche Tatausführung beinhaltet ferner schwere Sexualdelikte, bei denen bereits die geringe Möglichkeit einer Rückfalltat eine Landesverweisung rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1134/2023 vom 25. Juni 2025 E. 1.7.7; u.a. sexuelle Belästigungen und er- zwungener Kuss mit Freiheitsstrafe von neun Monaten). Der Beschuldigte stellt mithin ein Si- cherheitsrisiko dar. Es ist zulässig, diesen ohne Verletzung des Freizügigkeitsabkommens gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA aus der Schweiz zu verweisen. 4. Die Dauer der Landesverweisung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Sie rich- tet sich nach dem Verschulden und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Dauer muss zudem verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. Septem- ber 2021 E. 2). Die Gefährlichkeit des Beschuldigten ist eher gering. Das jeweilige Einzeltat- verschulden lag im leichten bis erheblichen Bereich. Wesentlich ist jedoch, dass der Be- schuldigte in insgesamt 12 Fällen schuldig gesprochen wird, wobei – da kein persönlicher

Seite 35/43 schwerer Härtefall vorliegt – jeder einzelne Fall nach dem nationalen Recht eine Landesver- weisung begründen könnte. Ebenfalls gilt zu erwägen, dass der Beschuldigte bereits im Aus- land wohnt und nur ein geringfügiges Interesse hinsichtlich einer Einreise in die Schweiz aufweist. Die wesentlichen Faktoren sprechen damit für eine längere Dauer der Landesver- weisung. In Abweichung der vorinstanzlichen Ermessensausübung ist die Dauer der Landes- verweisung deswegen, wie in der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt, auf zehn Jahre zu erhöhen. V. Tätigkeitsverbot Der Beschuldigte führt gegen das Tätigkeitsverbot Berufung. Er begründet dessen Aufhe- bung mit dem beantragten Freispruch. Da der Beschuldigte nicht freigesprochen wird, ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn die Vorinstanz legte die rechtlichen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot zutreffend dar. Sie nahm eine korrekte Sachverhaltsfeststellung vor und wandte dabei das Recht zutreffend an. Auf diese Erwägungen, die von den Parteien im Rahmen der Berufung nicht thematisiert wurden, ist zu verweisen (OG GD 1 E. VI. S. 53). VI. Zivilforderung 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2021 zu bezahlen. Der Beschuldigte bean- tragte in seiner Berufung die Aufhebung der Verpflichtung zu einer Genugtuungszahlung und begründet dies im Wesentlichen mit dem beantragten Freispruch. Die Privatklägerin erhob Anschlussberufung und beantragte die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 25'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2021. Bereits bei der Vorinstanz beantragte sie die Zuspre- chung einer Genugtuungssumme in dieser Höhe (vgl. SG GD 5/2; OG GD 5; OG GD 54/8). 2. Die Vorinstanz legte die Grundsätze einer adhäsionsweisen Zivilklage sowie die Bemessung der Genugtuung zutreffend dar (OG GD VII. Ziff. 1-2 S. 54). Die Privatklägerin stellt diese rechtlichen Darlegungen nicht als falsch dar, sondern sie argumentiert, dass das richterliche Ermessen aufgrund von Präjudizien vorliegend anders hätte ausgeübt werden müssen (OG GD 5 Ziff. 11 ff.). Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann somit verwiesen werden.

E. 8.1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 9'393.10 und werden dem Beschuldigten auferlegt.

Seite 42/43

E. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vollumfänglich zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.

E. 8.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Unter- suchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Umfang von drei Vierteln zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Viertel werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 6'000.00Entscheidgebühr CHF 470.00 Zeugenentschädigungen CHF 225.00 weitere Auslagen CHF 6'695.00Total und werden im Umfang von drei Vierteln (CHF 5'021.25) dem Beschuldigten auferlegt. Im üb- rigen Umfang (CHF 1'673.75) werden sie auf die Staatskasse genommen. 10.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 9'465.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 10.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'868.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 10.3. Der Beschuldigte hat die Kosten gemäss Ziff. 10.1 und 10.2 dem Staat im Umfang von drei Vierteln zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Um- fang von einem Viertel werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 11. Die Zuger Polizei wird angewiesen, die sichergestellten Mobiltelefondaten des Beschuldigten und der Privatklägerin nach Rechtskraft dieses Urteils zu löschen. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

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E. 13 Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und zuhanden des Beschul- digten) - unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________ (für sich und zuhanden der Privatklägerin) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung gem. Disp.-Ziff. 5) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG sowie zum Vollzug von Disp.-Ziff. 11) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am:

Volltext (verifizierbarer Originaltext)

I. Strafabteilung S1 2025 13 Oberrichter A. Sidler, Abteilungspräsident Oberrichter O. Fosco Oberrichterin F. Wiget Gerichtsschreiber F. Eller Urteil vom 16. Dezember 2025 in Sachen Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, An der Aa 4, Postfach, 6301 Zug, vertreten durch Staatsanwalt A.________, Anklägerin, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, und B.________, geb. tt.mm.2007, .________, unentgeltlich verbeiständet durch Rechtsanwältin C.________, Privatklägerin im Straf- und Zivilpunkt, Berufungsbeklagte und Anschlussberufungsklägerin, gegen D.________, geb. tt.mm. 1996 in E.________, portugiesischer Staatsangehöriger, wohnhaft in F.________, Zustelldomizil: Rechtsanwalt G.________, amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt G.________, Beschuldigter, Berufungskläger und Anschlussberufungsbeklagter, betreffend mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern (Berufung des Beschuldigten und Anschlussberufungen der Staatsanwaltschaft und der Privatklä- gerin gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom 10. April 2025; SG 2023 26)

Seite 2/43 Prozessgeschichte 1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) wirft D.________ (nachfolgend: Beschuldigter) in der Anklage vom 9. November 2023 (nachfolgend: Anklage) zusammengefasst vor, im Zeitraum vom Spätsommer 2020 bis Dezember 2021 mit seiner damals 13- bis 14-jährigen Halbschwester B.________ (nachfolgend: Privatklägerin) mehr- fach sexuelle Handlungen im Wohnzimmer oder im Zimmer des Beschuldigten in der Famili- enwohnung vorgenommen zu haben. Im Rahmen dieser sexuellen Handlungen soll es zu mehrfachen Küssen, mehrfachen Berührungen von Geschlechtsorganen über und unter der Kleidung, manueller und oraler Befriedigung des damals 24- bis 25-jährigen Beschuldigten sowie analer Penetration der Privatklägerin gekommen sein (SG GD 1/1). 2. Am 10. November 2023 stellte der Strafgerichtspräsident Ph. Frank fest, dass die Staatsan- waltschaft die Anklage an das Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz) erhoben habe, aufgrund der Anträge zur Sanktion (Freiheitsstrafe von 24 Mona- ten) die Angelegenheit jedoch in die Einzelgerichtskompetenz fallen würde. Angesichts der in der Anklage umschriebenen Tatvorwürfe könne indessen möglicherweise auch die Spruch- kompetenz des Kollegialgerichts in Frage kommen, weswegen der Fall beim Kollegialgericht zu führen sei. Als Verfahrensleiter des Kollegialgerichtsfalles setzte der Strafgerichtspräsi- dent den Strafrichter Th. Rein ein (SG GD 2/1). Am 28. Januar 2025 verfügte der Strafge- richtspräsident die weitere Besetzung des Gerichts mit der Strafrichterin J. Rohrer-Walter und dem Ersatzmitglied P. Ineichen-Müller (SG GD 2/4). 3. Am 9. November 2023 ergänzte die Staatsanwaltschaft die Anklage, indem sie zusätzlich ein Tätigkeitsverbot beantragte (SG GD 1/2). Mit Verfügung vom 19. März 2024 stellte die Ver- fahrensleitung des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht (nachfolgend: Vorinstanz), im Rahmen einer summarischen Prüfung fest, dass die Akten ordnungsgemäss erstellt sowie die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind und zurzeit keine Verfahrenshindernisse bestehen (SG GD 2/2). Mittels eines separaten Schreibens vom 19. April 2024 wies die Verfahrenslei- tung die von der amtlichen Verteidigung erhobene Unzuständigkeitseinrede zurück (SG GD 4/3). Am 22. April 2024 hiess die Verfahrensleitung ein Gesuch der Privatklägerin um Aus- schluss der Öffentlichkeit, mit Ausnahme der akkreditierten Presse, gut (SG GD 2/3). Die Verfahrensleitung dispensierte den Beschuldigten am 29. Januar 2025 vom Erscheinen an der Hauptverhandlung und nahm von der amtlichen Verteidigung eingereichte Unterlagen zu den Akten (SG GD 4/17). Am 7. April 2025 wies die Verfahrensleitung den Antrag, es seien mehrere Personen aus dem Umfeld des Beschuldigten als Zeugen zu befragen, ab (SG GD 4/21). 4. Die Hauptverhandlung vom 10. April 2025 fand ohne den dispensierten Beschuldigten statt. Anwesend waren sein amtlicher Verteidiger, der fallzuständige Staatsanwalt, die Privatkläge- rin, die Rechtsbeiständin der Privatklägerin sowie ein Rechtsanwaltssubstitut und zwei Ver- trauenspersonen der Privatklägerin. Die Verfahrensleitung der Vorinstanz eröffnete den Par- teien, dass sich das Gericht vorbehalte, die Analpenetration der Privatklägerin als sexuelle Nötigung gemäss aArt. 189 Abs. 1 StGB zu würdigen. Ferner erläuterte die Verfahrensleitung der Vorinstanz, es bestehe der Eindruck, dass der in der Anklage erwähnte Tatzeitraum von Spätsommer 2020 bis Dezember 2020 gedauert habe, womit die Anklage allenfalls einen Tippfehler (2021 statt 2020) enthalten würde. Die Parteien wurden eingeladen, dazu Stellung

Seite 3/43 zu nehmen. Ein vorfrageweiser Antrag der Privatklägerin, die Anklage sei durch die Staats- anwaltschaft hinsichtlich des Tatbestands der sexuellen Nötigung zu ergänzen, wurde von der Vorinstanz abgewiesen. Weitere Vorfragen wurden nicht vorgebracht. Im Beweisverfah- ren erfolgten aufgrund der Dispensierung des Beschuldigten keine Befragungen. Die Vertei- digung reichte weitere Unterlagen ein, welche zu den Akten genommen wurden. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Im Rahmen ihres Parteivortrags änderte die Staatsan- waltschaft ihre Anträge zur Sanktion. Sie beantragte eine Freiheitsstrafe von 36 Monaten, welche teilweise zu vollziehen sei. Die Landesverweisung sei für die Dauer von zehn Jahren auszusprechen. Ebenfalls sei ein Tätigkeitsverbot anzuordnen. Nach den Parteivorträgen wurde die Hauptverhandlung unterbrochen. Nach erfolgter Urteilsberatung eröffnete die Vor- instanz ihr Urteil und begründete es mündlich. Den anwesenden Parteien wurde das Urteils- dispositiv ausgehändigt (SG GD 8/1). 5. Mit Schreiben vom 14. April 2025 meldete die amtliche Verteidigung namens des Beschuldig- ten die Berufung an (SG GD 10/1). Das schriftlich begründete, 62-seitige Urteil wurde am

10. Juni 2025 von der Vorinstanz versandt (SG GD 9/1 S. 62). Dieses konnte den Parteien am 11. Juni 2025 zugestellt werden (SG GD 9/1/1 ff.). Der Urteilsspruch lautete wie folgt: "1. Der Beschuldigte D.________ wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. 2. Er wird dafür bestraft mit: 2.1 einer Freiheitsstrafe von 34 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 22 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und im Umfang von 12 Monaten vollzogen wird, unter An- rechnung der strafprozessualen Haft von einem Tag; 2.2 einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 3. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von acht Jahren aus der Schweiz verwiesen. 4. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB angeordnet. Dem Beschuldigten wird le- benslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätigkeit, die einen regelmässigen Kon- takt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 5. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2021 zu bezahlen. 6. Die Verfahrenskosten betragen CHF 2'893.10 Untersuchungskosten CHF 6'000.00 Entscheidgebühr CHF 500.00 Auslagen CHF 9'393.10 Total und werden dem Beschuldigten auferlegt.

Seite 4/43 7. 7.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 11'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 7.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung zurückzuzahlen. 8. 8.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 6'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ihr bereits ausgerichteten Akontozahlung in der Höhe von CHF 2'759.30 wird Vormerk genommen. 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat 6/10 der Kosten der unentgeltlichen Verbeiständung der Privatklägerin zurückzuzahlen. Die restlichen 4/10 werden definitiv auf die Staatskasse genommen. [Rechtsmittel]" 6. Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 (Postaufgabe gleichentags) erklärte die amtliche Verteidigung für den Beschuldigten die Berufung. In der Sache beantragte sie die vollumfängliche Aufhe- bung des vorinstanzlichen Urteils bei einem Freispruch des Beschuldigten. Die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen (OG GD 2). In prozessualer Hinsicht bean- tragte sie die Befragung von sieben Zeuginnen und Zeugen. 7. Die Verfahrensleitung eröffnete den weiteren Parteien die Berufungserklärung mit Präsidial- verfügung vom 2. Juli 2025 und setzte Fristen für Anschlussberufungen, Nichteintretensan- träge und Beweisanträge an. Ferner wurde die Privatklägerin aufgefordert, die unentgeltliche Prozessführung neu zu beantragen. Die Parteien erhielten ferner Gelegenheit, sich zu den Beweisanträgen der amtlichen Verteidigung zu äussern (OG GD 3). 8. Die Staatsanwaltschaft erhob am 4. Juli 2025 Anschlussberufung. Sie beantragte, der Be- schuldigte sei mit einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten zu bestrafen und die Landesverwei- sung sei für die Dauer von zehn Jahren auszusprechen (OG GD 4). Am 21. Juli 2025 reichte auch die Privatklägerin eine Anschlussberufung ein. Sie beantragte, der Beschuldigte sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung in der Höhe von CHF 25'000.00 zu bezahlen, zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2021 (OG GD 5). 9. Am 22. Juli 2025 stellte die amtliche Verteidigung einen weiteren Beweisantrag. Die Privat- klägerin reichte am 23. Juli 2025 eine Stellungnahme zu den bisherigen Beweisanträgen der amtlichen Verteidigung ein und beantragte deren Abweisung. Mit weiteren Eingaben vom gleichen Datum belegte die Rechtsbeiständin die prozessuale Bedürftigkeit der mittlerweile 18-jährigen Privatklägerin und beantragte den Ausschluss der Öffentlichkeit (inkl. der Presse) von der Berufungsverhandlung (SG GD 8-10). Am 24. Juli 2025 verfügte die Verfahrenslei- tung die Einsetzung der bisherigen Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin. Den Parteien wurde ferner Gelegenheit gegeben, zum neuen Beweisantrag der amtlichen Verteidigung sowie zum Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit Stellung zu nehmen (OG GD 11.).

Seite 5/43 10. Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2025 hiess die Verfahrensleitung die Beweisanträge der amtlichen Verteidigung teilweise gut und ordnete die Befragung von H.________, I.________, J.________ und K.________ als Zeuginnen bzw. Zeugen an. Ebenfalls wurde von Amtes wegen die Befragung der Privatklägerin angeordnet. Die weiteren Anträge auf Be- fragung von L.________, M.________, N.________ und O.________ wurden abgewiesen. Der in Portugal wohnhafte Beschuldigte wurde aufgefordert, innert Frist ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Das Gesuch der Privatklägerin um Ausschluss der Öffentlichkeit wurde ferner teilweise gutgeheissen. Die Verfahrensleitung ordnete verfahrensleitend unter dem Vorbehalt der Bestätigung durch das Gesamtgericht den Ausschluss der Öffentlichkeit, nicht jedoch der akkreditierten Presse, an. Ebenfalls wurde die Polizei angewiesen, die si- chergestellten Daten der Mobiltelefone des Beschuldigten und der Privatklägerin zu den Ak- ten zu reichen (OG GD 12). 11. Am 14. August 2025 teilte die amtliche Verteidigung mit, dass ihre Adresse als Zustelldomizil für den Beschuldigten verwendet werden könne (OG GD 14). Die Verfahrensleitung sichtete die von der Polizei übermittelten elektronischen Daten und nahm bestimmte Dokumente zu den Akten, welche sie den Parteien zustellte (OG GD 17, 18). 12. Mit Eingabe vom 1. September 2025 beantragte die Privatklägerin Akteneinsicht, die Beset- zung des Spruchkörpers mit einer Richterin, Schutzmassnahmen für die Berufungsverhand- lung sowie die Befragung von P.________ als Zeugen (OG GD 20). Nach Anhörung der Par- teien hiess die Verfahrensleitung die Anträge der Privatklägerin teilweise gut. Eine Richterin wurde in den Spruchkörper des Berufungsgerichts berufen, Akteneinsicht gewährt und die Befragung von P.________ als Zeuge angeordnet. Der Antrag um Schutzmassnahmen wur- de teilweise gutgeheissen (OG GD 21-23). Am 24. September 2025 erliess die Verfahrenslei- tung weitere Anordnungen zur Berufungsverhandlung und lud den Beschuldigten, die Privat- klägerin sowie die genannten fünf Zeuginnen und Zeugen vor (OG GD 25-33). 13. Nach der erfolgten Zustellung der Vorladung an sein Zustelldomizil in der Schweiz ersuchte der im Ausland wohnhafte Beschuldigte um Dispensation von der Teilnahme an der Beru- fungsverhandlung (OG GD 36). Nach Anhörung der Parteien hiess die Verfahrensleitung mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 den Antrag gut. Sie wies zudem darauf hin, dass es dem Gesamtgericht vorbehalten bleibe, von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei hin mittels eines Beweisergänzungsbeschlusses an der Berufungsverhandlung eine Vorladung und eine (nötigenfalls über ein portugiesisches Gericht rechtshilfeweise vorzunehmende) Be- fragung des Beschuldigten anzuordnen, sollte es diese zur Wahrheitsfindung für notwendig erachten (OG GD 41). Mit Eingabe vom 22. Oktober 2025 teilte die unentgeltliche Rechtsbei- ständin mit, dass die Privatklägerin sich dispensieren lasse und nur zu ihrer Befragung er- scheinen werde (OG GD 43, vgl. dazu OG GD 25 Ziff. 2.5). Zudem reichte sie drei Briefe des Beschuldigten ein (OG GD 43/1-3). 14. Mit Schreiben vom 3. November 2025 beantragte der Beschuldigte einen Wechsel der amtli- chen Verteidigung (OG GD 51). Gleichentags übermittelte die Verfahrensleitung diesen An- trag den weiteren Parteien und teilte mit, dass aufgrund der Kurzfristigkeit darüber durch das Berufungsgericht im Rahmen einer Vorfrage nach Anhörung der Parteien entschieden werde. Die Berufungsverhandlung werde zurzeit nicht abgesetzt (OG GD 52).

Seite 6/43 15. Zur Berufungsverhandlung am 6. November 2025 erschienen der fallzuständige Staatsan- walt, der amtliche Verteidiger, die unentgeltliche Rechtsbeiständin, die Dolmetscherin sowie eine Pressevertreterin und zwei Vertrauenspersonen der Privatklägerin. Von Amtes wegen wurde als Vorfrage der beantragte Wechsel der amtlichen Verteidigung aufgeworfen. Der amtliche Verteidiger wurde ersucht, im Rahmen seiner Antragsbegründung den Bruch des Vertrauensverhältnisses zu konkretisieren sowie darzulegen, ob er seiner Auffassung nach in der Lage sei, eine wirksame Verteidigung sicherzustellen. Er reichte zudem vorab seine Ho- norarnote ein. Nach der Anhörung der Parteien wies das Berufungsgericht den Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Nachdem keine weiteren Vorfragen aufgeworfen wurden, eröffnete die Verfahrensleitung das Beweisverfahren. Es folgten die Einvernahmen der Zeugen I.________, H.________, J.________, K.________ und P.________. Im An- schluss wurde die Privatklägerin als Auskunftsperson einvernommen. Anschliessend verzich- teten die Parteien auf weitere Beweisanträge und die Verfahrensleitung schloss das Beweis- verfahren. Nach den Parteivorträgen verzichteten die Parteien auf eine öffentliche Urteilsver- kündung (OG GD 54). Erwägungen I. Formelles 1. Berufungserklärungen, Umfang der Berufung und Ausschluss der Öffentlichkeit 1.1 Die in Art. 399 StPO für die Einlegung der Berufung vorgesehenen zwei Parteihandlungen (Berufungsanmeldung innert zehn Tagen seit Eröffnung des Urteils und Berufungserklärung innert 20 Tagen seit der Zustellung des begründeten Urteils) erfolgten vom Beschuldigten fristgerecht. Nichteintretensgründe wurden nicht geltend gemacht und sind auch nicht er- sichtlich. Auf die Berufung ist einzutreten. Auch die Anschlussberufungen der Staatsanwalt- schaft und der Privatklägerin erfolgten fristgerecht. Darauf ist ebenfalls einzutreten. 1.2 Im Berufungsverfahren gilt die Dispositionsmaxime. Der Berufungskläger muss in seiner Be- rufungserklärung angeben, ob er das Urteil vollumfänglich oder nur in Teilen anficht (Art. 399 Abs. 3 lit. a StPO). Ficht er nur Teile des Urteils an, hat er in der Berufungserklärung verbind- lich anzugeben, auf welche Teile (Schuldpunkt, allenfalls bezogen auf einzelne Handlungen, Bemessung der Strafe etc.) sich die Berufung beschränkt (Art. 399 Abs. 4 StPO). Das Beru- fungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 StPO). Vorliegend richtet sich die Berufung des Beschuldigten gegen sämtliche Punkte des vor- instanzlichen Urteils, mit der Ausnahme der Entschädigung der staatlich eingesetzten Rechtsbeistände. Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft ist auf die Sanktion sowie auf die Dauer der Landesverweisung begrenzt, weswegen in diesen Punkten das Ver- schlechterungsverbot nicht greift. Die Anschlussberufung der Privatklägerin betrifft den Zivil- punkt, weshalb dieser auch zum Nachteil des Beschuldigten abgeändert werden kann. Nicht verschärft werden darf der Schuldspruch wegen mehrfacher sexueller Handlungen mit einem Kind. Die im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens aufgeworfene Frage, ob die Handlun- gen des Beschuldigten im Zusammenhang mit der Analpenetration der Privatklägerin auch als sexuelle Nötigung gewürdigt werden könnten, ist mangels Anschlussberufung der Staats-

Seite 7/43 anwaltschaft und der Privatklägerin nicht mehr Teil des Berufungsverfahrens. Rechtskräftig sind nach dem Gesagten die Dispositivziffern 7.1 und 8.1 des vorinstanzlichen Urteils. Dies ist im Urteilsspruch vorab festzuhalten. 1.3 Mit Präsidialverfügung vom 8. August 2025 ordnete die Verfahrensleitung auf Antrag der Pri- vatklägerin hin den Ausschluss der Öffentlichkeit von der Berufungsverhandlung an. Den An- trag der Privatklägerin auf Ausschluss der akkreditierten Presse wies sie hingegen ab (OG GD 12). Das Berufungsgericht bestätigte die Anordnungen der Verfahrensleitung vor Beginn der Berufungsverhandlung. Die Parteien warfen die Frage des Ausschlusses der Öf- fentlichkeit an der Berufungsverhandlung nicht erneut auf (OG GD 54). Gerichtsverhandlungen sind grundsätzlich öffentlich. Gemäss Art. 70 Abs. 1 lit. a StPO kann die Öffentlichkeit von Gerichtsverhandlungen ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, wenn u.a. schutzwürdige Interessen, insbesondere des Opfers, dies erfordern. Beim Ent- scheid über den Öffentlichkeitsausschluss ist zu beachten, dass Publikums- und Medienöf- fentlichkeit die verfassungsrechtliche Regel, der Ausschluss der Öffentlichkeit die legitimati- onsbedürftige Ausnahme ist. Es sind die Interessen, zu deren Schutz der Ausschluss erfol- gen soll, und die Interessen der Öffentlichkeit sorgfältig gegeneinander abzuwägen. Der Ausschluss der Öffentlichkeit (und der Gerichtsberichterstatterinnen und -erstatter) muss verhältnismässig, d.h. geeignet und erforderlich, sein (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_81/2020 vom 11. Juni 2020 E. 3.2.2). Vorliegend gingen die Interessen der Privatklägerin an der vertraulichen Behandlung der intimen Details des Tathergangs einem Interesse der Allgemeinheit an der Teilnahme des Verfahrens vor. Ein Ausschluss der Presse hätte hinge- gen eine unverhältnismässige Einschränkung der Medien- und Informationsfreiheit bewirkt, zumal akkreditierte Gerichtsberichterstatter verpflichtet sind, bei ihrer Berichterstattung keine Namen der Parteien zu erwähnen und sachgerecht zu berichten (§ 9 Abs. 1 und 2 und § 6 Abs. 2 der Verordnung über die Gerichtsberichterstattung in der Zivil- und Strafrechtspflege [BGS 161.14; VGB]). Die akkreditierte Presse konnte mithin nicht von der Berufungsverhand- lung ausgeschlossen werden. 2. Dispensation 2.1 Die Verfahrensleitung kann die beschuldigte Person auf ihr Gesuch hin vom persönlichen Er- scheinen dispensieren, wenn diese wichtige Gründe geltend macht und wenn ihre Anwesen- heit nicht erforderlich ist (Art. 336 Abs. 3 i.V.m. Art. 405 Abs. 1 StPO). Als wichtiger Grund kann namentlich eine Landesabwesenheit gelten (Ramel, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 336 StPO N 17). Im Berufungsverfahren gelten nach der Lehre weniger hohe Anforde- rungen für eine Dispensation als im erstinstanzlichen Verfahren (Zimmerlin, in: Donatsch und andere [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. A. 2020, Art. 405 StPO N 5), teilweise soll im Berufungsverfahren eine Dispensation auch ohne wichtigen Grund möglich sein (vgl. Keller, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 405 StPO N. 2a; Zimmer- lin, a.a.O., Art. 405 StPO N. 5). 2.2 Der Beschuldigte wurde rechtsgültig gemäss Art. 405 Abs. 2 StPO mittels Zustellung der Vor- ladung an seine Zustelladresse zur Berufungsverhandlung vorgeladen. Die Verfahrensleitung dispensierte den in Portugal wohnhaften Beschuldigten erst nach erfolgter gültiger Vorladung auf seinen Antrag hin von der persönlichen Teilnahme an der Berufungsverhandlung (vgl.

Seite 8/43 OG GD 41). Die Voraussetzungen für eine Dispensation sind erfüllt. Vorliegend ist der Sach- verhalt zwar angefochten, jedoch war eine erneute Einvernahme des Beschuldigten nicht er- forderlich. Der Beschuldigte wurde im Untersuchungsverfahren befragt. Er hatte somit die Gelegenheit, sich zu den Vorwürfen zu äussern. Zudem reichte er bei der Vorinstanz eine schriftliche Erklärung ein. Zu würdigen ist auch, dass der Beschuldigte die Dispensation nach einer gültigen Vorladung beantragt und folglich von sich aus auf eine weitere Befragung ver- zichtet hat. Dies steht ihm aufgrund seines Rechts zur Aussage- und Mitwirkungsverweige- rung zu. Für die Beurteilung der Vorwürfe waren ferner vor allem die Aussagen der Privatklä- gerin relevant, weshalb sie an der Berufungsverhandlung nochmals einvernommen wurde. Es muss sodann berücksichtigt werden, dass nur der Beschuldigte, nicht aber seine Verteidi- gung dispensiert war. 2.3 Eine rechtshilfeweise Einvernahme des dispensierten Beschuldigten wurde nie beantragt und ist auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung nicht notwendig, um ein Urteil zu fällen. Dieser hat im Untersuchungsverfahren im Wesentlichen die Vorwürfe abgestritten und teilweise die Aussagen verweigert. Seine Position zu den Vorwürfen war konstant, indem er sich stets auf den Standpunkt stellte, es sei nichts passiert. Angesichts seines Dispensationsgesuchs war zudem nicht mit anderen und angesichts seines Aussageverweigerungsrechts auch nicht mit weiteren Aussagen zu rechnen. Insgesamt ist der Standpunkt des Beschuldigten einer kon- tradiktorischen Überprüfung im Rahmen einer Befragung kaum zugänglich, weswegen der Erkenntnisgewinn im Rahmen einer Befragung begrenzt wäre. Zeugnisse zu den aktuellen persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten liegen ferner durch die Aussagen seiner Mut- ter und seiner Schwester vor. Seine finanziellen Verhältnisse hat er zudem kurz vor der Beru- fungsverhandlung offengelegt. Diese kompensatorischen Beweiserhebungen lassen eine Beurteilung der aktuellen Verhältnisse des Beschuldigten zum Urteilszeitpunkt zu. Eine er- neute Befragung des Beschuldigten ist in dieser spezifischen Konstellation nicht angezeigt. 3. Antrag auf Wechsel der amtlichen Verteidigung und Recht auf eine wirksame Verteidi- gung 3.1 Mit Eingabe vom 3. November 2025 und somit kurz vor der auf den 6. November 2025 ange- setzten Berufungsverhandlung beantragte der Beschuldigte den Wechsel der amtlichen Ver- teidigung. Er begründete dies damit, dass das Vertrauensverhältnis mit dem amtlichen Ver- teidiger gestört sei. Der amtliche Verteidiger bestätigte dies in seinem Begleitschreiben. Wei- tere konkrete Anhaltspunkte, warum ein gestörtes Vertrauensverhältnis vorliege, finden sich in den Eingaben nicht (OG GD 51). An der Berufungsverhandlung erklärte der amtliche Ver- teidiger auf Nachfrage hin, dass seiner Auffassung nach das Vertrauensverhältnis schwer gestört sei, es ihm aber möglich sei, den Beschuldigten nach bestem Wissen und Gewissen wirksam zu verteidigen. Entsprechend hielt der Verteidiger an seinem Antrag auf Entlassung aus dem amtlichen Mandat fest. Die Staatsanwaltschaft beantragte die Abweisung des An- trags. Die Rechtsbeiständin der Privatklägerin äusserte sich nicht zum Antrag. Das Gericht wies den Antrag ab (OG GD 54 S. 2-4). 3.1.1 Gemäss Art. 134 Abs. 2 StPO überträgt die Verfahrensleitung die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und ih- rer amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist. Diese Regelung trägt dem Umstand Rechnung, dass

Seite 9/43 eine engagierte und effiziente Verteidigung nicht nur bei objektiver Pflichtverletzung der Ver- teidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis beeinträchtigt sein kann. Dahinter steht die Idee, dass eine amtliche Verteidigung in jenen Fällen auszuwech- seln ist, in denen auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Vertei- digung vornehmen würde. Dies bedeutet aber nicht, dass allein das Empfinden der beschul- digten Person für einen Wechsel der Verteidigung ausreicht, sondern diese Störung mit kon- kreten Hinweisen, die in nachvollziehbarer Weise für ein fehlendes Vertrauensverhältnis sprechen, belegt und objektiviert werden müssen und somit der blosse Wunsch der beschul- digten Person, nicht mehr durch den beigegebenen Verteidiger vertreten zu werden, für ei- nen Wechsel nicht ausreicht (BGE 138 IV 161 E. 2.4 m.H.; Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.1 m.H.). 3.1.2 Nach der in Art. 128 StPO kodifizierten Grundregel ist die Verteidigung in den Schranken von Gesetz und Standesregeln allein den Interessen der beschuldigten Person verpflichtet. Die Verteidigung muss die Interessen der beschuldigten Person in ausreichender und wirksamer Weise wahrnehmen und die Notwendigkeit prozessualer Massnahmen im Interesse der be- schuldigten Person sachgerecht und kritisch abwägen. Die beschuldigte Person hat An- spruch auf eine sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen. In den Grenzen einer sorgfältigen und effizienten Ausübung des Offizialmandates ist die Wahl der Verteidigungsstrategie grundsätzlich Aufgabe der amtlichen Verteidigung. Zwar hat sie die objektiven Interessen der beschuldigten Person möglichst im gegenseitigen Einver- nehmen und in Absprache mit dieser zu wahren. Die Offizialverteidigung agiert jedoch im Strafprozess nicht als blosses unkritisches "Sprachrohr" ihrer Mandantschaft. Insbesondere liegt es im pflichtgemässen Ermessen der amtlichen Verteidigung zu entscheiden, welche Prozessvorkehren und juristischen Standpunkte sie (im Zweifelsfall) als sachgerecht und ge- boten erachtet (Urteil des Bundesgerichts 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2 m.H.). 3.1.3 Bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach bereits länger andauernder Ausü- bung des Mandats ist der Wechsel der amtlichen Verteidigung angesichts des Beschleuni- gungsgebots nur mit Zurückhaltung zu bewilligen. Eine wirksame Verteidigung muss aber auf jeden Fall sichergestellt sein (TPF 2014 43 E. 3.2 m.H.; Beschluss der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts BB.2023.25, BB.2023.26 vom 21. April 2023; Lieber, in: Do- natsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zu Schweizerischen Strafprozessord- nung, 3. A. 2020, Art. 134 StPO N 19a m.H.; Harari/Jakob/Santamaria, Commentaire ro- mand, 2. A. 2019, Art. 134 StPO N 15a). 3.1.4 Die Persönlichkeitsrechte des Opfers sind überdies auf allen Stufen des Verfahrens zu wah- ren (Art. 152 Abs. 1 StPO). 3.1.5 Im vorliegenden Fall kommt der Voraussetzung, wonach konkrete und nachvollziehbare Gründe für einen Verteidigerwechsel vorliegen müssen, besondere Beachtung zu. Einerseits gebietet das Beschleunigungsgebot, dass das bereits mehr als drei Jahre dauernde Verfah- ren zum Abschluss gelangt. Andererseits hat auch das Opfer, welches vorgeladen wurde und damit zwangsweise mit dem Verfahren und den Vorwürfen wieder konfrontiert wurde, einen Anspruch darauf, dass die Angelegenheit zu einem Abschluss gebracht wird. So muss be- fürchtet werden, dass ein weiteres Hin-und-Her mit Verschiebungen und neuen Terminen das Opfer weiter belasten und damit seine gesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechte tan-

Seite 10/43 gieren würde (vgl. dazu OG GD 54 S. 39 Ziff. 6, sog. "sekundäre Viktimisierung"). Konkrete Anhaltspunkte, welche für einen Verteidigerwechsel sprächen, brachte weder der Beschul- digte noch die amtliche Verteidigung vor. Dem Beschuldigten, der nicht einem Berufsge- heimnis untersteht, wäre es zumutbar gewesen, bei seinem Antrag zumindest oberflächliche Anhaltspunkte zu liefern, warum das Vertrauensverhältnis gestört sei. Ohne diese Anhalts- punkte ist eine rechtliche Prüfung bzw. eine Abwägung gegen die gewichtigen Argumente, welche vorliegend gegen einen Verteidigerwechsel sprechen, nicht möglich. Da solche An- haltspunkte nicht geltend gemacht wurden, besteht zumindest der Anschein, dass mit dem kurzfristigen Antrag wenige Tage vor der Berufungsverhandlung letztlich eine unbegründete Verfahrensverzögerung angestrebt worden sein könnte. Der Antrag auf Wechsel der amtli- chen Verteidigung war somit abzuweisen. 3.2 Da mit dem vorliegenden Urteil die Frage nach dem Wechsel der amtlichen Verteidigung oh- nehin gegenstandslos geworden ist, muss nur noch geprüft werden, ob während des Beru- fungsverfahrens eine wirksame Verteidigung des Beschuldigten sichergestellt war. 3.2.1 Eine wirksame Verteidigung ist bei schweren Pflichtverletzungen der amtlichen Verteidigung nicht mehr gegeben. Als schwere Pflichtverletzung der amtlichen Verteidigung fällt nur sach- lich nicht vertretbares beziehungsweise offensichtlich fehlerhaftes Prozessverhalten der Ver- teidigung in Betracht, sofern die beschuldigte Person dadurch in ihren Verteidigungsrechten substanziell eingeschränkt wird. Ein solch eklatanter Verstoss gegen allgemein anerkannte Verteidigerpflichten liegt etwa vor bei krassen Frist- und Terminversäumnissen, Fernbleiben an wichtigen Zeugeneinvernahmen, mangelnder Sorgfalt bei der Vorbereitung von Einver- nahmen und anderen Prozesshandlungen oder fehlender Vorsorge für Stellvertretungen (Ur- teil des Bundesgerichts 7B_515/2025 vom 28. Juli 2025 E. 4.2). Eine wirksame Verteidigung ist zudem nicht mehr gegeben, wenn es für den amtlichen Verteidiger aus bestimmten Grün- den nicht mehr möglich ist, das Mandat sachgerecht auszuüben. Für diesen Nachweis erach- tet die Lehre eine gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung, sie könne eine wirk- same Verteidigung nicht mehr gewährleisten, als ausreichend (Lieber, a.a.O., Art. 134 StPO N 20 m.H.; Ruckstuhl, Basler Kommentar, 3. A. 2023, Art. 134 StPO N 10a). 3.2.2 Hinweise auf schwere Pflichtverletzungen des amtlichen Verteidigers bestehen nicht. Auf der formellen Ebene sind keine Verfehlungen des amtlichen Verteidigers erkennbar. Dieser hat Fristen eingehalten, ist an angesetzten Terminen erschienen und hat keine Formvorschriften verletzt. Auch inhaltlich gibt es keine greifbaren Anhaltspunkte, dass in objektiver Hinsicht die Verteidigung nicht mehr gewährleistet war. Der amtliche Verteidiger hat an den Einvernah- men teilgenommen, Ergänzungsfragen gestellt, zu prozessualen Anträgen Stellung genom- men und für den Beschuldigten im Berufungsverfahren zahlreiche Beweisanträge und ein Dispensationsgesuch eingereicht. Er hat zudem versucht, mit Unterlagen ein Alibi für den Beschuldigten zumindest glaubhaft zu machen. Der amtliche Verteidiger plädierte ferner fachlich kompetent vor der Vorinstanz wie auch vor dem Berufungsgericht, indem er sich mit den aktenkundigen Einvernahmeprotokollen auseinandersetzte, auf Widersprüche hinwies, die staatliche Verfahrensführung rügte und sich auch mit den von der Vorinstanz zitierten Bundesgerichtsentscheiden auseinandersetzte (OG GD 54, 54/3). Auch anhand der Hono- rarnote des amtlichen Verteidigers lässt sich schliessen, dass dieser einen vergleichsweise hohen Aufwand in sämtlichen Verfahrensstufen betrieb und den vorliegenden Fall keines- wegs pflichtwidrig vernachlässigte. Er stand dabei im Rahmen des Berufungsverfahrens in

Seite 11/43 Kontakt mit seinem Klienten (OG GD 54/2). Überdies erfolgt die Erstellung des Sachverhalts und die Beurteilung des Rechts durch die Strafbehörden auf allen Stufen von Amtes wegen. Entlastendes ist gleichermassen wie Belastendes zu prüfen. Das Verfahrensrecht könnte damit eine Verletzung des Rechts auf eine wirksame Verteidigung zumindest teilwiese kom- pensieren. Da keine Verletzungen der Pflichten des amtlichen Verteidigers erkennbar sind, stellt sich die Frage, inwiefern diese kompensiert wurden, jedoch nicht. 3.2.3 Der amtliche Verteidiger machte entsprechend an der Berufungsverhandlung nicht geltend, dass es ihm nicht mehr möglich sei, den Beschuldigten wirksam zu verteidigen. Er gab viel- mehr die gewissenhafte Erklärung ab, dass er diesen trotz der Störung des Vertrauensver- hältnisses, welche drei Tage vor der Berufungsverhandlung aufgetreten sein soll, nach bes- tem Wissen und Gewissen vertreten könne. Wie bereits dargelegt, gibt es keine äusseren Anhaltspunkte, dass diese Erklärung vom amtlichen Verteidiger zu Unrecht abgegeben wor- den sein könnte. Es gibt damit keine Hinweise, dass der Anspruch des Beschuldigten auf ei- ne wirksame Verteidigung verletzt sein könnte. 4. Zuständigkeit der Vorinstanz 4.1 Die Anklage der Staatsanwaltschaft war ans Kollegialgericht gerichtet. Die darin beantragte Sanktion lag indessen in der Kompetenz des Einzelgerichts (Art. 19 Abs. 2 lit. b StPO und § 32 Abs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes [BGS 161; GOG]). Falls die Staatsanwalt- schaft an den in der Anklage gestellten Anträge festgehalten und das Kollegialgericht trotz- dem geurteilt hätte, würde ein Urteil eines sachlich unzuständigen Gerichts vorliegen. Das Kollegialgericht hat indessen keinen Fall beurteilt, in dem eine Einzelgerichtskompetenz vor- lag. Da die Staatsanwaltschaft ihre Anträge im Sanktionspunkt an der Hauptverhandlung auf 36 Monate änderte, wozu sie befugt war, konnte das Kollegialgericht in der Sache urteilen. 4.2 Der Umstand, dass in der Phase der Verfahrensleitung durch das Kollegialgericht und während Teilen der Hauptverhandlung allenfalls eine Einzelgerichtskompetenz vorgelegen hätte, hat keinen Einfluss auf die Rechte des Beschuldigten. Das erstinstanzliche Verfahren, insbesondere dessen wesentlicher Ablauf, unterscheidet sich hinsichtlich der Einzelgerichts- kompetenz nicht. Auch gelten die gleichen Rechte der beschuldigten Person und der weite- ren Parteien. Solange das Urteil durch das zuständige Sachgericht erfolgt, ist das Recht des Beschuldigten auf eine ordnungsgemässe Besetzung eines sachlich zuständigen Gerichts mithin nicht tangiert. Der Beschuldigte wurde durch ein zuständiges Gericht beurteilt und die ihm gesetzlich zustehenden Rechte auf ein ordnungsgemäss besetztes und sachlich zustän- diges Gericht wurden damit gewahrt. Entsprechend liegt kein schwerer Rechtsfehler vor, welcher die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz rechtfertigen würde. 4.3 Der Fall wurde ferner durch den Strafgerichtspräsidenten gemäss § 3 Abs. 1 lit. f und g der Geschäftsordnung des Strafgerichts (BGS 161.113; GO SG) rechtmässig einem Mitglied zu- geteilt und es erfolgte vor der Hauptverhandlung eine ordnungsgemässe Spruchkörperbeset- zung. Insbesondere nahmen im Spruchkörper keine Personen teil, welche in der gleichen Sache vorher als Einzelrichter mitwirkten und das Verfahren an das Kollegialgericht überwei- sen mussten, weil der Sanktionsantrag ihrer Ansicht nach zu tief war.

Seite 12/43 5. Beweisanträge 5.1 Die amtliche Verteidigung beantragte bei der Verfahrensleitung die Anordnung von insge- samt acht Zeugenbefragungen. Die Verfahrensleitung hiess vier Anträge gut und wies die weiteren vier Anträge ab. Die amtliche Verteidigung wiederholte die Anträge auf Befragung der vier weiteren Personen an der Berufungsverhandlung nicht (OG GD 54). 5.2 Es besteht auch zum Zeitpunkt der Urteilsberatung kein Anlass, von Amtes wegen die Befra- gungen von L.________, M.________, N.________ und O.________ anzuordnen. Es han- delt sich bei diesen Personen um Leumundszeugen, welche unbestrittenermassen weder di- rekte noch indirekte Wahrnehmungen zum Kernsachverhalt wiedergeben könnten. Da bereits die Schwester und die Mutter des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung als Leu- mundszeugen einvernommen wurden, wobei diese im Wesentlichen vergleichbare Aussagen machten, besteht eine ausreichende Grundlage, die persönlichen Hintergründe sowie die Glaubwürdigkeit des Beschuldigten zu beurteilen. Ebenfalls ist erstellt, dass der Beschuldigte gegenüber seiner Familie die Vorwürfe vehement in Abrede gestellt hat. Das Berufungsge- richt ist damit in der Lage, diese Umstände im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu be- werten. Aus der Befragung von weiteren Familienangehörigen des Beschuldigten würde kein relevanter Erkenntnisgewinn resultieren (Art. 139 Abs. 2 StPO). 6. Antrag der amtlichen Verteidigung auf Rückweisung des Verfahrens 6.1 Die amtliche Verteidigung führte aus, dass erst im Berufungsverfahren zahlreiche Zeugen einvernommen worden seien. Die Vorinstanz habe diese Zeugeneinvernahmen trotz ent- sprechenden Anträgen zu Unrecht nicht angeordnet und damit den Sachverhalt nur unvoll- ständig erstellt. Indem die Vorinstanz über einen unvollständigen Sachverhalt geurteilt habe und folglich nur ein unvollständiges Urteil gefällt wurde, sei dem Beschuldigten das Recht auf einen doppelten Instanzenzug genommen worden. Das Verfahren sei deswegen an die Vor- instanz zur Vornahme der Zeugenbefragungen und zur erneuten Feststellung des Sachver- halts zurückzuweisen (OG GD 54). 6.2 Nach Art. 409 Abs. 1 StPO hebt das Berufungsgericht bei wesentlichen, im Berufungsverfah- ren nicht heilbaren Mängeln das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durch- führung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an die Vorin- stanz zurück. Die kassatorische Erledigung durch Rückweisung ist aufgrund des reformatori- schen Charakters des Berufungsverfahrens die Ausnahme und kommt nur bei derart schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanzlichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Notwendig sind Rückweisun- gen u.a. bei (1.) der Verweigerung von Teilnahmerechten oder nicht gehöriger Verteidigung (Urteil des Bundesgerichts 6B_512/2012 vom 30. April 2013 E. 1.3.3); (2.) bei falscher Be- setzung des Gerichts (Urteil des Bundesgerichts 6B_682/2012 vom 25. April 2013 E. 1.3); oder (3.) bei unvollständiger Behandlung sämtlicher Anklage- oder Zivilpunkte (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1318 Ziff. 2.9.3.3).

Seite 13/43 6.3 Das Berufungsgericht prüft das erstinstanzliche Urteil umfassend (Art. 398 Abs. 2 StPO). Es ist an die Untersuchungsmaxime gebunden und kann folglich, sei es von Amtes wegen oder auf Antrag hin, neue Beweise abnehmen (Art. 6 Abs. 1 StPO; Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 341 ff. StPO). Es ist folglich gesetzlich vorgesehen, dass vom Berufungsgericht neue Beweise abgenommen werden bzw. in bestimmten Konstellationen sogar zwingend abgenommen werden müssen (vgl. BGE 143 IV 288 E. 1.4.1). Das Gesetz schreibt damit nicht vor, dass Erstinstanz und Berufungsinstanz gestützt auf das gleiche Beweisfundament zu einem Urteil gelangen müssen. Die Nichtabnahme von Beweisen durch die Vorinstanz führt damit zwar zu einem Mangel in der Beweiswürdigung, der im Berufungsverfahren aber grundsätzlich geheilt werden kann. 6.4 Die im Berufungsverfahren neu abgenommenen Beweismittel waren zudem nicht von derart zentraler Bedeutung, dass von einem Instanzenverlust die Rede sein kann. Mit Ausnahme der Einvernahme der Privatklägerin wurden im Berufungsverfahren Zeugen befragt, welche entweder zum Leumund des Beschuldigten Stellung nahmen (J.________, K.________) oder aussagen konnten, was die Privatklägerin über die Vorwürfe vor der ersten Befragung durch die Polizei ihrem Umfeld erzählte (P.________, I.________ und H.________). Da es sich vorliegend im Wesentlichen um ein Vier-Augen-Delikt handelte, waren die neu abgenomme- nen Beweise nicht von entscheidender Bedeutung und es kann der Vorinstanz auch kein Vorwurf gemacht werden, dass sie auf deren Abnahme verzichtete. Eine rechtsgenügliche Sachverhaltsfeststellung mittels einer freien Beweiswürdigung war damit für die Vorinstanz möglich, womit sich der vorliegende Fall deutlich von einer unvollständigen Beurteilung aller Anklagepunkte unterscheidet. Insgesamt kann nicht gesagt werden, dem Beschuldigten sei sein gesetzlicher Anspruch auf die Beurteilung durch zwei Gerichtsinstanzen entzogen wor- den. Der Rückweisungsantrag ist abzuweisen. 6.5 Weitere formelle Fragen haben sich im Berufungsverfahren nicht ergeben. Es kann im Übri- gen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (OG GD 1 E. I.1.-4. S. 7-9). II. Vorwurf der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind 1. Ausgangslage 1.1 Die Vorinstanz legte den Anklagevorwurf sowie die im Untersuchungsverfahren erhobenen Beweismittel zutreffend dar. Bei den von der Vorinstanz wiedergegebenen Beweismitteln handelt es sich im Wesentlichen um die Aussagen der Privatklägerin, deren Mutter Q.________ und des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. II.1. und II.2. S. 12-31). Die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Beweislast und der Beweiswürdigung in einem Strafprozess wurden durch die Vorinstanz ebenfalls zutreffend dargelegt. Sie legte zudem aussagepsychologische Erkenntnisse zur Aussagewürdigung sowie deren Handhabung durch ein Gericht dar. Auch diese Ausführun- gen sind zutreffend und werden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Darauf kann eben- falls gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO verwiesen werden (OG GD 1 E. I.5. S. 9-12). 1.2 Auf Antrag des Beschuldigten und der Privatklägerin wurden im Berufungsverfahren fünf Zeuginnen und Zeugen befragt. Die Privatklägerin wurde zudem als Auskunftsperson einver-

Seite 14/43 nommen. Auf den Inhalt der Befragungen ist, soweit notwendig, im Rahmen der Beweiswür- digung zurückzukommen. Die elektronische Sicherung der Mobiltelefondaten der Privatkläge- rin und des Beschuldigten wurde zu den Akten des Berufungsverfahrens genommen. Daraus wurden die Aufzeichnungen der Privatklägerin mit der Notizfunktion ihres Mobiltelefons des Typs iPhone extrahiert und ausgedruckt. Die Parteien erhielten die Möglichkeit zur Einsicht. Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Rechtsbeiständin machten von dieser Mög- lichkeit Gebrauch (OG GD 35, 42). Auch auf die genannten iPhone-Notizen der Privatkläge- rin ist im Rahmen der Beweiswürdigung zurückzukommen. 2. Beweiswürdigung 2.1 Glaubwürdigkeit 2.1.1 Bei der Prüfung der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin ist vorab zu vermerken, dass sie selbst keine Strafanzeige einreichte. Ihre Mutter, Q.________, meldete sich bei der Polizei und teilte dieser am 17. Mai 2022 mit, was die Privatklägerin ihr zuvor erzählt habe. Der Um- stand, dass sie nicht selber Anzeige erstattete oder ihre Eltern zu einer Anzeige drängte, stärkt die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin. Bei der Privatklägerin handelt es sich zudem im Wesentlichen um einen unauffälligen Teenager. Sie tätigte ihre ersten Aussagen bei der Po- lizei kurze Zeit nach ihrem 15. Geburtstag. Sie wurde dabei altersgerecht über ihre Rechte und Pflichten, darunter auch die Strafbarkeit einer falschen Anschuldigung, aufgeklärt (act. 2/1/10). Es bestehen auch aufgrund ihres Alters keine Hinweise darauf, dass sie nicht ver- standen haben könnte, was die Vorwürfe bedeuten und welche Konsequenzen diese haben könnten. Ferner ist zu vermerken, dass es keine weiteren Faktoren gibt, welche an der Glaubwürdigkeit der Privatklägerin zweifeln lassen könnten. Sie lebte zum Zeitpunkt ihrer Aussage in einer intakten Familie, war sozial verankert und besuchte die Oberstufe. Aus den Schilderungen ihrer beiden als Zeugen befragten Freunde I.________ und H.________, der Zeugenvernehmung ihres Vaters P.________ wie auch aus den Darlegungen ihrer Mutter Q.________ ergeben sich keine Erkenntnisse, welche auf soziale oder psychische Auffällig- keiten zum Tatzeitpunkt hindeuten könnten. Die genannten Personen beschrieben die Pri- vatklägerin übereinstimmend vom Charakter her als empathisch, sozial und fürsorglich (OG GD 54 S. 7, 14, 36). Das gleiche Bild ergibt sich aus den elektronischen Aufzeichnun- gen, welche die Privatklägerin von Zeit zu Zeit auf ihrem iPhone notierte (vgl. dazu OG GD 16, Nachricht Nr. 3 vom 24. April 2022 mit den Zukunftswünschen der Privatklägerin). Die Aussagen der genannten Zeuginnen und Zeugen stimmen ferner auch mit dem Eindruck, welchen das Berufungsgericht bei der Befragung von der Privatklägerin erlangen konnte, überein. Im Zusammenhang mit ihrer Person ergeben sich damit keine wesentlichen Fakto- ren, welche die Beweiskraft ihrer Aussagen einschränken könnten. Gesamthaft gewürdigt ist die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin nicht in einem wesentlichen Ausmass eingeschränkt. 2.1.2 Der Beschuldigte ist nicht vorbestraft. Wie die amtliche Verteidigung zurecht ausführte, ist sein Leumund ungetrübt (SG GD 8/4 S. 3). Er ist Vater eines Kindes. Aus den Akten ergibt sich, dass er in der portugiesischen Armee diente und zum Zeitpunkt der Berufungsverhand- lung eine Polizeilaufbahn eingeschlagen hatte. Die befragten Zeugen bestätigten seinen gu- ten Leumund. Sowohl seine Schwester und auch seine Mutter führten zudem als Zeuginnen an der Berufungsverhandlung aus, dass der Beschuldigte ihrer Einschätzung nach stets re- spektvoll gegenüber Frauen aufgetreten sei und die ihm vorgeworfene Tat nie ausführen

Seite 15/43 würde. Beide gaben zu Protokoll, dass der Beschuldigte ihnen gegenüber zudem geschwo- ren habe, dass er keine sexuellen Handlungen mit der Privatklägerin vorgenommen habe (OG GD 54 S. 19, 28). Bedeutend ist ferner auch der Einfluss des Strafverfahrens auf das weitere Leben des Beschuldigten. Diesem werden schwere Straftaten vorgeworfen. Deren gerichtliche Feststellung hätte nicht nur finanzielle Konsequenzen, sondern es droht auch ei- ne Freiheitsstrafe. Die ihm vorgeworfenen Handlungen, insb. die anale Penetration der da- mals ca. 13- bis 14-jährigen Halbschwester, ist ferner geeignet, das Ansehen des Beschul- digten inner- und ausserhalb der Familie stark zu beschädigen. Der angestrebten Karriere bei den staatlichen Sicherheitskräften wäre eine Verurteilung wegen solcher Vorwürfe ab- träglich. Der Beschuldigte hätte damit theoretisch allen Grund (wenn er tatsächlich der Täter wäre), die Vorwürfe abzustreiten. Auch beim Beschuldigten bleiben die Erwägungen zur verminderten Glaubwürdigkeit letztlich weitgehend im theoretischen Bereich, weshalb sie insgesamt kaum eingeschränkt ist. Darüber hinaus gibt es keine Elemente, welche gegen seine Glaubwürdigkeit sprechen könnten. 2.1.3 Bei den weiteren befragten Personen ist festzustellen, dass sie entweder in einem engen Verhältnis zur Privatklägerin (I.________, H.________ als Freunde bzw. ehemalige Freunde sowie P.________ und Q.________ als deren Eltern) oder zum Beschuldigten (J.________ als Halbschwester und K.________ als Mutter) stehen bzw. standen. Die Zeugen wurden auf die Wahrheitspflicht hingewiesen. Offensichtlich unwahre Aussagen hat keiner der Zeugin- nen und Zeugen zu Protokoll gegeben. Trotz ihrer Nähe zu einer der Parteien gibt es keine Hinweise auf eine in erheblichem Ausmass eingeschränkte Glaubwürdigkeit. 2.2 Inhaltliche Prüfung der Aussagen der Privatklägerin 2.2.1 Die zum Zeitpunkt der Befragung 15-jährige Privatklägerin konnte anlässlich ihrer Einver- nahme bei der Polizei den ersten Vorfall mit den Küssen des Beschuldigten detailliert be- schreiben, auch wenn sie diesen zeitlich nicht genau einordnen konnte. Sie war in der Lage, ihre genaue Position und den Ort der Handlung stringent darzulegen. Sie schilderte, was sie innerlich bei den annähernden Handlungen des Beschuldigten dachte. Sie gab die Worte wieder, welche der Beschuldigte ihr gesagt habe. Sie resümierte, dass es immer schlimmer geworden sei und sie nichts davon erzählt habe, weil sie nicht gewollt habe, dass ihrem (Halb-)Bruder [dem Beschuldigten] etwas passiere (act. 2/1/11 Ziff. 13). Eine erneute Nach- frage nach dem Tatort beantwortete die Privatklägerin in Übereinstimmung mit ihrer früheren Aussage (act. 2/1/12 Ziff. 16). Die Privatklägerin konnte auch plausibel darlegen, was sie bei den Küssen des Beschuldigten fühlte. Sie reflektierte, dass es ein Fehler gewesen sei, das zuzulassen. Sie führte aus, sie habe aber gedacht, dass das Verhältnis zwischen dem Be- schuldigten und ihrem Vater hätte leiden können, wenn sie es den Eltern gesagt hätte (act. 2/1/12 Ziff. 20). Eine solche Aussage wäre bei einer älteren Person allenfalls zu hinter- fragen, bei der im Tatzeitpunkt 13-jährigen Privatklägerin, welche die Situation noch nicht er- fassen konnte und keinen Ärger in der gerade harmonisch funktionierenden Familie provozie- ren wollte, erscheinen solche Gedankengänge hingegen als nachvollziehbar. Die Privatklä- gerin ergänzte in diesem Zusammenhang, dass der Beschuldigte keinen Druck erzeugt habe, sondern es vielmehr sein Verhältnis zu ihrem Vater gewesen sei, welches sie zur Duldung veranlasst habe (act. 2/1/13 Ziff. 21). Dieses Motiv deckt sich im Übrigen mit den Angaben, welche sie gegenüber ihrer Mutter gemacht hatte (act. 2/1/2 Ziff. 7). Dieser Hintergrund kor- reliert mit der Beschreibung des Charakters der Privatklägerin durch H.________. Diese führ-

Seite 16/43 te aus, dass die Privatklägerin empathisch sei, sich um andere Menschen sorge und dabei fast zu wenig auf sich selber schaue (OG GD 54 S. 14; vgl. dazu OG GD 16 Notiz Nr. 3 vom

24. April 2022). Die Privatklägerin schilderte weiter, dass sie zwar bei den Küssen manchmal zurückgezuckt sei, und was der Beschuldigte in solchen Situationen manchmal gesagt habe. Sie verneinte jedoch, wie bereits bei der Frage nach einem etwaigen Druck des Beschuldig- ten, dass sie ihm klar gesagt habe, sie wolle dies nicht. In beiden Passagen wäre es für die Privatklägerin ein Leichtes gewesen, die Anschuldigungen in Richtung einer sexuellen Nöti- gung zu lenken. Inhaltlich bestärkt dieses Aussageverhalten nicht nur den Eindruck, dass die Privatklägerin wahrheitsgetreu berichten will, sondern es ist in ihrem Aussageverhalten auch ansatzweise eine starke prosoziale Wertungshaltung zu erkennen, d.h. sie nimmt für sich die Möglichkeit von nachteiligen Interpretationen der Vorgänge in Kauf. Sie versucht insbesonde- re nicht, wahrheitswidrig Zwang oder dergleichen darzulegen. Insgesamt wirkt der Vortrag der Privatklägerin zu den Küssen anschaulich und nachvollziehbar. Es sind in ihren Aussa- gen zahlreiche Realkennzeichen auszumachen. 2.2.2 Auch bei den Schilderungen der weiterführenden Handlungen blieb die Privatklägerin detail- liert, aber auch zurückhaltend. Sie schilderte, wie sie auf dem Beschuldigten drauf gewesen sei, sein Geschlechtsteil gespürt und es gesehen und in der Hand gehalten habe. Diese Passage wirkt zwar oberflächlich, da wesentliche Handlungsstränge fehlen. Auf Nachfrage schilderte die Privatklägerin jedoch detailliert, wie es genau dazu gekommen sei, dass sie auf dem Beschuldigten drauf gelegen habe, was er dabei gesagt habe und weshalb sein Ge- schlechtsteil in ihre Hand gelangt sei, welche Bewegungen sie gemacht, warum sie damit aufgehört und wie der Beschuldigte darauf reagiert habe (act. 2/1/13 Ziff. 26 ff.). 2.2.3 Bei der Schilderung des Oralverkehrs zeigte die Privatklägerin die gleiche Zurückhaltung. Sie sagte initial lakonisch aus, es sei dazu gekommen, dass sie "es" im Mund gehabt habe, bis er gekommen sei, dies sei in seinem Zimmer passiert (act. 2/1/15 Ziff. 39). Erneut fehlen we- sentliche Handlungselemente, so dass die Aussage oberflächlich wirkt. Auch in diesem Punkt besserte die Privatklägerin auf Nachfrage hin nach, indem sie die vorangehende An- deutung, was sie in ihrem Mund gehabt habe, spezifizierte. Sie ergänzte zudem den zuvor nicht geschilderten Kontext der Handlungen, die Worte des Beschuldigten, seine Anweisun- gen, ihre Positionen und ihre Gedanken zum Vorgang (act. 2/1/16 Ziff. 41 ff.). Aus der Video- aufzeichnung dieser Passage der Einvernahme ergibt sich, dass die Privatklägerin die ent- sprechenden Präzisierungen grundsätzlich flüssig wiedergab. Längere Pausen zum Überle- gen brauchte sie tendenziell dann, wenn sie sich überlegte, wie sie die erlebten Handlungen "erwachsenengerecht" formulieren soll (bspw. beim Wort "Geschlechtsteil", vgl. act. 2/1/7, ab 10:42:40, vgl. 10:54:40). Auch dies spricht, zusammen mit der allgemeinen Zurückhaltung in der Schilderung, tendenziell gegen eine einstudierte Geschichte. Die Privatkläger beschrieb ferner auch ihre Gefühle nach dem Vorfall mit der Ejakulation in ihrem Mund anschaulich, wobei sie den Beschuldigten erneut in Schutz nahm, indem sie spekulierte, dieser habe es wohl nicht gemerkt, dass sie sich danach einfach nicht gut gefühlt habe (act. 2/1/17 Ziff. 55). 2.2.4 Den Analverkehr schilderte die Privatklägerin auf vergleichbare Art und Weise zuerst nüch- tern und eher oberflächlich ("dass halt das Geschlechtsteil hinten bei mir gewesen war"). Es ist dabei wenig erstaunlich, dass die 15-jährige Privatklägerin in der ungewohnten Situation bei der polizeilichen Einvernahme sprachlich zunächst Mühe hatte, den erlebten Analverkehr zu schildern. Das passt einerseits zu ihrem Alter und indiziert andererseits, dass sie diese

Seite 17/43 ungewöhnliche Erfahrung zum ersten Mal detailliert schildern musste. Auch in diesem Punkt spezifizierte die Privatklägerin auf Nachfrage hin ihre Schilderung. Sie konnte im Gespräch mit der Polizistin den Ort, die Positionen und den Hergang darlegen. Die Schilderungen be- inhalteten auch nonverbale Interaktionssequenzen unter Einbezug beider Beteiligten, d.h. wie sie auf die Handlungen des Beschuldigten reagiert und was der Beschuldigte daraufhin gemacht habe (act. 2/1/17 Ziff. 57 ff.). Die Privatklägerin legte auch dar, dass sie die anale Penetration zuerst gar nicht einmal "gecheckt" habe (act. 2/1/17 Ziff. 57). Sie brachte auch später in der Einvernahme nochmals zum Ausdruck, dass sie gar nicht verstanden habe, was der Beschuldigte vorgehabt habe, als sie auf dem Sofa und er hinter ihr gewesen sei (act. 2/1/19 ZIff. 68). Diese spontan vorgebrachte Verwirrung verwundert wenig, da eine An- alpenetration für ein 13- bis 14-jähriges Mädchen kein üblicher Vorgang ist, den es aufgrund einer vorangehenden Erfahrung instinktiv einordnen kann. Auch das Verhalten danach schil- derte die Privatklägerin stringent. Die Einbettung des behaupteten Analverkehrs in ein Hand- lungsgeschehen erfolgte mehrheitlich plausibel. Die dargelegten nonverbalen Interaktionen sind anschaulich. 2.2.5 Auch kontextual konnte die Privatklägerin den Vorfall einbetten. Auf die Frage, was mit ihren Eltern und ihrem Bruder zu diesem Zeitpunkt gewesen sei, entgegnete die Privatklägerin, dass diese am Schlafen gewesen seien. Auf die Nachfrage, was sie in der Nacht gemacht habe, schilderte sie, wie sie am Handy Filme in ihrem Zimmer geschaut habe und der Be- schuldigte später gegen Mitternacht nach Hause gekommen sei. Ein möglicher Widerspruch ist zwar darin erkennbar, dass sie schilderte, der Beschuldigte habe geklopft und auch ge- schrieben. Es ist nicht ganz klar, warum der Beschuldigte an die Türe klopfen und zudem noch (wohl eine Textnachricht) schreiben sollte. Das Umgekehrte ist hingegen denkbar, weshalb dieser mögliche Widerspruch stark zu relativieren ist. Im Übrigen war die Privatklä- gerin in der Lage, die Nachfrage schlüssig zu beantworten. Sie schilderte ferner zu einem späteren Zeitpunkt auch die körperlichen Folgen der Analpenetration, welche sie in den nächsten Tagen gespürt habe (act. 2/1/23 Ziff. 108). 2.2.6 Wird der Inhalt der Aussagen isoliert betrachtet, wären Schilderungen, wie sie die Privatklä- gerin machte, bei einer erwachsenen Person als eher zurückhaltend zu bezeichnen. Bei der damals 15-jährigen Privatklägerin wirkt dies angesichts ihrer beschränkten sexuellen Erfah- rungen allerdings durchaus glaubhaft. Ihre Aussagen beinhalten grundsätzlich plausible Ab- läufe und es sind wie dargelegt auch Realkennzeichen auszumachen. Aus ihren weitgehend sachlichen und nüchternen Aussagen ergeben sich ferner keinerlei Auffälligkeiten im Sinne einer theatralischen Inszenierung oder dergleichen. 2.2.7 Abschliessend muss wie bei jeder Inhaltsanalyse erwogen werden, dass die zum Zeitpunkt der Einvernahme 15-jährige Privatklägerin vorliegend die gesamten Vorgänge mit der manu- ellen Befriedigung des Beschuldigten oder mit dem Oral- und Analverkehr bei einer Falsch- aussage komplett erfunden haben müsste. Sie konnte nicht, wie beispielsweise bei einer leichten Gegenwehr bei einem ursprünglich konsensualen Sexualkontakt, einfach ihr bereits bekannte Vorgänge leicht modifizieren oder ihr bekannte Details unterdrücken. Entsprechend wäre eine komplette Erfindung der von der Privatklägerin dargelegten Abläufe während einer Einvernahme geistig anspruchsvoll. Dafür wäre eine Vorbereitung oder eine intensive vor- gängige Befassung mit den zu tätigenden Aussagen notwendig. Angesichts des jugendlichen Alters der Privatklägerin hätte sie dabei auch nicht auf vorangehende sexuelle Erfahrungen

Seite 18/43 zurückgreifen können. Dass ihr ihre Mutter dabei geholfen haben könnte, ist wie dargelegt nicht plausibel, denn dann hätte wohl die Anzeige bereits die wesentlich schwereren Belas- tungen betreffend Anal- und Oralverkehr beinhaltet. 2.3 Konstanz und Struktur der Aussagen der Privatklägerin 2.3.1 Bei der Prüfung des Inhalts und der Struktur der Aussagen der Privatklägerin sind starke Ausweitungstendenzen hinsichtlich der Qualität der Vorwürfe erkennbar. Gemäss der Dar- stellung von Q.________ habe ihr die Privatklägerin mitgeteilt, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten angefasst. Sie wisse nicht, ob die Privatklägerin auch an der Vagina angefasst worden sei, da sie es komisch umschrieben habe. Sie habe zudem den Penis des Beschul- digten anfassen müssen (act. 2/1/2 Ziff. 2-3). Die Privatklägerin wurde daraufhin ca. zwei Monate später durch eine spezialisierte Ermittlerin der Polizei befragt. Aus ihrer Einvernahme ergibt sich, dass sie die Tragweite der Vorwürfe zwar zu Beginn der Einvernahme kurz an- deutete (act. 2/1/11 Ziff. 12). Das Ausmass der sexuellen Handlungen offenbarte sie hinge- gen erst sukzessive auf Nachfragen der befragenden Polizistin hin. Diese Aussagetendenz ist bei den Zungenküssen (act. 2/1/12 Ziff. 15), beim Oralverkehr (act. 2/1/14 Ziff. 31) sowie der damit verbundenen Ejakulation in ihren Mund (act. 2/1/16 Ziff. 49) und auch beim Anal- verkehr (act. 22/1/17 Ziff. 57 f.) deutlich feststellbar. 2.3.2 Ausweitungstendenzen bei den Anschuldigungen sind grundsätzlich problematisch. Der Grund für diese Aussagenausweitung zwischen der Schilderung gegenüber ihren Eltern und der späteren polizeilichen Befragung ist vorliegend indessen nachvollziehbar. So schrieb die Privatklägerin in ihrer Mobiltelefon-Notiz vom 22. April 2022, dass sie ihren Eltern die Über- griffe nicht schildern könne (OG GD 16 S. 3 Nachricht Nr. 5). Auch die Zeugin H.________ gab glaubhaft zu Protokoll, dass sie die Privatklägerin letztlich habe auffordern müssen, ihren Eltern von den Übergriffen zu erzählen, ansonsten sie es tun werde (OG GD 54 S. 11, 15). Kontextual ist damit erkennbar, dass die Privatklägerin grosse Mühe hatte, über die Übergrif- fe zu sprechen und sich nahestehenden Personen anzuvertrauen. Dies gilt umso mehr für die intimsten Details der Übergriffe. Diese Zurückhaltung korreliert wiederum mit dem Verhal- ten, welches bei ihrer Befragung feststellbar war. So schilderte sie die schwereren Anschul- digungen nicht spontan und prominent an erster Stelle, sondern erwähnte diese zuerst nur oberflächlich und dann später auf explizite Nachfrage hin detaillierter. Es ist in der Videoauf- zeichnung der Einvernahme deutlich erkennbar, dass sie jeweils unsicher war, wie sie Vor- gänge wie Oral- und Analverkehr gegenüber der Polizei umschreiben sollte. Diese Struktur des Aussageverhaltens wirkt angesichts der dargestellten Persönlichkeit der Privatklägerin und ihres Alters authentisch. Die Struktur der Aussagen spricht damit nicht gegen die Glaub- haftigkeit der Privatklägerin. Vielmehr bestärkt sie diese. 2.3.3 Zur weiteren Struktur der Aussagen ist festzustellen, dass diese im Wesentlichen sowohl gleichmässig wie auch ausgewogen erscheint. Wie bereits dargelegt, antwortete die Privat- klägerin sachlich, dramatisierte nicht und es gibt keine Anzeichen für übermässige oder we- nig plausible Belastungen des Beschuldigten. Auch die inhaltliche Struktur der ersten Einver- nahme vom 13. Juli 2022 ist einheitlich; wie dargelegt erfolgte jeweils die erste Darstellung im Rahmen einer pauschalen Andeutung, woraufhin anschliessend mit den Nachfragen eine detailliertere Schilderung der verschiedenen Vorfälle folgte. Es fehlen Hinweise in der Struk- tur, dass die Privatklägerin bestimmte Geschehen oder Abläufe detaillierter oder umfassen-

Seite 19/43 der schilderte als andere bzw. bei bestimmten Themen weitläufige Ausführungen machte und bei anderen Themen nicht. 2.3.4 Die zweite Befragung der Privatklägerin erfolgte an der Berufungsverhandlung am 6. No- vember 2025 und damit mehr als drei Jahre nach der Erstbefragung. Den ersten Vorfall schilderte die Privatklägerin grundsätzlich identisch wie bei der Einvernahme im Untersu- chungsverfahren (d.h. im Wohnzimmer; sie sei auf dem Sofa gelegen; Arme hinter dem Kopf; er habe begonnen, ihre Hand anzufassen; erst Küsse auf die Wange etc.; vgl. act. 2/1/11; act. 13 ff; OG GD 54 S. 17 ff.). Gleichfalls erwähnte die Privatklägerin in beiden Einvernah- men, dass der Beschuldigte ihr gesagt habe, sie solle es niemandem sagen; sie wolle ja nicht, dass ihr etwas passiere. Beim Oralverkehr legte die Privatklägerin erneut dar, dass dies im Zimmer des Beschuldigten geschehen sei. Sie konnte sich auch daran erinnern, dass sie sein Zimmer betreten habe, weil er ihr seine Schuhe habe zeigen wollen (act. 2/1/15 Ziff. 41; OG GD 54 S. 42). Sie schilderte übereinstimmend, dass er auf dem Bett gelegen sei (act. 2/1/15 Ziff. 43; OG GD 54 S. 42). Hingegen konnte die Privatklägerin in diesem Zu- sammenhang nicht mehr wiedergeben, wie ihre exakte Position beim Oralverkehr war und dass der Beschuldigte in ihren Mund ejakulierte (vgl. act. 2/1/6 Ziff. 49). Es muss offenblei- ben, warum sie dieses an und für sich bedeutende Detail nicht mehr nannte. Beim Analver- kehr schilderte die Privatklägerin das Geschehen an der Berufungsverhandlung ebenfalls oberflächlicher als im Untersuchungsverfahren. Den Ort und ihre Positionen legte sie hinge- gen konstant dar (act. 58 ff.; OG GD 54 S. 43). Im Untersuchungsverfahren hatte die Privat- klägerin jedoch nicht geschildert, dass sie danach gezittert habe, wobei unklar ist, ob dies di- rekt nach dem Analverkehr begonnen habe (OG GD 54 S. 44). Obwohl sich einzelne Details in den Aussagen unterschieden und die Privatklägerin die Vorgänge an der Berufungsver- handlung teilweise weniger detailreich schilderte, konnte sie die Vorwürfe an der Berufungs- verhandlung dennoch in den wesentlichen Punkten nochmals wiedergeben. Die verringerte Detaildichte der Schilderung ist vorliegend nicht auffällig, zumal die Erinnerungsfähigkeit mit der Zeit abnimmt, weswegen der tatnäheren Aussage aufgrund dieser gedächtnispsychologi- schen Voraussetzungen im Regelfall eine erhöhte Bedeutung in der Beweiswürdigung zu- kommt (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 7B_1062/2023 vom 13. Oktober 2025 E. 2.4). Trotz der tendenziell oberflächlicheren Schilderung an der Berufungsverhandlung weisen die Aussagen der Privatklägerin dennoch einige Realkennzeichen auf. 2.3.5 Die amtliche Verteidigung brachte vor, dass die Privatklägerin nicht in der Lage gewesen sei, die Vorfälle zeitlich besser einzuordnen. Sie argumentierte, dass der Vorwurf des Analver- kehrs einen möglichen Zeitraum von fünf Monaten betreffe, was zu ungenau sei. Denn es habe sich um ein gravierendes und einmaliges Erlebnis gehandelt (OG GD 54/3 S. 4). Dieser Einwand ist zwar grundsätzlich zutreffend. Zur zeitlichen Einordnung gilt es jedoch Folgen- des zu vermerken: Die Privatklägerin wurde rund ein- bis eineinhalb Jahre nach den Vorfäl- len befragt. Sie war zum Tatzeitpunkt des Oral- und Analverkehrs ca. 13- bis 14-jährig, während sie zum Zeitpunkt der ersten Einvernahme bereits 15-jährig war. Ob eine Jugendli- che in der Lage ist, Zeitpunkte genau einzuschätzen, hängt von deren individuellen Erinne- rungsfähigkeiten ab. Dass die Privatklägerin Zeitpunkte allgemein nur ungenau einschätzen konnte, ergibt sich bereits aus ihren Aussagen zum Einzugsdatum des Beschuldigten, wel- ches sie auf mehr als ein halbes Jahr später (und zudem im Sommer anstatt im Winter) fest- legte (vgl. act. 2/1/11 Ziff. 8; vgl. dazu act. 2/2/2 Ziff. 10). Da in diesem Punkt keinerlei Anrei- ze bestanden, eine Falschaussage zu tätigen, kann daraus gefolgert werden, dass die Pri-

Seite 20/43 vatklägerin tendenziell Mühe mit der genauen zeitlichen Einordnung von Ereignissen hatte. Entsprechend können die ungenauen zeitlichen Einschätzungen durch die Privatklägerin all- gemein nicht als Lügensignale interpretiert werden. 2.3.6 Eine rudimentäre zeitliche Einordnung der Vorfälle konnte die Privatklägerin zudem vorneh- men. Sie beschrieb eine sukzessive Ausweitung der Handlungen. Zuerst Zungenküsse ab Spätsommer 2020, wobei zahlreiche weitere Vorfälle bis ins Jahr 2021 hinein folgten (act. 2/1/12 Ziff. 14). Später schilderte die Privatklägerin dann eine drei- bis viermalige ma- nuelle Stimulation zu unbekannten Zeitpunkten (act. 2/1/14 Ziff. 32). Den anschliessenden einmaligen Oralverkehr mit Ejakulation in ihren Mund soll gegen November/Anfangs Dezem- ber 2020 stattgefunden haben (act. 2/1/15 Ziff. 40, 53, 56). Anschliessend, zu einem späte- ren Zeitpunkt gegen Mitternacht an einem Wochenende, habe der Analverkehr stattgefun- den. Die grobe Einschätzung, wonach dieser zwischen August und Dezember 2020 stattge- funden habe (act. 2/1/19 Ziff. 70, Ziff. 77), betrifft zwar einen langen Zeitraum. Diese Angabe kann jedoch angesichts der aufgezeigten Schwierigkeiten der Privatklägerin bei zeitlichen Einordnungen keine Zweifel an der Authentizität ihrer Aussagen wecken. Insgesamt ist die zeitliche Einordnung der Vorfälle durch die Privatklägerin zwar rudimentär, jedoch ausrei- chend verlässlich, um darauf abzustellen. 2.4 Beurteilung der Entstehungsgeschichte der Aussagen 2.4.1 Gemäss der Schilderung der Privatklägerin begannen die sexuellen Übergriffe durch den Be- schuldigten im Sommer 2020 und hielten bis ins Jahr 2021 hinein an. Ihren Eltern vertraute sie sich hingegen erst im Mai 2022 an. Die erste Einvernahme der Privatklägerin erfolgte dann im Juli 2022. Es bestehen damit in der Entstehungsgeschichte der Aussage in zeitlicher Hinsicht Lücken und es ist zu prüfen, auf welche Gründe dies zurückzuführen sein könnte. 2.4.2 Der Grund, warum die Privatklägerin die Übergriffe während mehr als einem Jahr nicht ihren Eltern meldete, hat diese in den Einvernahmen schlüssig begründet (u.a. act. 2/1/12 Ziff. 19). Dass sie nicht reagierte, bis der Beschuldigte ausgezogen und das Verhältnis zu ihrem Vater endgültig zerrüttet war, ist nachvollziehbar. Die von der Privatklägerin geschilderten inneren Hürden, ihren Eltern von den Vorfällen zu berichten, korrelieren auch mit der Notiz, welche sie am 22. April 2022 in ihrem Mobiltelefon niederschrieb (OG GD 16 S. 3 Nachricht Nr. 5; "[…] es macht so weg wenn ich über das thema rede hans nd mal richt ah minere elter gseit will ichs nd chan es macht so weh iher hen ka" [sinngemässe Übersetzung: es macht so weh, wenn ich über das Thema rede, ich habe dies nicht einmal richtig meinen Eltern schil- dern können, weil ich es nicht kann; es tut so weh, ihr habt keine Ahnung]). Dass die Privat- klägerin die (vermeintlichen) Bedürfnisse ihrer Familienmitglieder überordnete und dabei ih- ren eigenen Ansprüchen nur wenig Bedeutung zukommen liess, ergibt sich überdies aus den glaubhaften Angaben von H.________ zum Charakter der Privatklägerin (OG GD 54 S. 14). Der längere Zeitraum, den die jugendliche Privatklägerin in der spezifischen persönlichen Si- tuation brauchte, um sich anzuvertrauen, kann damit nachvollziehbar mit dem inneren Zwist und der damit verbundenen Unschlüssigkeit erklärt werden. 2.4.3 Auch die spezifische Dynamik, welche dazu führte, dass die Privatklägerin im Mai 2022 trotzdem erstmals ihren Eltern von den Vorfällen berichtete, ergibt sich nachvollziehbar aus den Akten. Die Mutter der Privatklägerin, Q.________, schilderte in diesem Zusammenhang, wie sie mit ihrem Ehemann diskutiert habe, dass der Beschuldigte nach seinem Auszug ge-

Seite 21/43 gen Mitte März 2022 Unwahrheiten über sie erzählt habe und sie sich überlegt hätten, dage- gen rechtlich vorzugehen. Die Privatklägerin habe dies gehört und spontan sexuelle Übergrif- fe geschildert (act. 2/1/2 Ziff. 1). P.________ bestätigte in seiner Zeugeneinvernahme diesen Vorgang (OG GD 54 S. 34). Auch die Privatklägerin schilderte einen vergleichbaren Ablauf. Sie ergänzte aus ihrer Perspektive, dass sie auch wütend wegen des Verhaltens des Be- schuldigten gewesen sei (act. 2/1/25 Ziff. 128 f.). Neu bekannt wurde an der Berufungsver- handlung einzig, dass H.________ die Privatklägerin drängte, ihren Eltern von den Vorfällen zu erzählen (OG GD 54 S. 15). Auch dieses Detail lässt sich gut mit dem genannten Ablauf vereinbaren, zumal sich auch aus der Darstellung von Q.________ und P.________ ergibt, dass die Privatklägerin grosse Überwindung aufbringen musste und entsprechend emotional aufgewühlt war, als sie die Geschichte schilderte. Insgesamt ergibt sich das deutliche Bild, dass sich die Privatklägerin in einem inneren Zwist befand. Einerseits litt sie unter den Vorfäl- len, war aber andererseits nicht bereit, diese nach aussen zu tragen, da sie fürchtete, sie würde damit das Leben ihrer Familienmitglieder beeinträchtigen. 2.4.4 Damit ist erstellt, dass ein innerer Zwist rund um prosoziale Fürsorge für ihre Familienver- hältnisse die damals 13- bis 14-jährige Privatklägerin von Anschuldigungen gegen ihren Halbbruder abhielten, die Privatklägerin jedoch unter der Situation litt und nicht wusste, was sie tun sollte. Auf Druck ihrer besten Freundin hat sie sich schliesslich dazu durchgerungen, ihren Eltern gegenüber erste Andeutungen der sexuellen Übergriffe zu machen. Ein solches Verhalten ist plausibel. So hält das Bundesgericht unter Hinweis auf psychologische Fachlite- ratur fest, dass Gefühle wie Angst und Scham häufig dazu führen, dass auf eine Anzeige nach einem Sexualdelikt verzichtet wird (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_257/2020 vom

24. Juni 2021 E. 5.4.1; 6B_1377/2022 vom 20. Dezember 2023 E. 2.4.1). Dies gilt natur- gemäss verstärkt, wenn zwischen dem minderjährigen Opfer und dem Täter eine familiäre Beziehung besteht, welche potenziell durch eine Anzeige und die darauf folgende Interventi- on des Staats gestört wird. Die Entstehungsgeschichte der Anschuldigungen ist damit nach- vollziehbar. Sie stützt die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin weiter. 2.5 Abgleich der Aussagen der Privatklägerin mit weiteren Sachbeweisen und Aussagen 2.5.1 Aus der Auswertung des Chataustausches des Beschuldigten und der Privatklägerin ergeben sich keine Hinweise auf sexuelle Handlungen oder eine besondere Zuneigung des Beschul- digten zur Privatklägerin. Dies wäre auch nicht zwingend zu erwarten gewesen. Auf der an- deren Seite fehlen auch Hinweise darauf, dass die Privatklägerin über ihre elektronischen Geräte anderen Personen von den Vorfällen berichtet, sich negativ über den Beschuldigten geäussert oder sich gar hinsichtlich einer Falschanschuldigung ausgetauscht hat. Insgesamt sind die Datenauswertungen der Chats auf den sichergestellten elektronischen Geräten neu- tral, d.h. sie sprechen grundsätzlich weder für noch gegen die Aussagen der Privatklägerin. 2.5.2 Die amtliche Verteidigung brachte vor, die Privatklägerin habe ausgesagt, dass es kurz vor den Taten zu Chats zwischen ihr und dem Privatkläger gekommen sei. Dies habe sich aber nicht verifizieren lassen. Die Argumentation der amtlichen Verteidigung ist inhaltlich teilweise zutreffend. So sagte die Privatklägerin an ihrer polizeilichen Einvernahme aus, der Beschul- digte habe gegen Mitternacht kurz vor dem Analverkehr geklopft und geschrieben, ob sie nach vorne (ins Wohnzimmer) komme (act. 2/1/19 Ziff. 75). Wie dargelegt ist diese Aussage in dieser Form nicht eindeutig interpretierbar, zumal tendenziell kein Grund bestand, gleich- zeitig zu klopfen und zu schreiben. Der Nachrichtenaustausch zwischen der Privatklägerin

Seite 22/43 und dem Beschuldigten wurde zudem erst für den Zeitraum ab dem 26. Dezember 2020 ge- sichert (act. 1/15; act. 5/1/21 ff.). Warum das der Fall ist, bleibt unklar. So ist es möglich, dass die Privatklägerin ein neues Mobiltelefon erworben und dabei frühere Chats nur selektiv auf das neue Mobiltelefon übertragen hat. Es kann mithin nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte tatsächlich der Privatklägerin in der Zeit vorher geschrieben hatte. Ebenfalls ist in diesem Punkt denkbar, dass die Privatklägerin bei ihrer Aussage etwas ver- wechselt hat. Das von der amtlichen Verteidigung vorgetragene Indiz ist damit als ambivalent zu beurteilen. 2.5.3 Die im Berufungsverfahren von Amtes wegen durch die Verfahrensleitung vorgenommene erneute Auswertung der sichergestellten Daten hat Notizen der Privatklägerin auf ihrem Mo- biltelefon zu Tage gefördert (OG GD 16). Insbesondere der Eintrag vom 22. April 2022 (ca. zwei bis drei Wochen, bevor die Privatklägerin ihren Eltern erstmals berichtet haben soll, der Beschuldigte habe sie an den Brüsten berührt und sie habe allenfalls seinen Penis berührt; act. 2/1/2 Ziff. 2 f.) ist beweisrelevant. Die darin niedergeschriebenen Gedanken der Privatklägerin umschreiben, dass sie die Beziehung zu ihrem Freund R.________ habe be- enden müssen, weil sie sich um sich selbst kümmern müsse. Sie beschreibt die sexuelle Be- ziehung mit ihrem Bruder, dass sie vergewaltigt worden sei und welche Auswirkungen dies auf ihr Leben habe. Die Notizen machen grundsätzlich einen sehr authentischen Eindruck. Augenscheinlich ist jedoch ein Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin bei der Poli- zei. Erstens erwähnte sie nicht, dass sie eine private Notiz auf ihrem Mobiltelefon geschrie- ben hatte, welche sexuelle Übergriffe anspricht. Dies wäre beweisrelevant gewesen und hät- te ihre vorgebrachten Belastungen potenziell verstärkt. Zweitens ist aus der genannten Notiz ein erheblicher Leidensdruck der Privatklägerin aufgrund der sexuellen Übergriffe des Be- schuldigten erkennbar. An der polizeilichen Einvernahme machte die Privatklägerin demge- genüber keinen leidenden Eindruck; sie schilderte die Übergriffe wie dargelegt sachlich. Auch dieser Umstand wäre potenziell geeignet gewesen, den Beschuldigten zusätzlich zu belas- ten. Dass die Privatklägerin die potenziell belastende Notiz nicht erwähnte, ist jedoch nicht per se unverständlich, zumal es sich um eine Art Tagebucheintrag über ihre höchstpersönli- chen Gefühle handelte. Der Vorgang stärkt vielmehr die Glaubhaftigkeit der Privatklägerin, weil er erneut verdeutlicht, dass sie sich (wie bereits gegenüber ihren Eltern) mit ihren An- schuldigungen zurückhielt und auch gegenüber der Polizei nicht das gesamte Ausmass und die Auswirkungen der Übergriffe auf ihre Person schildern wollte. 2.5.4 Die amtliche Verteidigung hat Arbeitszeitabrechnungen des Beschuldigten zu den Akten ge- reicht. Sie verwies zudem darauf, dass auch die Mutter und die Schwester des Beschuldigten schilderten, er sei aufgrund seiner Arbeit und seiner Freizeitaktivitäten nur selten zu Hause gewesen (OG GD 54 S. 50). Aus den Abrechnungen der Monate August bis Dezember 2020 ergibt sich, dass der Beschuldigte bei der S.________ AG (u.a. Restaurant T.________) an einzelnen Tagen Abend- und Nachtschichten leistete. Je nach Monat handelte es sich um sieben bis zu 16 Einsatztage. Er arbeitete dabei auch an Samstagen und Sonntagen sowie teilweise bis 23.00 Uhr und auch später (SG GD 4/12/1). Dies korreliert mit den Aussagen der Privatklägerin, wonach der Beschuldigte am Wochenende spät von der Arbeit nach Hau- se gekommen sei und noch etwas habe essen wollen (act. 2/1/19 Ziff. 75). Eingereicht wur- den ferner die Arbeitszeiterfassungen des Beschuldigten bei der U.________ AG zwischen dem 1. März 2021 und dem 31. Juli 2022 (SG GD 4/12/2). Der Beschuldigte arbeitete bei der U.________ AG mit unterschiedlicher Intensität, mal vier bis fünf Stunden pro Wochentag,

Seite 23/43 mal aber auch bis zu neun Stunden an sechs Tagen. Es ist offensichtlich, dass diese Belege nicht geeignet sind, einen Alibibeweis zu erbringen. Denn die Privatklägerin schilderte eine Analpenetration, einmal Oralverkehr und drei bis vier Fälle mit manueller Stimulation des Pe- nis des Beschuldigten. Die restlichen geschilderten Übergriffe betreffen eher kurzfristige Handlungen wie Küsse oder Ausgreifen. Es sind diesbezüglich weder Regelmässigkeiten noch exakte Daten und Zeitpunkte bekannt. Ein Alibibeweis ist vor diesem Hintergrund nicht möglich. Es muss diesbezüglich im Rahmen der Beweiswürdigung aber auch festgestellt werden, dass dem Beschuldigten ein allenfalls möglicher, überzeugender Alibibeweis ver- wehrt bleibt, weil die Privatklägerin keine genauen Zeitpunkte der Übergriffe zu benennen vermochte. 2.5.5 Die Aussagen der Mutter der Privatklägerin, Q.________ erscheinen als ausgewogen und sachlich. Sie geht bei ihren Aussagen nicht über die zu Beginn geschilderten Anschuldigun- gen hinaus. Sie spekuliert nicht und legt offen, wenn sie Antworten nicht weiss (bspw. act. 2/1/3 Ziff. 19 betreffend Schlafstörungen der Privatklägerin). Ein Vergleich der Aussagen der Privatklägerin mit den Aussagen ihrer Mutter Q.________ ist hinsichtlich des Kernge- schehens nicht möglich, da die Privatklägerin ihren Eltern eine abgeschwächte Form der Vor- fälle schilderte und dabei den Anal- und Oralverkehr nicht erwähnte. Deckungsgleich ist die Darstellung der weiteren sexuellen Handlungen in ihren Grundzügen (Anfassen des Penis, Berühren der Brüste). Aus den Aussagen von Q.________ ergibt sich der Grund, warum die Privatklägerin die Vorfälle nicht früher ihren Eltern meldete. Diese habe ihr gesagt, dass sie Angst gehabt hätte, durch ihre belastenden Aussagen die Familie auseinanderzureissen. Dieses Motiv schilderte die Privatklägerin ebenfalls sinngemäss in ihrer polizeilichen Einver- nahme (vgl. dazu act. 2/1/2 Ziff. 7; act. 2/1/12 Ziff. 20) wie auch an der Berufungsverhand- lung (OG GD 54 S. 42). Dass sie die Vorfälle nicht ihren Eltern schildern könne, ergibt sich auch aus der iPhone-Notiz vom 22. April 2022 (OG GD 16). Entsprechend besteht in diesem Aspekt eine Übereinstimmung der Aussagen von Q.________ mit den Aussagen der Privat- klägerin. 2.5.6 Der frühere Kollege I.________ sagte als Zeuge aus, dass er eher nicht denke, dass ihm die Privatklägerin von sexuellen Übergriffen berichtet habe (OG GD 54 S. 6). Die amtliche Ver- teidigung argumentierte diesbezüglich, es wäre zu erwarten gewesen, dass sich der Zeuge I.________ daran erinnern könnte, falls ihm die Privatklägerin tatsächlich von sexuellen Übergriffen ihres Halbbruders berichtet hätte. Dass er dies nicht bestätigen könne, spreche gegen die Glaubwürdigkeit der Privatklägerin (OG GD 54 S. 49). Grundsätzlich ist der amtli- chen Verteidigung zuzustimmen. Sofern die Privatklägerin I.________ von durch ihren Halb- bruder begangenen schweren Handlungen wie erzwungenem Analverkehr berichtet hätte, wäre tendenziell zu erwarten, dass er sich auch dreieinhalb Jahre später noch daran erinnert hätte. Relativiert wird dies jedoch dadurch, dass nicht bekannt ist, was die Privatklägerin I.________ genau berichtet haben soll. Diese gab einzig zu Protokoll, dass sie "davon" I.________ und H.________ erzählt habe (act. 2/1/25 Ziff. 131 f.). "Davon" bedeutete kontex- tual in dieser Passage der Einvernahme Berührungen "wo ich es nicht wollte" (act. 2/1/25 Ziff. 130). Falls die Privatklägerin mithin gegenüber I.________ ebenfalls so zurückhaltend kommuniziert hatte, wie sie es später gegenüber ihren Eltern tat, läge es im Bereich des Möglichen, dass sich I.________, von dessen allgemeiner Erinnerungsfähigkeit keine Details bekannt sind, mittlerweile nicht mehr daran erinnern kann. Zudem ist kein Grund ersichtlich, warum die Privatklägerin über die Gespräche mit I.________ und H.________ die Unwahr-

Seite 24/43 heit hätte berichten sollen. Das Argument ist damit nicht geeignet, die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin oder ihre Glaubwürdigkeit zu erschüttern. 2.5.7 Die beste Freundin H.________ sagte als Zeugin aus, dass ihr die Privatklägerin gesagt ha- be, der Beschuldigte habe Videoaufzeichnungen gemacht (OG GD 54 S. 11). Die amtliche Verteidigung wies auf den Widerspruch hin, wonach die Privatklägerin im Untersuchungsver- fahren verneint habe, dass der Beschuldigte Fotos oder Videos der sexuellen Handlungen gemacht habe. Es seien auch keine entsprechenden Mobiltelefondaten sichergestellt worden (OG GD 54 S. 49). Auch diese Argumentation ist grundsätzlich nachvollziehbar. Es ist zutref- fend, dass die Privatklägerin im Untersuchungsverfahren verneinte, dass der Beschuldigte die sexuellen Handlungen gefilmt habe (act. 2/1/22 Ziff. 106). Sie glaube zumindest nicht, dass der Beschuldigte sie gefilmt habe (act. 2/1/22 Ziff. 105). Nach der Darstellung der Pri- vatklägerin habe der Beschuldigte sein Mobiltelefon nach der Analpenetration jedoch zur Hand gehabt (act. 2/1/19 Ziff. 72). Zudem ist zutreffend, dass keine elektronischen Beweis- mittel in diesem Zusammenhang sichergestellt wurden (act. 1/14 f.). Ein offensichtlicher Wi- derspruch dieser Beweislage zur Aussage von H.________ besteht jedoch trotzdem nicht. So sagte Q.________ aus, die Privatklägerin habe ihr gesagt, dass sie das Gefühl habe, sie sei gefilmt worden, bzw. dass sie ein Mobiltelefon gesehen habe (act. 2/1/3 Ziff. 12). Die Pri- vatklägerin hat damit durchaus eine Unsicherheit bezüglich ihrer Einschätzung zum Ausdruck gegeben. Die Einschätzung der Privatklägerin wird zudem vor der Furcht vor Videoaufzeich- nungen der sexuellen Handlungen geprägt gewesen sein. Diese Furcht war zumindest teil- weise begründet. So hat die Privatklägerin betreffend die Phase nach dem Analverkehr be- schrieben, dass der Beschuldigte ein Mobiltelefon in der Hand gehabt habe, woraus sich zu- mindest die theoretische Möglichkeit von Aufzeichnungen ergab. Damit ist nachvollziehbar, dass die Privatklägerin aus Furcht vor Videoaufzeichnungen allenfalls bestimmte Wahrneh- mungen in diese Richtung (über-)interpretiert haben könnte. Eine absichtlich unwahre Aus- sage kann der Privatklägerin damit nicht angelastet werden. Auf ihre Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen kann diese Aussage damit keinen Einfluss haben. 2.5.8 H.________ hat als Zeugin weiter ausgesagt, dass ihr die Privatklägerin gesagt habe, der Beschuldigte habe sie bedroht (OG GD 54 S. 11). Die amtliche Verteidigung wies erneut darauf hin, dass dies im Widerspruch zu den Aussagen der Privatklägerin im Vorverfahren stehe (OG GD 54 S. 50). Wiederum kann die amtliche Verteidigung mit ihren Argumenten nicht durchdringen. So trifft es zwar zu, dass die Privatklägerin durch den Beschuldigten ausgeübte Gewalt und Zwang stets verneinte. Aussagen des Beschuldigten, welche zumin- dest als Drohung verstanden werden können, gab die Privatklägerin jedoch in ihrer Einver- nahme im Untersuchungsverfahren mehrfach zu Protokoll. Passagen wie "du darfst es nie- mandem sagen, du möchtest ja nicht, dass dir etwas passiert" (act. 2/1/11 Ziff. 13) und "sag es niemanden, du willst ja nicht, dass mir etwas passiert" (act. 2/1/24 Ziff. 122 f.) können umgangssprachlich durchaus als Drohungen interpretiert werden. Dies trifft umso mehr für die damals 13- bis 14-jährige Privatklägerin zu. Folglich vermag auch dieses Argument die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Privatklägerin und ihre Glaubwürdigkeit nicht zu erschüt- tern.

Seite 25/43 2.6 Falschanschuldigungshypothese 2.6.1 Die Aussagen des Beschuldigten im Untersuchungsverfahren vom 13. Juli 2022 sind einer Inhaltsanalyse nicht zugänglich, da er bei den wesentlichen Themen zum Kerngeschehen die Aussage verweigerte. Soweit der Beschuldigte Antworten gab, erscheinen diese als plausibel und stimmen mit den weiteren Beweismitteln überein. Zur erstinstanzlichen Gerichtsverhand- lung wollte der Beschuldigte nicht erscheinen und wurde auf seinen Antrag hin dispensiert. Auch nachdem er zur Berufungsverhandlung vorgeladen wurde, reichte der Beschuldigte er- neut ein Dispensationsgesuch ein. Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2025 wurde der Beschuldigte zwar von der Berufungsverhandlung dispensiert. Ihm wurde jedoch auch auf- gezeigt, dass sein Dispensationsgesuch als Wahrnehmung seines Rechts auf Aussagever- weigerung aufgefasst werde und er mit der Dispensation auch auf weitere Rechte verzichte. Dem Beschuldigten wurde mitgeteilt, dass er trotz Dispensation das Recht habe, an der Be- rufungsverhandlung zu erscheinen (OG GD 41). Er erschien nicht zu dieser. Zusammenfas- send hat sich der Beschuldigte damit in den gerichtlichen Verfahren faktisch weitgehend auf das Aussageverweigerungsrecht berufen. Dies steht ihm prozessual zu. 2.6.2 Soweit er sich äusserte, stritt der Beschuldigte die sexuellen Übergriffe ab. Er verwies auf den Neid, welchen er von der Familie der Privatklägerin erfahren habe, und suggerierte damit ein Motiv für eine falsche Anschuldigung. Er führt die Vorwürfe mithin auf die Missgunst sei- nes Vaters P.________ und dessen Ehegattin Q.________ zurück. So gab auch seine Mutter als Zeugin zu Protokoll, sie sei zu 100 % sicher, dass der Beschuldigte falsch angeschuldigt worden sei (OG GD 54 S. 27). 2.6.3 Wie die amtliche Verteidigung zutreffend darlegte, bestand zwischen dem Beschuldigten und den Eltern der Privatklägerin zum Zeitpunkt der Anzeigeerstattung durchaus ein angespann- tes Verhältnis (SG GD 8/4 S. 3). Wesentlich ist jedoch, dass Q.________ bei der Anzeigeer- stattung gegenüber der Polizei einzig erwähnte, die Privatklägerin habe ihr gegenüber unsitt- liche Berührungen des Beschuldigten geschildert (act. 2/1/2 Ziff. 2 ff.). Zum Vorwurf von bei- schlafsähnlichen Handlungen wie Oral- oder Analverkehr, welche weit über unsittliche Berührungen hinausgehen, machte Q.________ keine Angaben. Dass Q.________ nur eher geringfügige sexuelle Übergriffe schilderte, lässt sich schlüssig darauf zurückführen, dass ihr ihre Tochter von nichts anderem berichtet hatte. Erneut gilt dabei: Bei einer Instruktion der Privatklägerin durch die Eltern im Rahmen der Falschanschuldigungshypothese wäre zu er- warten gewesen, dass die Aussagen der Privatklägerin und ihrer Mutter deckungsgleich wären. Es wäre auch damit zu rechnen, dass die schwersten Anschuldigungen bei der Poli- zei prominent platziert und deckungsgleich vorgebracht worden wären. Die Verwerfungen mit dem Beschuldigten wurden überdies von Q.________ auch bei der Anzeigeerstattung trans- parent dargelegt (act. 2/1/1 Ziff. 1). Bereits diese Umstände bei der Anzeigeerstattung spre- chen damit deutlich gegen die Falschanschuldigungshypothese, welche der Beschuldigte und seine Mutter vorbrachten. 2.6.4 Es ist weiter zutreffend, dass auch die Privatklägerin in ihrer Mobiltelefonnotiz vom 22. April 2022 eine starke Abneigung gegenüber dem Beschuldigten ausdrückte. Sie bezeichnete den Beschuldigten als Grund für den Abbruch ihrer Beziehung zu ihrem Freund R.________. Sie benannte jedoch auch den Grund für den Beziehungsabbruch und die daraus resultierende Abneigung gegenüber dem Beschuldigten, nämlich dessen sexuellen Übergriffe (OG GD 16

Seite 26/43 S. 3 Nachricht Nr. 5; "[…] ich bin doch sini chli schwöster doch mier hend en komplett falshi geschwüster bezg gha mier hend eher öpis gha sexuel […] Er hed sini chli schwöster verge- waltigt und einfach weg schmisse […] [sinngemässe Übersetzung: Ich war seine kleine Schwester doch wir hatten eine komplett falsche Geschwisterbeziehung. Wir hatten eher ei- ne sexuelle Beziehung. Er hat seine kleine Schwester vergewaltigt und danach einfach weg- geschmissen]). Belegt ist mithin eine Abneigung der Privatklägerin gegenüber dem Beschul- digten, welche sie jedoch auf behauptete sexuelle Übergriffe zurückführt. Die Abneigung ent- stand mithin aufgrund der sexuellen Übergriffe. In dieser spezifischen Konstellation ist kein Motiv der Privatklägerin, sich mittels einer falschen Anschuldigung zu rächen, den Beschul- digten für sein Verhalten abzustrafen oder sich des Beschuldigten zu entledigen, zu erken- nen. Abgesehen davon beschrieb der Beschuldigte sein Verhältnis zur Privatklägerin als normal, d.h. er schilderte insbesondere keinen Streit und keine Animositäten (act. 2/2/2 Ziff. 2; vgl. auch SG GD 8/4/1). Auch die Privatklägerin gab zu Protokoll, dass das Verhältnis eigentlich normal gewesen sei (OG GD 54 S. 44). Der Beschuldigte und die Privatklägerin kamen damit grundsätzlich, abgesehen von den vorliegend zu beurteilenden Vorwürfen, mit- einander aus. Auch ein Motiv der Privatklägerin, den Beschuldigten als unerwünschtes Fami- lienmitglied mittels einer Falschaussage aus der familiären Wohnung zu entfernen, ist nicht greifbar. Denn der Beschuldigte zog bereits gegen Mitte März 2022 und damit mehrere Mo- nate vor den Aussagen der Privatklägerin aus der Wohnung aus (act. 2/1/1 Ziff. 1; act. 2/2/2 Ziff. 12; act. 2/2/3 Ziff. 14). 2.6.5 Bei der Befragung von P.________ an der Berufungsverhandlung war deutlich spürbar, dass ihn die Vorwürfe im Zusammenhang mit seinem Sohn und seiner Tochter emotional belasten (OG GD 54 S. 34). Darüber hinaus hat er die Vorgeschichte, weswegen sein in Portugal bei der Mutter aufgewachsener Sohn bei ihm einzog und wie es zu dessen Auszug aus der Wohnung kam, glaubhaft dargelegt (OG GD 54 S. 32 f.). Die Aussagen stimmen mit den An- gaben von Q.________ und der Privatklägerin überein. Wer letztlich die Verantwortung für den Streit zwischen den Eltern der Privatklägerin und dem Beschuldigten trägt, muss nicht abschliessend geklärt werden. Denn dieser verschlechterte zwar auch die Beziehung des Beschuldigten zur Privatklägerin, betraf sie aber nur am Rande (vgl. act. 2/1/25 Ziff. 128). Ebenfalls ist in diesem Zusammenhang aktenkundig, dass der Beschuldigte während zwei- einhalb Jahren bei P.________ und Q.________ wohnen durfte (act. 2/1/1 Ziff. 1; act. 2/2/2 Ziff. 10 f.) und sich P.________ zwischen 2007 und 2011 über längere Zeit um das Sorge- recht für den Beschuldigten bemühte (OG GD 43/2). Von einer langanhaltenden, regelrech- ten Böswilligkeit der Familie der Privatklägerin, wie dies der Beschuldigte in seiner schriftli- chen Einlassung vor dem Strafgericht darlegte (SG GD 8/4/1), kann damit keine Rede sein. 2.6.6 Es gibt vorliegend keine Hinweise auf eine Falschanschuldigungs-Strategie, welche gegen den Beschuldigten angewendet wurde. Sowohl die Entstehungsgeschichte der Aussagen der Privatklägerin (insb. ihre Zurückhaltung bei den Anschuldigungen), ihre private Notiz vom

22. April 2022 (die überdies erst im Berufungsverfahren durch eine erneute Sichtung der elektronischen Asservate durch die Verfahrensleitung zufällig entdeckt wurde), die Zeugen- aussage von H.________ und auch der an der Berufungsverhandlung erlangte Eindruck von ihr widersprechen dieser These. Zudem gilt zu bedenken, dass die Privatklägerin, ihre Eltern und H.________ bereits seit April 2022 hätten zusammenwirken müssen, um dem Beschul- digten die ihm vorgeworfenen Delikte zu Unrecht anzulasten. Dafür gibt es keine Anzeichen. Dass sich die Mutter des Beschuldigten anlässlich der Zeugeneinvernahme an der Beru-

Seite 27/43 fungsverhandlung zu 100 % überzeugt zeigte, dass der Beschuldigte falsch angeschuldigt worden sei, betrifft ihre Intuition und innere Gefühlslage. Dies ist kein konkreter Hinweis auf eine falsche Anschuldigung und überdies auch nicht geeignet, Zweifel an den genannten Beweismitteln zu wecken. Die Möglichkeit einer gezielten falschen Anschuldigung bewegt sich vorliegend im rein theoretischen Bereich. 2.7 Gesamtwürdigung 2.7.1 Im Rahmen der Gesamtwürdigung ist vorab festzuhalten, dass die in den wesentlichen Punk- ten detailreichen, anschaulichen und widerspruchsfreien Aussagen der Privatklägerin im Un- tersuchungsverfahren authentisch wirken. Sie konnte diese auch an der Berufungsverhand- lung erneut mehrheitlich konstant und überzeugend schildern und damit den Eindruck von deren Glaubhaftigkeit weiter stärken. Die Art und Weise der Aussagen spricht gegen eine er- fundene Geschichte. Auch die weiteren Erläuterungen der Privatklägerin zu den Gründen, warum sie die Übergriffe erst nicht ihren Eltern berichtete und warum sie sich dann ument- schied, sind plausibel und überzeugend. Aufgrund der inhaltlichen Analyse der Qualität und der Konstanz der Aussagen der Privatklägerin kann darauf geschlossen werden, dass eine spontane Erfindung der Aussagen sehr unwahrscheinlich ist. 2.7.2 Als Alternativhypothese kommt primär eine absichtliche Falschanschuldigung resp. eine In- szenierung durch die Privatklägerin in Frage. Ein solches Vorgehen, welches auf einer mas- siven kriminellen Energie basieren würde, ist vorliegend wie dargelegt realitätsfremd. Diese Alternativhypothese scheint nicht plausibel und kann ausgeschlossen werden. Auch weitere Alternativhypothesen, welche die Aussagen der Privatklägerin ohne eine Straftat des Be- schuldigten erklären könnten, sind nicht überzeugend. Die Entstehungsgeschichte der Aus- sagen ist nachvollziehbar und plausibel. Es gibt keine Hinweise auf Suggestionen oder eine Beeinflussung der Privatklägerin durch Dritte. Insgesamt bleiben mögliche Alternativhypothe- sen im theoretischen Bereich. Konkrete Zweifel an den glaubhaften Aussagen der Privatklä- gerin vermögen diese nicht zu wecken. Vor diesem Hintergrund bewegen sich die Zweifel an der Schuld des Beschuldigten, trotz einzelnen ambivalenten Indizien, seines guten Leu- munds und der Fürsprache seiner Mutter und seiner Schwester vor dem Berufungsgericht, im theoretischen Bereich. Dass der Beschuldigte aufgrund der zeitlich unscharfen Anschuldi- gungen nicht in der Lage war, einen Alibibeweis zu erbringen, liegt in der Natur der Sache. Dies ist letztlich von keiner Bedeutung, denn angesichts der vorangehenden Erwägungen muss davon ausgegangen werden, dass er die Taten begangen hat und folglich über kein Alibi verfügt. 2.7.3 Der Anklagesachverhalt ist damit grundsätzlich erstellt. Es ist rechtsgenüglich nachgewiesen, dass der deutlich ältere Beschuldigte mehrere sexuelle Handlungen mit der damals minder- jährigen Privatklägerin vornahm, darunter die geschilderte Analpenetration sowie den Oral- verkehr mitsamt Ejakulation im Mund der Privatklägerin. Die weiteren Vorwürfe sind von der Anzahl her eher unscharf. Nicht zu beanstanden ist, dass die Vorinstanz die Anzahl der wei- teren Übergriffe angesichts der Unsicherheit der genauen Anzahl konservativ schätzte und auf drei Zungenküsse, zwei Berührungen an den Brüsten über und unter der Kleidung, drei manuelle Befriedigungen und zweimaliges Reiben des Geschlechtsteils der Privatklägerin über der Kleidung festlegte. Aufgrund des Verschlechterungsverbots im Schuldpunkt wären in diesem Punkt auch keine weiteren Schuldsprüche möglich.

Seite 28/43 2.7.4 Die genauen Zeitpunkte der Handlungen können aufgrund der Unsicherheit der Privatkläge- rin bei Zeitangaben nicht mit hoher Verlässlichkeit rekonstruiert werden. Auch wenn die Pri- vatklägerin die Taten mehrheitlich in der zweiten Jahreshälfte 2020 verortete, kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich diese ins Jahr 2021 hineinzogen. Die Privatklägerin wur- de am 17. Mai 2021 14 Jahre alt. Es ist mithin davon auszugehen, dass die Privatklägerin während den sexuellen Handlungen 13- bis 14-jährig war. Es bestehen keine Zweifel, dass der Beschuldigte als Halbbruder der Privatklägerin ihr exaktes Alter kannte und wusste, dass die an ihr und mit ihr vorgenommen Handlungen sexueller Natur waren. Ferner bestehen auch keine Zweifel am Wissen des Beschuldigten, dass sexuelle Handlungen mit 13- bis 14- jährigen Personen in der Schweiz verboten sind. In Portugal gilt nichts anderes (vgl. Art. 171 und Art. 173 des portugiesischen Strafgesetzbuchs). 3. Rechtliche Würdigung 3.1 Die Vorinstanz legte die anwendbaren rechtlichen Bestimmungen zu sexuellen Handlungen mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB zutreffend dar (OG GD 1 E.III.1. S. 39). Die rechtlichen Grundlagen werden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Darauf kann ver- wiesen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend dargelegte, ist Art. 187 StGB per 1. Juli 2024 geändert worden. Nach dem neuen Recht beträgt gemäss Art. 187 Ziff. 1bis StGB die Min- deststrafe ein Jahr, wenn das Opfer das 12. Altersjahr noch nicht vollendet hat. Ansonsten erfuhr Art. 187 Ziff. 1 StGB keine inhaltliche Änderung. Da es sich um eine strafverschärfen- de Variante handelt, welche vorliegend nicht einschlägig ist, ist das zum Tatzeitpunkt gelten- de ältere Recht nicht milder als das neue Recht. Es ist mithin das alte Recht anzuwenden (Art. 2 Abs. 2 StGB). 3.2 Die festgestellten Handlungen des Beschuldigten sind sexueller Natur. Dies betrifft insbe- sondere auch die leichteren sexuellen Handlungen wie Zungenküsse oder Berührungen der Brüste und des Geschlechtsteils der Privatklägerin über den Kleidern. Diese gehen über so- zialübliche Küsse und Umarmungen hinaus und sind deutlich sexuell konnotiert (vgl. dazu BGE 125 IV 58 E. 3c). In objektiver Hinsicht nahm der Beschuldigte die sexuellen Handlun- gen entweder vor (Küsse, Analverkehr) oder verleitete die Privatklägerin zu deren Vornahme (Oralverkehr, manuelle Befriedigung). Beides ist tatbestandsmässig im Sinne von Art. 187 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte wissentlich und willentlich zur Befriedigung seiner Lust. Fahrlässige Berührungen wären höchstens bei den zwei Vorfällen mit dem Berühren der Brüste der Privatklägerin denkbar. Aufgrund der glaub- haften Schilderung der Privatklägerin griff der Beschuldigte jedoch während des Küssens wissentlich und willentlich an ihre Brust (act. 2/1/21 Ziff. 90). Entsprechend wurden die inkri- minierten Handlungen direktvorsätzlich begangen. 3.3 Rechtfertigungsgründe oder eine eingeschränkte Schuldfähigkeit werden nicht geltend ge- macht und sind auch nicht ersichtlich. Der objektive und subjektive Tatbestand der mehrfa- chen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB ist erstellt. Der Be- schuldigte ist dieser Gesetzesverletzungen schuldig.

Seite 29/43 III. Sanktion 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Bestimmungen zur Strafzumessung zutreffend dar (OG GD 1 E.IV.1. S. 41-43). Diese rechtlichen Grundlagen werden von den Parteien nicht in Abrede gestellt. Darauf kann verwiesen werden. 2.1 Eine sexuelle Handlung mit einem Kind gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB wird mit einer Freiheits- strafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Die Gesetzesbestimmung schützt, wie sich bereits aus der Marginalie der Bestimmung ergibt, Minderjährige vor der Gefährdung der sexuellen Entwicklung. Dieses Rechtsgut wird durch die tatbeständlichen Handlungen ge- fährdet. 2.1.1 Hintergrund der Gefährdung der sexuellen Entwicklung ist die Feststellung, dass Kindes- missbrauch zu nachteiligen Folgen führen und damit das spätere Leben der Kinder schwer beeinträchtigen könnte (vgl. bspw. Urteil des Bundesgerichts 6B_93/2022 vom 24. November 2022 E. 1.4.7). Mögliche psychische Beeinträchtigungen hängen im Wesentlichen von der Art und Intensität der sexuellen Ausbeutung, vom Alter der betroffenen Kinder, vom Ge- schlecht und Alter des Täters und von der Intensität der Beziehung zwischen Opfer und Täter ab (Maier, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 187 StGB N. 2). Studien nennen u.a. einen si- gnifikanten statistischen Einfluss auf später auftretende Depressionen, Selbstmorde, post- traumatische Belastungsstörungen und Beziehungsstörungen im Sinne einer sexuellen Pro- miskuität der Opfer (vgl. Paolucci/Genuis/Violato, A Meta-Analysis of the Published Research on the Effects of Child Sexual Abuse; in: Journal of Psychology, Volume 135 (2001), Ausga- be 1, S. 17-36). Ferner korreliert sexueller Kindesmissbrauch ebenfalls statistisch signifikant mit einer späteren Betäubungsmittelabhängigkeit (vgl. Cutajar et. al., Psychopathology in a large cohort of sexually abused children followed up to 43 years, in: Child Abuse & Neglect, The International Journal [International Society for Prevention of Child Abuse and Neglect], Ausgabe vom November 2010 [Volume 34/Issue 11], S. 813-822). 2.1.2 Zu erwägen gilt ferner, dass sexuellen Handlungen mit Kindern, auch wenn kein qualifizierter Tatbestand wie eine sexuelle Nötigung vorliegt, stets eine Ausnützungskomponente beinhal- ten. "Raison d'Être" des gesetzlich statuierten Schutzalters ist das noch eingeschränkte Ur- teilsvermögen eines Kindes bei Sexualkontakten; dies insbesondere bei einem erheblichen Altersgefälle. Bei dieser Kombination besteht die Gefahr einer Ausnützung. Der Tatbestand schützt mithin, anders als im Schrifttum und in der Marginalie der Bestimmung aufgeführt, nicht nur das abstrakte und gedanklich schwer greifbare Rechtsgut der Gefährdung der se- xuellen Entwicklung des Kindes, sondern dient auch dem Schutz vor der Gefahr einer sexu- ellen Ausnutzung eines Kindes, welches aufgrund der noch laufenden Reifung noch nicht in der Lage ist, bei sexuellen Belangen gegenüber der älteren Person vollumfänglich einen frei- en Willen zu bilden. Daraus erhellt, dass das Alter des Kindes, der Altersunterschied und die Diskrepanz zwischen der Art der vorgenommenen sexuellen Handlung und dem Alter we- sentliche Strafzumessungsfaktoren sind. 2.2 Der Beschuldigte wird im Zusammenhang mit der Analpenetration der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Die Analpenetration war in weitere sexuelle Handlun- gen, welche der Beschuldigte von Zeit zu Zeit bei der Privatklägerin vornahm, eingebettet. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB deckt eine Vielzahl von sexuellen Handlungen ab. Darunter fallen auch Handlungen wie das Anfassen von Sexualorganen, welche an eine se-

Seite 30/43 xuelle Belästigung grenzen. Von der Tatschwere her ist wesentlich, dass es sich beim voll- zogenen Analverkehr um eine vergleichsweise schwere sexuelle Handlung handelte, welche als sog. beischlafsähnliche Handlung mit dem Vaginalverkehr vergleichbar ist. Die sexuelle Handlung war, wie die Privatklägerin glaubhaft schilderte, schmerzhaft. Der Tatbestand von Art. 187 Ziff. 1 StGB deckt sodann das gesamte Altersspektrum von Kindern bis zum Ende des Schutzalters (d.h. unter 16 Jahren) ab. Er erfasst mithin auch sexuelle Handlungen mit Kleinkindern. Zum Alter bzw. der sexuellen Reife gilt Folgendes zu erwägen: Die Privatkläge- rin war zum unbekannten Tatzeitpunkt der Tathandlung 13- bis knapp 14-jährig. Sie war zwar mithin kein Kleinkind mehr, jedoch immerhin noch ca. zwei bis drei Jahre vom Ende des Schutzalters entfernt. Die Privatklägerin war zwar noch sexuell unerfahren. Ihre körperliche und geistige Reife war dennoch deutlich höher als bei einem Kleinkind und das Gefähr- dungspotenzial durch die sexuelle Handlung war mithin geringer. Der Beschuldigte war et- was mehr als zehn Jahre älter als sie. Der Altersunterschied war damit, verglichen mit ande- ren Fällen, nicht sonderlich gross. Trotzdem gilt: Die Art der vorliegend ausgeführten sexuel- len Handlung (Analverkehr) kontrastiert stark zum Alter und zur sexuellen Entwicklung der Privatklägerin. Dieses Missverhältnis hat einen wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung der Tatschwere. Ebenfalls ist erkennbar, dass der Beschuldigte die familiäre Beziehung und die reduzierte Widerstandsfähigkeit der Privatklägerin als Kind ausnutzte. Die Privatklägerin hat zudem nachweislich unter den sexuellen Handlungen erheblich gelitten, womit der Beschul- digte rechnen musste. Angesichts der gravierenden Qualität der vorgenommenen sexuellen Handlung fällt eine leichte Tatschwere ausser Betracht. Diese liegt bereits knapp im erhebli- chen Bereich. In subjektiver Hinsicht handelte der Beschuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Sein Motiv war die Befriedigung seiner Lust, was bei Sexualdelinquenz als üb- lich erscheint und nicht straferhöhend gewertet werden kann. Das Gesamttatverschulden ist erheblich. Eine Sanktionsansetzung im ersten Strafdrittel (d.h. unter 20 Monaten Freiheits- strafe) ist damit ausgeschlossen. Die Sanktion ist auf 25 Monate Freiheitsstrafe festzulegen. 2.3 Der Beschuldigte wird im Zusammenhang mit dem Oralverkehr der sexuellen Handlungen mit einem Kind schuldig gesprochen. Die Art der sexuellen Handlung ist weniger gravierend als der Analverkehr. Oralverkehr fällt indessen immer noch in die Kategorie der bei- schlafsähnlichen Handlungen. Entsprechend ist die Tat deutlich schwerer als ein Ausgreifen oder vergleichbare sexuelle Handlungen. Der Beschuldigte hat den Oralverkehr nicht selber vorgenommen, sondern die Privatklägerin zu dessen Vornahme verleitet. Angesichts der Ausnutzung der familiären Situation und der bestehenden Vertrautheit der Privatklägerin mit ihm kann in der Tatbestandsvariante des Verleitens indessen keine geringfügigere Tatschwe- re erkannt werden als bei der eigentlichen Vornahme der sexuellen Handlung. Dazu muss auch angemerkt werden, dass sich ein Kind im Sinne von Art. 187 StGB bei einem Verleiten eher Selbstvorwürfe wegen des Missbrauchs machen wird als bei einer einseitigen Vornah- me der Handlung. Auch unter diesem Aspekt wäre es vorliegend nicht gerechtfertigt, diese Tatbestandsvariante milder zu bewerten. Zum Alter und zum damit zusammenhängenden Mass der Gefährdung der Entwicklung der Privatklägerin (und damit der Rechtsgutverlet- zung) kann auf das Gesagte verwiesen werden. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte erneut direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Das Gesamttatverschulden kann insgesamt noch als knapp leicht bewertet werden. Dies ermöglicht die Ansetzung der Einzelstrafe im ersten Drittel des ordentlichen Strafrahmens. Eine Sanktionsansetzung im oberen Bereich des ersten Strafdrittels, mithin bei 18 Monaten Freiheitsstrafe, ist tatange- messen.

Seite 31/43 2.4 Der Beschuldigte wird im Zusammenhang mit der Verleitung zur manuellen Befriedigung in drei Fällen schuldig gesprochen. Die Art der sexuellen Handlung ist erneut weniger gravie- rend als bei den vorangehenden Vorfällen. Die Manipulation des erigierten Penis des Be- schuldigten ist jedoch immer noch eine auf einen Orgasmus ausgerichtet sexuelle Handlung, welche über harmlosere Tatbestandsvarianten wie Küssen oder Ausgreifen deutlich hinaus- geht. Die Art der sexuellen Handlung kontrastiert nicht mehr so stark wie die anderen Vorfäl- le zum Alter der Privatklägerin. Zur Tatbestandsvariante des Verleitens, zum Altersunter- schied sowie zur Gefährdung des Rechtsguts kann auf die vorangehenden Ziffern verwiesen werden. Die Tatschwere kann insgesamt noch im leichteren Bereich verortet werden. Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Sein Lustmotiv ist eben- falls neutral zu werten. Es bleibt damit bei einem leichten Verschulden. Die Sanktion kann im unteren Bereich des ersten Strafdrittels angesetzt werden. Eine Sanktion von 150 Strafein- heiten für jeden der drei Vorfälle ist tatangemessen. 2.5 Der Beschuldigte wird ferner im Zusammenhang mit drei Zungenküssen, zwei Berührungen an den Brüsten über und unter der Kleidung und dem zweimaligen Reiben des Geschlechts- teils der Privatklägerin über der Kleidung schuldig gesprochen. Die Tatschwere dieser Hand- lungen ist als sehr leicht zu taxieren. Es ist zumindest nicht ganz ausgeschlossen, dass Mädchen in diesem Alter vereinzelt schon entsprechende Erfahrungen machen bzw. dass von solchen Handlungen zumindest geredet wird. Der Einfluss dieser Handlungen auf ihre ungestörte Entwicklung erscheint begrenzt. Der Altersunterschied und die inhärente Ausnüt- zungskomponente liegen indessen ebenfalls vor. In subjektiver Hinsicht handelte der Be- schuldigte direktvorsätzlich, was neutral zu werten ist. Das Tatverschulden ist im sehr leich- ten Bereich zu verorten. Eine Sanktion von 60 Strafeinheiten für jede der sieben Straftaten ist angemessen. 3. Die Vorinstanz legte die persönlichen Verhältnisse des Beschuldigten, wie dieser sie im Un- tersuchungsverfahren angab, zutreffend dar (OG GD 1 E.IV.3.2 S. 45 f.). Es mag zutreffen, dass der Beschuldigte als Polizist in Portugal schwer von einer Verurteilung betroffen würde. Diese Betroffenheit geht jedoch nicht über das vorstellbare übliche Mass bei anderen Be- rufsgruppen in staatlichen Diensten hinaus, weshalb dieser Umstand bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen ist. Aus den persönlichen Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich damit keine aussergewöhnlichen Umstände, welche straferhöhend oder strafmindernd zu berücksichtigen wären. Betreffend die Einhaltung des Beschleunigungsgebots im Unter- suchungsverfahren und erstinstanzlichen Gerichtsverfahren kann gestützt auf Art. 82 Abs. 4 StPO auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz, welche von den Parteien nicht in Abrede gestellt wurden, verwiesen werden (OG GD 1 E. IV.3.3 S. 46 f.). Das Berufungsver- fahren konnte innert rund sechs Monaten und damit zügig durchgeführt werden. Dies kom- pensiert die etwas längere, aber noch nicht zu beanstandende Verfahrensdauer im erstin- stanzlichen Verfahren. Das Nachtatverhalten des Beschuldigten ist neutral zu werten; dieser legte weder ein Geständnis ab noch zeigte er Reue oder bemühte sich um Wiedergutma- chung. Die Täterkomponente wirkt sich mithin neutral aus. 4. Bei den beiden Sanktionen von 25 und 18 Monaten ist nur eine Freiheitsstrafe möglich (Art. 34 Abs. 1 StGB). Bei den weiteren zehn Sanktionen fällt sowohl eine Freiheitsstrafe wie auch eine Geldstrafe in Betracht.

Seite 32/43 4.1 Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die Strafart neben den Verschuldenskriterien nach der Zweckmässigkeit der Strafe (BGE 120 IV 67 E. 2b); dies insbesondere im Lichte der so- zialen Situation sowie im Hinblick auf die Prävention (BGE 144 IV 313 E. 1.1.1; BGE 147 IV 241 E. 3.2). Es gilt der Grundsatz, dass die Strafart zu wählen ist, die am wenigsten in die persönliche Freiheit des Straftäters eingreift. Im Rahmen der vorzunehmenden Wertung darf die serielle Tatbegehung bei der Prüfung der spezialpräventiven Aspekte, welche für die Ab- wägung der Strafart des Einzeldelikts neben weiteren Faktoren nach Art. 41 Abs. 1 lit. b StGB (mit-)relevant sind, miteinbezogen werden (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_244/2021 vom 17. April 2023 E. 5.3.2; 6B_382/2021 vom 25. Juli 2022 E. 2.4.2; 6B_141/2021 vom 23. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_496/2020 vom 11. Januar 2021 E. 3.4.2). Eine serielle Tatbegehung der gleichen Deliktskategorie oder ein sonstiger enger Zusammenhang der Delikte kann aufgrund der dadurch ausgedrückten kriminellen Energie ausschlaggebend sein, um auf die Notwendigkeit einer spezialpräventiven Wirkung der Einzelstrafe zu erken- nen, was trotz eines vergleichsweise tiefen Verschuldens der Einzelstrafe oder trotz einer Vorstrafenlosigkeit wiederum ausschlaggebend sein kann, eine Freiheitsstrafe anstelle einer Geldstrafe auszusprechen (vgl. sinngemäss: Mathys, Leitfaden Strafzumessung, 2. A. 2019, N. 562 f.; Urteil des Bundesgerichts 6B_297/2025 vom 1. Oktober 2025 E. 3.4.3). 4.2 Für eine Freiheitsstrafe spricht, dass der Beschuldigte seine Tathandlungen über einen län- geren Zeitraum ausübte und seriell mehrere Übergriffe auf die Privatklägerin ausführte. Auf- grund der einheitlichen Motivation und dem gleichen Opfer besteht ein klarer Sachzusam- menhang mit der ausgeübten seriellen Delinquenz. Gesamthaft betrachtet ist die kriminelle Energie erheblich, was für ein spezialpräventives Interesse, welches nur durch das Ausspre- chen eine Freiheitsstrafe erreicht werden kann, spricht. Gegen eine Freiheitsstrafe spricht die Vorstrafenlosigkeit des Beschuldigten, seine zurzeit stabilen beruflichen Verhältnisse in Por- tugal sowie bei den Delikten, die mit 60 Strafeinheiten sanktioniert wurde, das geringe Ver- schulden resp. der Umstand, dass die 60 Strafeinheiten noch deutlich von der Grenze von 180 Tagessätzen Geldstrafe entfernt sind. Bei den Delikten, die mit 60 Strafeinheiten sank- tioniert wurden, ist aufgrund der Gesamtwürdigung der Geldstrafe den Vorzug zu geben. Bei den Delikten, die mit 150 Strafeinheiten sanktioniert wurden, überwiegen hingegen die spezi- alpräventiven Aspekte, welche deutlich für eine Freiheitsstrafe sprechen. Die drei Sanktionen im Zusammenhang mit der manuellen Befriedigung sind mithin als Freiheitsstrafen auszu- sprechen. 5. Da mehrere gleichartige Strafen vorliegen, ist nach Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamt- Freiheitsstrafe sowie eine Gesamt-Geldstrafe zu bilden. Die abstrakten Strafrahmen sämtli- cher Delikte sind dabei gleich. Bei den Freiheitsstrafen bildet die Analpenetration, für welche eine Einzel-Freiheitsstrafe von 25 Monaten tat- und täterangemessen ist, die Einsatzstrafe. Die weiteren mit Freiheitsstrafe geahndeten Straftaten wurden am gleichen Ort vorgenom- men, basierten auf der gleichen Motivation, richteten sich gegen das gleiche Opfer und wei- sen insgesamt einen engen Sachzusammenhang auf. Der zeitliche Zusammenhang ist hin- gegen etwas loser, da sich die Straftaten noch bis ins Jahr 2021 hineinzogen. Es rechtfertigt sich, die Einsatzstrafe um jeweils einen Drittel der weiteren Strafen zu erhöhen. Dies ergibt eine tatangemessene Gesamtfreiheitsstrafe von 36 Monaten (25 Monate plus 6 Monate [Ora- lverkehr, 18 Mt. Freiheitsstrafe] plus 5 Monate [Manipulation von Penis, 3-mal 150 Tage Freiheitsstrafe]).

Seite 33/43 6. Bei den Einzel-Geldstrafen ist das schwerste Delikt eine der Handlungen, für welche eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen angemessen ist. Diese bildet die Einsatzstrafe. Betreffend den sachlichen, örtlichen und zeitlichen Zusammenhang kann auf das Gesagte verwiesen werden. Die Einsatz-Geldstrafe ist mithin im Umfang eines Drittels der weiteren sechs Gelds- trafen zu erhöhen. Die Gesamt-Geldstrafe beträgt somit 180 Tagessätze (60 Tage plus sechsmal 20 Tage). 7. Dem Beschuldigten wurde während des Berufungsverfahrens ein Abklärungsformular betref- fend seine finanziellen Verhältnisse zugesendet (OG GD 41/1). Abzüglich der Mietzinsen verbleibt ihm gemäss der Selbstdeklaration seiner Einkommensverhältnisse ein frei verfügba- res Nettoeinkommen von EUR 350.00 pro Monat. Der Tagessatz ist mithin auf CHF 30.00 festzusetzen; eine weitere Senkung ist angesichts der sich noch entwickelnden wirtschaftli- chen Verhältnisse des Beschuldigten im Polizeidienst in Portugal nicht angebracht. Die Geldstrafe ist bedingt unter Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. 8. Das Gericht kann gemäss Art. 34 Abs. 1 StGB den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindes- tens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen. Der Anteil des unbedingt zu vollziehenden Strafanteils richtet sich dabei nach der Prognose und dem Verschulden (vgl. Schneider/Garré, Basler Kommentar, 4. A. 2019, Art. 43 StGB N 17-19). Der Beschuldigte zeigte sich zwar vorliegend weder geständig noch reuig. Ebenfalls indizieren die begangenen Straftaten, die sich über einen längeren Zeitraum hinwegzogen, eine asoziale und egozentri- sche Geisteshaltung, welche dazu führte, dass der Beschuldigte den eigenen Lustgewinn über das Gesetz und die Interessen seiner Halbschwester stellte. Auf der anderen Seite ist der Beschuldigte nicht vorbestraft, geht seinem Beruf als Polizist nach und lebt zurzeit in in- takten Verhältnissen in Portugal. Anzeichen für eine pädophile Störung bestehen nicht. Der Beschuldigte hat wohl, wie es Q.________ bereits bei der Anzeigeerstattung zutreffend aus- drückte, aus "Sexentzug" gehandelt (act. 2/1/3 Ziff. 22). Seine Straftaten waren mithin zu- mindest zum Teil situativ bedingt. Unter Berücksichtigung der spezialpräventiven Wirkung der vorliegenden Verurteilung und der Probezeit im Zusammenhang mit der Geldstrafe ist die Prognose als eher günstig einzustufen. Die Strafe kann damit teilbedingt aufgeschoben wer- den. Angesichts der mehrfachen Tatbegehung über längere Zeit hinweg und insbesondere des bereits erheblichen Verschuldens bei der Analpenetration kann der bedingt aufgescho- bene Vollzugsteil der Strafe nicht mehr auf das gesetzliche Maximum festgelegt werden. Der unbedingte Teil der Strafe muss aus spezialpräventiven Gründen spürbar sein. Die Gesamt- freiheitsstrafe von 36 Monaten ist mithin im Umfang von 12 Monaten zu vollziehen. Im Um- fang von 24 Monaten ist der Vollzug unter der Ansetzung einer Probezeit von zwei Jahren aufzuschieben. Die anrechenbare Haft beträgt einen Tag. IV. Landesverweisung 1. Die Vorinstanz legte die rechtlichen Grundlagen der Landesverweisung nach dem nationalen Recht sowie nach dem Freizügigkeitsabkommen zutreffend dar (OG GD 1 E. V.1. S. 50 f.; OG GD 1 E. V.2.2 Ziff. 2.2.1-2.2.2 S. 51-52). Darauf kann verwiesen werden. Die persönli-

Seite 34/43 chen Verhältnisse des Beschuldigten wurden von der Vorinstanz ebenfalls zutreffend darge- stellt (Verweis auf OG GD 1 E. V.2. Ziff. 2.1 S. 51). 2. Der Beschuldigte wird einer Katalogstraftat nach Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB mehrfach schul- dig gesprochen. Ein persönlicher schwerer Härtefall liegt dabei nicht vor. Der Beschuldigte wohnt in Portugal und beabsichtigt, dort eine Karriere im Polizeidienst zu verfolgen. Er hat seine prägenden Jugendjahre in Portugal verbracht und ist erst gegen Ende 2019 wieder in die Schweiz gezogen, um hier Arbeit zu finden. Es trifft zwar zu, dass der Beschuldigte Ver- wandte in der Schweiz hat, so seine Halbschwestern V.________ und J.________. Er war jedoch nicht zwecks Pflege der Beziehungen zu diesen Verwandten ins Land gezogen, son- dern weil er Arbeit suchte. Er ist als Erwachsener zudem nicht auf den täglichen persönlichen Kontakt zu diesen Verwandten angewiesen. Für den Beschuldigten spricht einzig, dass er in der Schweiz versucht hatte, seinen Lebensunterhalt eigenständig zu bestreiten, ohne staatli- che Hilfe zu beantragen. Er schaffte dies zumindest in den ersten zwei Jahren seines Auf- enthalts nicht, da er auf eine Wohngelegenheit bei der Familie der Privatklägerin angewiesen war. Ansonsten erfüllt der Beschuldigte die Integrationskriterien weder in sprachlicher noch in kultureller Hinsicht. 3. Die Fernhaltung des Beschuldigten aus dem Gebiet der Schweiz verstösst nicht gegen das Freizügigkeitsabkommen. Es wurde zwar dargelegt, dass die Legalprognose des Beschuldig- ten als eher günstig einzustufen sei. Dies hängt aber im Wesentlichen damit zusammen, dass er nicht einschlägig vorbestraft ist, seine Straftaten eine situative Komponente hatten und eine Pädophilie nicht erstellt ist. Eine Restwahrscheinlichkeit einer erneuten einschlägi- gen Straffälligkeit besteht aber, auch wenn die voraussichtlich spezialpräventiven Wirkungen der Strafe und des Tätigkeitsverbots miteinbezogen werden. Die Straftaten hingen vorliegend von der konkreten Wohnsituation ab, mithin der Verfügbarkeit eines Opfers und eines geeig- neten Ortes sowie der Gelegenheit zur Tatausführung. Es kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschuldigte erneut keine Beziehung zu einer Frau führt und bei entspre- chender Gelegenheit und Verfügbarkeit erneut versucht, sexuelle Handlungen an einer Ju- gendlichen im Schutzalter vorzunehmen. Bereits die Tatsache, dass der Beschuldigte die entsprechende Hemmschwelle vorsätzlich und zum eigenen Lustgewinn mehrfach über- schritten hat, lässt eine entsprechende Entwicklung in Zukunft nicht ausschliessen. Ob die Strafe ihre spezialpräventive Wirkung entfaltet und ob die Gelegenheit und die Verfügbarkeit erneut auftreten, hängt vom Beschuldigten ab und ist überdies weitgehend beliebig. Die mög- liche Tatausführung beinhaltet ferner schwere Sexualdelikte, bei denen bereits die geringe Möglichkeit einer Rückfalltat eine Landesverweisung rechtfertigen kann (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 6B_1134/2023 vom 25. Juni 2025 E. 1.7.7; u.a. sexuelle Belästigungen und er- zwungener Kuss mit Freiheitsstrafe von neun Monaten). Der Beschuldigte stellt mithin ein Si- cherheitsrisiko dar. Es ist zulässig, diesen ohne Verletzung des Freizügigkeitsabkommens gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA aus der Schweiz zu verweisen. 4. Die Dauer der Landesverweisung liegt im pflichtgemässen Ermessen des Gerichts. Sie rich- tet sich nach dem Verschulden und der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Die Dauer muss zudem verhältnismässig sein (Urteil des Bundesgerichts 6B_445/2021 vom 6. Septem- ber 2021 E. 2). Die Gefährlichkeit des Beschuldigten ist eher gering. Das jeweilige Einzeltat- verschulden lag im leichten bis erheblichen Bereich. Wesentlich ist jedoch, dass der Be- schuldigte in insgesamt 12 Fällen schuldig gesprochen wird, wobei – da kein persönlicher

Seite 35/43 schwerer Härtefall vorliegt – jeder einzelne Fall nach dem nationalen Recht eine Landesver- weisung begründen könnte. Ebenfalls gilt zu erwägen, dass der Beschuldigte bereits im Aus- land wohnt und nur ein geringfügiges Interesse hinsichtlich einer Einreise in die Schweiz aufweist. Die wesentlichen Faktoren sprechen damit für eine längere Dauer der Landesver- weisung. In Abweichung der vorinstanzlichen Ermessensausübung ist die Dauer der Landes- verweisung deswegen, wie in der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft beantragt, auf zehn Jahre zu erhöhen. V. Tätigkeitsverbot Der Beschuldigte führt gegen das Tätigkeitsverbot Berufung. Er begründet dessen Aufhe- bung mit dem beantragten Freispruch. Da der Beschuldigte nicht freigesprochen wird, ist darauf nicht weiter einzugehen. Denn die Vorinstanz legte die rechtlichen Bestimmungen zum Tätigkeitsverbot zutreffend dar. Sie nahm eine korrekte Sachverhaltsfeststellung vor und wandte dabei das Recht zutreffend an. Auf diese Erwägungen, die von den Parteien im Rahmen der Berufung nicht thematisiert wurden, ist zu verweisen (OG GD 1 E. VI. S. 53). VI. Zivilforderung 1. Die Vorinstanz verpflichtete den Beschuldigten, der Privatklägerin eine Genugtuung von CHF 5'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2021 zu bezahlen. Der Beschuldigte bean- tragte in seiner Berufung die Aufhebung der Verpflichtung zu einer Genugtuungszahlung und begründet dies im Wesentlichen mit dem beantragten Freispruch. Die Privatklägerin erhob Anschlussberufung und beantragte die Zusprechung einer Genugtuung von CHF 25'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2021. Bereits bei der Vorinstanz beantragte sie die Zuspre- chung einer Genugtuungssumme in dieser Höhe (vgl. SG GD 5/2; OG GD 5; OG GD 54/8). 2. Die Vorinstanz legte die Grundsätze einer adhäsionsweisen Zivilklage sowie die Bemessung der Genugtuung zutreffend dar (OG GD VII. Ziff. 1-2 S. 54). Die Privatklägerin stellt diese rechtlichen Darlegungen nicht als falsch dar, sondern sie argumentiert, dass das richterliche Ermessen aufgrund von Präjudizien vorliegend anders hätte ausgeübt werden müssen (OG GD 5 Ziff. 11 ff.). Auf die rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz kann somit verwiesen werden. 2.1 Zu ergänzen ist hinsichtlich der Festlegung der Genugtuung, dass diese nicht schematisch vorzunehmen ist, sondern dem Einzelfall angepasst werden muss. Dies schliesst indes den Rückgriff auf Präjudizien im Sinne eines Richtwerts genau so wenig aus wie die Vornahme der Bewertung der immateriellen Beeinträchtigung in zwei Phasen, indem zuerst ein Basisbe- trag festgelegt und anschliessend die besondere individuelle Situation berücksichtigt wird. (Urteile des Bundesgerichts 6B_675/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 7.2 und 7B_280/2022 vom 6. Dezember 2023 E. 4.1). Für den Verzugszins bei einer Genugtuungsforderung gelten ferner die Regeln zum Schadenersatz, d.h. es ist eine Verzinsung zu fünf Prozent seit Eintritt des Schadens vorzunehmen, sofern beantragt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1404/2016 vom

13. Juni 2017 E. 2.2).

Seite 36/43 2.2 Ebenfalls ist in prozessualer Hinsicht zu ergänzen, dass die durch die Straftat erlittene seeli- sche Unbill der Privatklägerin zwar kein Tatbestandselement von Art. 187 Ziff. 1 StGB ist, das dem Beschuldigten vom Staat nachgewiesen werden muss. Jedoch ist die seelische Un- bill vergleichbar mit einer nachteiligen Folge der Tat. Diese ist strafzumessungsrelevant (Ur- teile des Bundesgerichts 6B_14/2007 vom 17. April 2008 E. 6.2; 6B_510/2015 vom 25. Au- gust 2015 E. 1.3). Strafzumessungsrelevante Sachverhalte unterliegen der Untersuchungs- maxime gemäss Art. 6 StPO. Betreffend die seelische Unbill als direkte Folge der Tat gilt somit die Verhandlungsmaxime nach Art. 55 Abs. 1 ZPO nicht. 3. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin brachte vor, der Privatklägerin sei es lange Zeit nicht möglich gewesen, in eine Therapie zu gehen. Dies sei ein häufiges Phänomen bei einer posttraumatischen Belastungsstörung. In einem Fall am Obergericht des Kantons Zürich ha- be sich das auch gezeigt (OG GD 5 Ziff. 9 f; OG GD 54/8). An der Berufungsverhandlung er- gänzte die Rechtsbeiständin, dass sich die Privatklägerin neu in Therapie begeben habe und entsprechend ein Therapiebericht erstellt worden sei. Aus diesem Therapiebericht ergebe sich, dass bei der Privatklägerin eine Symptomatik bestehe, welche typisch für traumatische Erlebnisse sexueller Natur sei, u.a. Intrusionen und Flashbacks, Vermeidungsverhalten, emotionale Symptome und damit verbundene Selbstvorwürfe, soziale Rückzugstendenz, Verlust von Interessen, Reizbarkeit und emotionale Übererregung, kognitive Beeinträchti- gungen und auch körperliche Symptome (OG GD 54/5). Die Verteidigung bestritt diese Be- hauptungen zwar nicht explizit. Ein Bestreiten ergibt sich indessen implizit aus ihrem Stand- punkt, dass der Beschuldigte unschuldig sei. Der Beschuldigte anerkennt mithin weder den Bestand einer posttraumatischen Belastungsstörung noch deren Kausalität mit den began- genen Straftaten. 4. Die Art und Schwere der vom Beschuldigten ausgeübten Tathandlungen sowie das ihm da- bei zuzurechnende Verschulden wurden bereits bei der Beweiswürdigung und der Sankti- onsbemessung dargelegt. Die Folgen dieser Tathandlungen sind wie folgt zu beurteilen. 4.1 Bereits aus der iPhone-Notiz der Privatklägerin vom 22. April 2022 geht der innere Zwist und der Leidensdruck, welche die Handlungen des Beschuldigten bei der zu diesem Zeitpunkt 14-jährigen Privatklägerin bereits seit längerer Zeit verursachten, deutlich hervor (OG GD 16). Die Handlungen des Beschuldigten gingen nicht spurlos an der Privatklägerin vorbei. Entsprechend sind die Aussagen der Privatklägerin an der Berufungsverhandlung, dass sie körperliche Berührungen im Allgemeinen mit etwas Negativem verbinde und sie dies bis heu- te nicht überwunden habe, glaubhaft und überzeugend (OG GD 54 S. 46). Glaubhaft sind auch ihre Darlegungen, dass sie irgendwie "mit dem" gelebt und es in sich hineingefressen habe, bis ihre Mutter ihr eine Therapie empfohlen habe. Denn wie dargelegt entspricht es der Charakterdisposition der Privatklägerin, die eigenen Bedürfnisse unterzuordnen und die Fol- gen der Taten für sich selbst zu bagatellisieren. Entsprechend ist es glaubhaft dargetan, dass die Privatklägerin auch Jahre nach den Taten noch an Schlaf- und Konzentrations- störungen leidet, das Gefühl hat, sie müsse Abstand zu Männern halten, und unter Flash- backs leidet (OG GD 54 S. 47). Nichts anderes ergibt sich auch aus dem aktenkundigen und mit den Aussagen der Privatklägerin sowie den Zeugenaussagen von H.________ überein- stimmenden Therapiebericht (OG GD 54/4). Damit ist rechtsgenüglich dargelegt, dass die Taten des Beschuldigten immer noch erhebliche Auswirkungen auf das Wohlbefinden und die Lebensqualität der Privatklägerin haben. Ob diese erstellten Gesundheitsfolgen letztlich

Seite 37/43 definitiv unter eine posttraumatische Belastungsstörung subsumiert werden müssen, kann of- fenbleiben. Zumindest ist aus dem Therapiebericht erkennbar, dass die zuständige Thera- peutin aufgrund der nach fünf Therapiesitzungen festgestellte Symptomatik zurzeit von die- ser Hypothese im Rahmen ihrer Behandlung ausgeht (OG GD 54/4). 4.2 Es ist ebenfalls erstellt, dass die Gesundheitsfolgen der Privatklägerin natürlich-kausal auf die sexuellen Handlungen des Beschuldigten zurückzuführen sind. Q.________ gab zwar zu Protokoll, sie könne die Kausalitäten bezüglich der beobachteten Veränderungen bei der Pri- vatklägerin nicht beurteilen (act. 2/1/3 Ziff. 16-20). Demgegenüber ergibt sich aus den Aus- sagen der Privatklägerin, von H.________ und von P.________, dass die entsprechenden Symptome nach den sexuellen Handlungen anfingen und damit zeitlich im Zusammenhang stehen (OG GD 54 S. 13, 36, 54). Aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs ist rechtsgenüg- lich dargetan, dass die im Therapiebericht beschriebene Symptomatik im Sinne einer "condi- tio sine qua non" ohne die sexuellen Handlungen nicht aufgetreten wäre (vgl. dazu BGE 107 II 269 E. 1b). Die erstellten Beeinträchtigungen können sodann auch in rechtlicher Hinsicht ohne weiteres nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge adäquat kausal mit den sexuellen Handlungen und dem damit durch die Privatklägerin erlebten inneren Zwist betreffend deren Offenlegung in Verbindung gebracht werden. So handelt es sich bei den seelischen Beein- trächtigungen um eine bereits vor der Anzeigeerstattung dokumentierte und zeitnah eingetre- tene Folge der Tathandlungen, welche angesichts der Schwere der Verletzung der sexuellen Integrität nicht ausserhalb von dem liegt, was angesichts der spezifischen Tathandlungen zu erwarten wäre (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.5). 5. Der Beschuldigte hat die sexuelle Integrität der Privatklägerin und mithin ihr absolut ge- schütztes Recht auf Wahrung ihrer Persönlichkeitsrechte mehrfach und in schwerer Weise verletzt. Seine Handlungen waren widerrechtlich und schuldhaft. Diese führten kausal zur dargelegten seelischen Belastung resp. zur immateriellen Unbill der Privatklägerin. Da es sich um Vorsatztaten handelte und sich der Beschuldigte des Unrechts bewusst war, beste- hen keine Gründe, um die Haftung gemäss Art. 44 OR herabzusetzen. Da die Anspruchsvor- aussetzungen nach Art. 47 OR erfüllt sind, bleibt nur noch die angemessene Genugtuungs- summe zu bestimmen resp. nach Recht und Billigkeit zu schätzen (vgl. BGE 132 II 117 E. 2.2.2 f.; 151 II 245 E. 5.5). 5.1 Bezüglich der Bemessungskriterien der Genugtuung ist festzuhalten, dass der Beschuldigte direktvorsätzlich gehandelt hat. Er handelte mithin mit der höchsten Stufe in der haftpflicht- rechtlichen Verschuldensskala, welche von leichter Fahrlässigkeit bis zum Direktvorsatz reicht. Zumindest der Anal- und Oralverkehr mit der damals 13- bis knapp 14-jährigen Privat- klägerin muss als schwere sexuelle Handlung qualifiziert werden. Die insgesamt 12 Übergrif- fe erfolgten über einen längeren Zeitraum hinweg. Diese sind in ihrer Gesamtheit nicht uner- heblich. Auch die Auswirkungen auf das seelische Wohlbefinden der Privatklägerin war während Jahren bedeutend. Dies betrifft einerseits den inneren Zwist über die Meldung der Vorfälle gegenüber ihren Eltern. Andererseits waren auch die Beziehungsfähigkeit und das psychische Wohlbefinden (bspw. aufgrund der Flashbacks) der Privatklägerin eingeschränkt. Als besonders gravierend zu beurteilen ist in diesem Zusammenhang insbesondere die Ten- denz der Privatklägerin, körperliche Berührungen als negativ zu konnotieren. Dies beein- trächtigt die Beziehungsfähigkeit der heute 18-jährigen Privatklägerin, die sich bezüglich Bin- dungen zu anderen Menschen in einer zentralen Lebensphase befindet, schwer. Inwiefern

Seite 38/43 diese Zustände durch die angefangene Therapie mitigiert oder ganz beseitigt werden kön- nen, kann zurzeit nicht verlässlich eingeschätzt werden. Selbst bei der von der behandelnden Therapeutin postulierten, vorsichtig positiven Prognose (vgl. OG GD 54/4) wird noch eine längere Behandlung vor der Privatklägerin liegen. In dieser Zeit werden die Beeinträchtigun- gen voraussichtlich anhalten. 5.2 Angemessene Genugtuungssummen bei sexuellen Handlungen mit einem Kind werden je nach Gericht stark unterschiedlich beurteilt (vgl. Baumann/Anabitarte/Müller Gmünder, Ge- nugtuungspraxis Opferhilfe - Die Höhe der Genugtuung nach dem revidierten OHG, in: Jus- letter vom 1. Juni 2015 S. 40, RZ. 37; Landolt, Genugtuungsrecht, 2. A. 2020, S. 204 N. 711). Dies überrascht nicht angesichts der grossen Varietät an Tathandlungen, welche der Tatbe- stand abdeckt, und der stark individuell unterschiedlichen Auswirkungen der Taten. Das Bundesgericht hat, wie die Rechtsbeiständin der Privatklägerin zutreffend ausführte, eine Genugtuung von CHF 25'000.00 für einen Fall eines Kindesmissbrauchs zumindest nicht als völlig ausserhalb der Praxis beurteilt (Urteil des Bundesgerichts 6B_544/2010 vom 25. Okto- ber 2010 E. 3.2). Dieses Präjudiz basierte auf einer Verurteilung wegen sexuellen Handlun- gen mit einem Kind und versuchten sexuellen Nötigungen, welche äusserst schwere psychi- sche Folgen für das Opfer verursachten. Die entsprechende Genugtuungssumme von CHF 25'000.00 ist zudem, wie auch das Bundesgericht bemerkte, deutlich höher als in ver- gleichbaren kantonalen Urteilen (vgl. bspw. Urteil des Obergerichts des Kantons Zug S 2023 25 vom 21. Dezember 2023 mit CHF 10'000.00 Genugtuung bei mehr als 30-fachen Berühren der Vagina einer 13-jährigen Jugendlichen mit Finger und Zunge). Nur weil das Bundesgericht im Urteil 6B_544/2010 vom 25. Oktober 2010 das weite Ermessen der Vorin- stanz schützte, bedeutet dies nicht, dass nun in jedem Fall die Genugtuungssumme derart hoch anzusetzen ist. Das genannte Bundesgerichtsurteil kann somit nur bedingt als Präjudiz herangezogen werden. 5.3 Gemäss einer Auswertung sollen nach der aktuellen Gerichtspraxis die Genugtuungen für Opfer einer Vergewaltigung bei etwa CHF 15'000.00 bis CHF 20'000.00 liegen (vgl. Landolt, a.a.O., S. 205 N. 713). Das Ansetzen einer Basisgenugtuung in dieser Höhe ist vorliegend nicht gerechtfertigt. Denn entgegen der Auffassung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin kann der vorliegende Fall nicht mit Präjudizien, die eine sexuellen Nötigung oder eine Ver- gewaltigung beinhalten, verglichen werden. Der Beschuldigte wird nicht verurteilt, weil er Zwang oder Gewalt gegen eine Frau ausübte, sondern weil er die beischlafsähnlichen sexu- ellen Handlungen mit einem Kind ausführte. Trotzdem lag aber, wie in der Sanktionsbemes- sung ausgeführt, eine Ausnützungskomponente durchaus vor. Gestützt auf Anzahl, Dauer und Art der sexuellen Übergriffe liegt insgesamt keine leichte Beeinträchtigung mehr vor. Insbesondere der Oralverkehr und die Analpenetration sind als gewichtig zu werten. Zudem liegen mehrere genugtuungsbegründende Handlungen vor, welche gemeinsam die immateri- elle Unbill bewirkt haben. Dies alles rechtfertigt es, die Basisgenugtuung an die aktuelle Ge- nugtuungshöhe einer Vergewaltigung anzunähern. Die Basisgenugtuung kann entsprechend auf CHF 12'000.00 festgelegt werden. Gestützt auf die dargelegten, erheblichen Folgen der Tat für die Privatklägerin kann die Genugtuung auf CHF 16'000.00 erhöht werden. Insgesamt rechtfertigen insbesondere die erheblichen Tatfolgen für die Privatklägerin, welche der Vor- instanz in diesem Ausmass nicht bekannt waren, eine teilweise Gutheissung der Anschluss- berufung mitsamt einer erheblichen Erhöhung der Genugtuung. Im darüberhinausgehenden Betrag ist die Zivilforderung und damit die Anschlussberufung abzuweisen.

Seite 39/43 5.4 Die Genugtuungsforderung der Privatklägerin ist wie beantragt seit dem 2. Mai 2021 zu ver- zinsen. Es gilt der gesetzliche Zinssatz von 5 %. VII. Kosten- und Entschädigungsfolgen 1. Die Vorinstanz legte die gesetzlichen Bestimmungen der Kosten- und Entschädigungsfolgen im Vorverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren sowie die Grundsätze der Ent- schädigung der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechtsbeiständin korrekt dar. Darauf kann verwiesen werden (OG GD 1 E. VIII.1. Ziff. 1.1 und E. VIII.2. Ziff. 2.1.1-2.1.3 S. 56 f.). 2. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien grundsätzlich nach Massgabe ih- res Obsiegens oder Unterliegens. Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmit- tel nicht eingetreten wird oder die das Rechtsmittel zurückzieht. Erwirkt eine Partei, die ein Rechtsmittel ergriffen hat, einen für sie günstigeren Entscheid, so können ihr die Verfahrens- kosten trotzdem auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen für das Obsiegen erst im Rechtsmittelverfahren geschaffen worden sind oder der angefochtene Entscheid nur unwe- sentlich abgeändert wird (Art. 428 Abs. 1 und 2 StPO). Ob eine Partei als obsiegend oder un- terliegend gilt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor Berufungsgericht gestellten An- träge gutgeheissen wurden. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). 3. Da die Schuldsprüche der Vorinstanz bestätigt werden, ist gleichfalls der Kostenspruch der Vorinstanz zu bestätigen. Der Beschuldigte trägt die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens von CHF 9'393.10 vollumfänglich. Gleiches gilt für die Entschädigungen der amtlichen Verteidigung. Die Genugtuungsforderung der Privat- klägerin wurde substanziell erhöht, weswegen es sich rechtfertigt, dass der Beschuldigte drei Viertel der angemessenen Kosten von CHF 6'500.00 der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Untersuchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren trägt. Ein Viertel der Kosten werden auf die Staatskasse genommen (Art. 138 Abs. 1bis StPO). 4. Der Beschuldigte unterliegt mit seiner Berufung. Die Anschlussberufung der Staatsanwalt- schaft wird gutgeheissen, die Anschlussberufung der Privatklägerin teilweise gutgeheissen. Ihr wird mehr als die Hälfte der beantragten Genugtuung zugesprochen. Obwohl der Be- schuldigte damit bei der Zivilforderung immer noch teilweise obsiegt, ist sein Unterliegen im Berufungsverfahren dennoch stark überwiegend. Gesamthaft gewürdigt hat der Beschuldigte drei Viertel der Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Ein Viertel der Kosten, d.h. der Anteil der teilweise unterliegenden Privatklägerin, werden auf die Staatskasse genommen. 5. Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist in Anwendung von §§ 3 Abs. 1, 23 Abs. 1 lit. b und 24 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten in der Zivil- und Strafrechtspflege (BGS 161.7; KoV OG) auf CHF 6'000.00 festzulegen. 6. Die Höhe der Entschädigung der amtlichen Verteidigung wurde von der Vorinstanz rechts- kräftig auf CHF 11'000.00 festgesetzt. Das Honorar der unentgeltlichen Rechtsverbeistän-

Seite 40/43 dung wurde rechtskräftig auf CHF 6'500.00 festgelegt. Es bestehen indessen aufgrund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Beschuldigten erhebliche Zweifel, ob der Beschuldigte die- se zurzeit zurückzahlen kann. Die entsprechenden Rückzahlungspflichten des Beschuldigten sind mithin unter den Vorbehalt der verbesserten wirtschaftlichen Verhältnisse zu stellen. 7. Die amtliche Verteidigung beantragte für das Berufungsverfahren ein Honorar von CHF 9'465.30 (OG GD 54/2). Da die Berufungsverhandlung nur knapp fünf anstatt der in der Honorarnote antizipierten acht Stunden dauerte, der amtliche Verteidiger jedoch aufgrund der vielen Zeugenvernehmungen in der Mittagspause von ca. eineinhalb Stunden in einem separaten Raum am Fall arbeiten musste und das Urteil noch kurz nachbesprochen werden muss, drängt sich vorliegend eine Kürzung nicht auf. Auch vor dem Hintergrund, dass die Be- rufungsverhandlung und das gesamte Mandat anspruchsvoll waren, erscheint das geltend gemachte Honorar ermessensweise als angemessen im Sinne von § 2 AnwT. Der amtliche Verteidiger ist antragsgemäss mit CHF 9'465.30 zu entschädigen. 8. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin beantragte im Berufungsverfahrens die Zusprechung ei- nes Honorars von CHF 7'868.05 (OG GD 54/9). Die Honorarnote, welche einen Stundenauf- wand von acht Stunden (inkl. Nachbesprechung) antizipiert, ist grundsätzlich angemessen. Da auch die Rechtsbeiständin die Verhandlungspause für Besprechungen, Analyse der zahl- reichen Zeugenaussagen und für Vorbereitung ihres Parteivortags und das Aktenstudium verwenden musste, und sie zudem das Urteil mit der Privatklägerin ebenfalls nachbespre- chen muss, ist von einer Kürzung abzusehen. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist an- tragsgemäss mit CHF 7'868.05 zu entschädigen. 9. Der Beschuldigte trägt, erneut unter dem Vorbehalt der verbesserten wirtschaftlichen Ver- hältnisse, drei Viertel der Kosten der amtlichen Verteidigung und der unentgeltlichen Rechts- beiständin im Berufungsverfahren. Im übrigen Umfang sind sie auf die Staatskasse zu neh- men.

Seite 41/43 Urteilsspruch 1. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Kollegialgericht, vom

10. April 2025 hinsichtlich folgender Dispositivziffern in Rechtskraft erwachsen ist: […] 7.1 Der amtliche Verteidiger, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen mit insgesamt CHF 11'000.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. […] 8.1 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerschaft, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen mit insgesamt CHF 6'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. Von der ihr bereits ausgerichteten Akontozahlung in der Höhe von CHF 2'759.30 wird Vormerk genommen. […] 2.1 Die Berufung des Beschuldigten D.________ wird abgewiesen. 2.2 Die Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft wird gutgeheissen. 2.3 Die Anschlussberufung der Privatklägerin B.________ wird teilweise gutgeheissen. 3. Der Beschuldigte wird der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern gemäss Art. 187 Ziff. 1 StGB schuldig gesprochen. 4. Der Beschuldigte wird bestraft mit 4.1 einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wobei der Vollzug der Freiheitsstrafe im Umfang von 24 Monaten bei einer Probezeit von zwei Jahren aufgeschoben und im Umfang von 12 Mo- naten vollzogen wird, unter Anrechnung der strafprozessualen Haft von einem Tag; 4.2 einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu je CHF 30.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs bei einer Probezeit von zwei Jahren. 5. Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. h StGB für die Dauer von zehn Jahren aus der Schweiz verwiesen. 6. Es wird ein Tätigkeitsverbot im Sinne von Art. 67 Abs. 3 lit. b StGB angeordnet. Dem Be- schuldigten wird lebenslänglich jede berufliche und jede organisierte ausserberufliche Tätig- keit, die einen regelmässigen Kontakt zu Minderjährigen umfasst, verboten. 7. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin eine Genugtuung in der Höhe von CHF 16'000.00 zzgl. Zins zu 5 % seit dem 2. Mai 2021 zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Zivilklage abgewiesen. 8.1 Die Kosten des Untersuchungsverfahrens und des erstinstanzlichen Gerichtsverfahrens betragen CHF 9'393.10 und werden dem Beschuldigten auferlegt.

Seite 42/43 8.2 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der amtlichen Verteidigung im Untersuchungs- verfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren vollumfänglich zurückzubezahlen, so- bald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 8.3 Der Beschuldigte hat dem Staat die Kosten der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im Unter- suchungsverfahren und im erstinstanzlichen Gerichtsverfahren im Umfang von drei Vierteln zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Umfang von einem Viertel werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 9. Die Kosten des Berufungsverfahrens betragen CHF 6'000.00Entscheidgebühr CHF 470.00 Zeugenentschädigungen CHF 225.00 weitere Auslagen CHF 6'695.00Total und werden im Umfang von drei Vierteln (CHF 5'021.25) dem Beschuldigten auferlegt. Im üb- rigen Umfang (CHF 1'673.75) werden sie auf die Staatskasse genommen. 10.1 Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten, Rechtsanwalt G.________, wird für seine Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 9'465.30 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 10.2 Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin C.________, wird für ihre Bemühungen im Berufungsverfahren mit CHF 7'868.05 (inkl. Auslagen und MWST) aus der Staatskasse entschädigt. 10.3. Der Beschuldigte hat die Kosten gemäss Ziff. 10.1 und 10.2 dem Staat im Umfang von drei Vierteln zurückzubezahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Im Um- fang von einem Viertel werden die Kosten auf die Staatskasse genommen. 11. Die Zuger Polizei wird angewiesen, die sichergestellten Mobiltelefondaten des Beschuldigten und der Privatklägerin nach Rechtskraft dieses Urteils zu löschen. 12. Gegen diesen Entscheid kann bundesrechtliche Beschwerde in Strafsachen erhoben wer- den. Die Beschwerdegründe und die Beschwerdelegitimation richten sich nach den massge- blichen Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes (BGG). Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, vom Empfang der vollständigen, begründeten Ausferti- gung an gerechnet, schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesge- richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

Seite 43/43 13. Mitteilung an: - Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Staatsanwalt A.________ - amtliche Verteidigung, Rechtsanwalt G.________ (für sich und zuhanden des Beschul- digten) - unentgeltliche Rechtsbeiständin der Privatklägerin, Rechtsanwältin C.________ (für sich und zuhanden der Privatklägerin) - Strafgericht des Kantons Zug, Kollegialgericht (zur Kenntnis) - Gerichtskasse (im Dispositiv) - Amt für Migration des Kantons Zug (gemäss Art. 82 VZAE) sowie nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Erledigung allfälliger Rechtsmittel an: - Vollzugs- und Bewährungsdienst des Kantons Zug (zum Vollzug) - Amt für Migration des Kantons Zug (zum Vollzug der Landesverweisung gem. Disp.-Ziff. 5) - Zuger Polizei (zur Kenntnis gemäss § 123 GOG sowie zum Vollzug von Disp.-Ziff. 11) Obergericht des Kantons Zug I. Strafabteilung A. Sidler F. Eller Abteilungspräsident Gerichtsschreiber versandt am: